Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. B____

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.9

Einspracheentscheid Nr. 344629414 vom 11. Mai 2023

Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist.

 


Tatsachen

I.         

Die 1988 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Juli 2021 als PostDoc bei der C____ [...] (vgl. Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2021, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 (AB 2) kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2023. Am 19. März 2023 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2023 an (AB 3).

Mit Verfügung vom 31. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 ab dem 1. April 2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. April 2023 Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AB 6).

II.        

Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Sanktion.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 34476750, mit welchem sie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2023 mit drei Einstelltagen sanktioniert worden war.

III.      

Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.            Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid Nr. 344629414 vom 11. Mai 2023. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Juli 2023 auch die Aufhebung des Einspracheentscheids Nr. 34476750 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Sie hat diesen Entscheid selbständig anzufechten.

2.                  

2.1.            Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können und trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen, grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524, 526 E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1; C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1).

2.2.            Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225, 231 E. 4a). Massgebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).

2.3.            Wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Praxis über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2023) festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem eine versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich die versicherte Person um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B314). Die Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung am 21. Dezember 2022 auf den 31. März 2023 gekündigt (AB 2). Damit ist der Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 zur Beurteilung der Arbeitsbemühungen massgebend.

3.                  

3.1.            Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht ungenügend seien (Beschwerdeantwort Ziff. 7). Aus dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2023, am 5. Februar 2023, am 17. Februar 2023, am 15. März 2023 und am 19. März 2023 je eine Stellenbewerbung getätigt hat (AB 7). Somit liegen lediglich fünf belegte Arbeitsbemühungen vor. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob diese Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht genügend sind.

3.2.            3.2.1.    Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei in ihrer beruflichen Laufbahn sehr engagiert und wolle im Forschungsbereich, in dem sie sich spezialisiert habe, auch weiterhin tätig sein. Es sei eine Tatsache, dass es nur wenige – ihrer hochspezialisierten universitären Ausbildung entsprechende – Stellenangebote gebe.

3.2.2.    Gemäss BGE 139 V 524, 526 ff. E. 2.1.3 dürfen spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr ist auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit besteht innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote. Auch gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B286 ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person beschränkt. Sie äussert sich dadurch, dass es der versicherten Person bei ihren persönlichen Arbeitsbemühungen grundsätzlich erlaubt ist, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass in diesem Berufs- oder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind. Wenn im bisherigen Berufszweig kein Stellenmangel besteht, hat die Rücksichtnahme längere Zeit zu dauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 7.1.2).

3.2.3.    Die Beschwerdeführerin tätigte ihre nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland (AB 7). Es ist ihr beizupflichten, dass selbst bei einer örtlichen Ausdehnung der Arbeitssuche die Anzahl der Stellenangebote in ihrem hochspezialisierten Forschungsbereich gering ist. Damit ist aber ausgewiesen, dass der Arbeitsmarkt im Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin nur sehr beschränkt Stellen anbietet und es ist folglich zu prüfen, ob sie sich auch in anderen Forschungsbereichen um Arbeit bemühen muss. Denn aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung einer versicherten Person, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG).

3.3.            3.3.1.    Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann zu ihrer Rechtfertigung auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG, wonach von ihr nicht verlangt werden könne, eine unzumutbare Arbeit anzunehmen, welche nicht angemessen auf die Fähigkeit oder auf die bisherige Tätigkeit einer Versicherten Rücksicht nehme bzw. die Wiederbeschäftigung der Versicherten im Beruf wesentlich erschwere.

3.3.2.    Nach der Rechtsprechung soll mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG vor allem eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden, wohingegen eine Unterbeanspruchung keine Unzumutbarkeit begründet. Die gesetzliche Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit zielt darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen oder gemindert werden (Urteile des EVG C 165/03 E. 2.1; C 65/06 vom 27. April 2006 E. 3.3; vgl. auch BGE 139 I 218, 225 f. E. 4.4). Die Arbeit darf das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der versicherten Person unterbeanspruchen, sie darf sie aber nicht überfordern. Ein hohes Fähigkeitsniveau erweitert die Möglichkeiten der Vermittlung von zumutbarer Arbeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2; Urteil des EVG C 130/03 vom 6. Februar 2004 E. 2.3).

3.3.3.    Mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtfertigung nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG berufen kann. Sie hat somit auch Arbeitsbemühungen ausserhalb ihres hochspezialisierten Tätigkeitsbereichs vorzunehmen.

3.4.            3.4.1.    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74, 78 f. E. 4a). Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (AVIG-Praxis ALE Rz. B316).

3.4.2.    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Umstand gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin eine hochspezialisierte Arbeitskraft ist und entsprechend die Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen auf mindestens eine Stellenbewerbung pro Woche reduziert (vgl. Protokoll des Beratungsgesprächs vom 31. März 2023 [AB 8]). Dies ist mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht zu beanstanden und eine Verletzung des Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin ist nicht zu erkennen. Somit hätte die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 mindestens zwölf Stellenbewerbungen tätigen sollen. Dabei wäre ihr zumutbar gewesen, auch Stellenangebote ausserhalb ihres hochspezialisierten Forschungsbereichs in angrenzenden Forschungsgebieten zu berücksichtigen. Demnach waren die getätigten und ausgewiesenen fünf Arbeitsbemühungen ungenügend. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer rechtmässig ist.

4.                  

4.1.            Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt einen bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

4.2.            4.2.1.    Das SECO hat in der AVIG-Praxis ALE unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung aufgestellt. Der Einstellraster geht für die ungenügende Bemühung um Arbeit während einer Kündigungsfrist ab drei Monaten von einem leichten Verschulden aus und sieht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von neun bis zwölf Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D79, 1.A).

4.2.2.    Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmunen zulassen. Das Gericht weicht deshalb nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365, 368 E. 2.4).

4.3.            Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin – gestützt auf die AVIG-Praxis ALE Rz. D79, 1.A. – wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ab April 2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die verfügten neun Einstelltage entsprechen dem Minimum der anzuordnenden Massnahme gemäss Einstellraster des SECO. Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint die gewählte Einstellungsdauer als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstellungsdauer zu bestätigen ist.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                    Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        seco

 

 

Versandt am: