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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
September 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit
Herrn lic. iur. B____
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.9
Einspracheentscheid Nr. 344629414
vom 11. Mai 2023
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung aufgrund quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen
während der Kündigungsfrist.
Tatsachen
I.
Die 1988 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Juli 2021
als PostDoc bei der C____ [...] (vgl. Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2021,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022
(AB 2) kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2023. Am
19. März 2023 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2023 an (AB 3).
Mit Verfügung vom 31. März 2023 stellte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 ab dem 1. April
2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 4). Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin am 12. April 2023 Einsprache (AB 5). Mit
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (AB 6).
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin am
7. Juni 2023 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Sanktion.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
12. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 erhebt die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 34476750,
mit welchem sie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2023 mit drei
Einstelltagen sanktioniert worden war.
III.
Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3.
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid Nr. 344629414 vom
11. Mai 2023. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
26. Juli 2023 auch die Aufhebung des Einspracheentscheids
Nr. 34476750 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Sie hat diesen
Entscheid selbständig anzufechten.
2.
2.1.
Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können und trägt sodann die
Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme
persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die
auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt
werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte
Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen,
grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während
der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten
Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524,
526 E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG]
C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember
2005 E. 5.2.1; C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1).
2.2.
Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich
genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur
Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der
Arbeitslosenversicherung verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich
eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die
Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225,
231 E. 4a). Massgebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen
und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG
C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In quantitativer Hinsicht
schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen
vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich
zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des
Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung
und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit
Hinweisen; Kupfer Bucher, in:
Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).
2.3.
Wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Praxis
über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2023)
festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung
zur Stellensuche verpflichtet. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die
Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab
dem eine versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von
Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten
Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich die versicherte Person um
eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B314). Die
Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung am 21. Dezember 2022 auf den
31. März 2023 gekündigt (AB 2). Damit ist der Zeitraum vom
1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 zur Beurteilung der
Arbeitsbemühungen massgebend.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Arbeitsbemühungen der
Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht ungenügend seien
(Beschwerdeantwort Ziff. 7). Aus dem Formular "Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Zeitraum vom 1. Januar 2023
bis zum 31. März 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar
2023, am 5. Februar 2023, am 17. Februar 2023, am 15. März 2023
und am 19. März 2023 je eine Stellenbewerbung getätigt hat (AB 7). Somit
liegen lediglich fünf belegte Arbeitsbemühungen vor. Im Folgenden gilt es zu
prüfen, ob diese Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht genügend sind.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei in
ihrer beruflichen Laufbahn sehr engagiert und wolle im Forschungsbereich, in dem
sie sich spezialisiert habe, auch weiterhin tätig sein. Es sei eine Tatsache,
dass es nur wenige – ihrer hochspezialisierten universitären Ausbildung
entsprechende – Stellenangebote gebe.
3.2.2. Gemäss BGE 139 V 524, 526 ff. E. 2.1.3 dürfen spezielle
Berufe mit einem kleinen Stellenangebot nicht von Anfang an vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr ist auch Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in
der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit
besteht innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d
AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte
Pflicht. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche
Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der
Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, beurteilt sich auf
Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der
auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote.
Auch gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B286 ist die Pflicht zur Rücksichtnahme
auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person beschränkt. Sie äussert
sich dadurch, dass es der versicherten Person bei ihren persönlichen
Arbeitsbemühungen grundsätzlich erlaubt ist, sich zunächst in ihrem bisherigen
Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass in
diesem Berufs- oder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind.
Wenn im bisherigen Berufszweig kein Stellenmangel besteht, hat die Rücksichtnahme
längere Zeit zu dauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom
17. November 2021 E. 7.1.2).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin tätigte ihre nachgewiesenen
Arbeitsbemühungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland
(AB 7). Es ist ihr beizupflichten, dass selbst bei einer örtlichen
Ausdehnung der Arbeitssuche die Anzahl der Stellenangebote in ihrem
hochspezialisierten Forschungsbereich gering ist. Damit ist aber ausgewiesen,
dass der Arbeitsmarkt im Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin nur sehr
beschränkt Stellen anbietet und es ist folglich zu prüfen, ob sie sich auch in
anderen Forschungsbereichen um Arbeit bemühen muss. Denn aus den gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung einer versicherten Person,
nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes Arbeit zu suchen
(Art. 17 Abs. 1 AVIG).
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann zu ihrer
Rechtfertigung auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG, wonach von
ihr nicht verlangt werden könne, eine unzumutbare Arbeit anzunehmen, welche
nicht angemessen auf die Fähigkeit oder auf die bisherige Tätigkeit einer
Versicherten Rücksicht nehme bzw. die Wiederbeschäftigung der Versicherten im
Beruf wesentlich erschwere.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung soll mit der Bezugnahme auf die
Fähigkeiten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG vor allem
eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und
geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden,
wohingegen eine Unterbeanspruchung keine Unzumutbarkeit begründet. Die
gesetzliche Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige
Tätigkeit zielt darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen
oder gemindert werden (Urteile des EVG C 165/03 E. 2.1; C 65/06
vom 27. April 2006 E. 3.3; vgl. auch BGE 139 I 218, 225 f. E. 4.4).
Die Arbeit darf das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der versicherten Person
unterbeanspruchen, sie darf sie aber nicht überfordern. Ein hohes
Fähigkeitsniveau erweitert die Möglichkeiten der Vermittlung von zumutbarer
Arbeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021
E. 2.2; Urteil des EVG C 130/03 vom 6. Februar 2004
E. 2.3).
3.3.3. Mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung ist festzuhalten,
dass sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtfertigung nicht auf Art. 16
Abs. 2 lit. b und d AVIG berufen kann. Sie hat somit auch
Arbeitsbemühungen ausserhalb ihres hochspezialisierten Tätigkeitsbereichs vorzunehmen.
3.4.
3.4.1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in
quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden
Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen
Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt
werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74, 78 f. E. 4a). Dabei sind die
gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (AVIG-Praxis ALE Rz. B316).
3.4.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Umstand gewürdigt, dass
die Beschwerdeführerin eine hochspezialisierte Arbeitskraft ist und
entsprechend die Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen auf mindestens eine Stellenbewerbung
pro Woche reduziert (vgl. Protokoll des Beratungsgesprächs vom 31. März
2023 [AB 8]). Dies ist mit Blick auf die konkreten Umstände des
vorliegenden Falls nicht zu beanstanden und eine Verletzung des
Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin ist nicht zu erkennen. Somit hätte
die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
zum 31. März 2023 mindestens zwölf Stellenbewerbungen tätigen sollen.
Dabei wäre ihr zumutbar gewesen, auch Stellenangebote ausserhalb ihres hochspezialisierten
Forschungsbereichs in angrenzenden Forschungsgebieten zu berücksichtigen. Demnach
waren die getätigten und ausgewiesenen fünf Arbeitsbemühungen ungenügend. Die
Beschwerdegegnerin hat deshalb die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der
Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer
rechtmässig ist.
4.
4.1.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt einen bis
15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
4.2.
4.2.1. Das SECO hat in der AVIG-Praxis ALE unter anderem ein
Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstellungsdauer in der
Anspruchsberechtigung aufgestellt. Der Einstellraster geht für die ungenügende
Bemühung um Arbeit während einer Kündigungsfrist ab drei Monaten von einem
leichten Verschulden aus und sieht eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung von neun bis zwölf Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE
Rz. D79, 1.A).
4.2.2. Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmunen zulassen. Das Gericht weicht deshalb nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365, 368 E. 2.4).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin – gestützt auf
die AVIG-Praxis ALE Rz. D79, 1.A. – wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
während der Kündigungsfrist ab April 2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung
ein. Die verfügten neun Einstelltage entsprechen dem Minimum der anzuordnenden
Massnahme gemäss Einstellraster des SECO. Mit Blick auf die gesamten Umstände
erscheint die gewählte Einstellungsdauer als angemessen. Ein triftiger Grund
für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ist
nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstellungsdauer zu bestätigen ist.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom
11. Mai 2023 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: