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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,
Postfach 3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.10
Einspracheentscheid vom 8. April
2024
Arbeitsmarktliche Massnahmen
Tatsachen
I.
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin war als Haushälterin /
Nanny in zwölf verschiedenen Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig als sie sich am
7. Juli 2021 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung anmeldete. In der Folge eröffnete die
Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2021 bis
30. Juni 2023. Mit Verfügungen vom 8. November, 6. Dezember und 7. Dezember
2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für Juli und August 2021. Zur Begründung führte sie
an, die Beschwerdeführerin habe im Juli 2021 als auch im August 2021 einen
Zwischenverdienst erzielt, der höher ausfalle als die ihr zustehende
Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Januar 2022
hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022
teilweise gut, wobei sie den versicherten Verdienst anpasste, aber weiterhin
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2021
verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2022 wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. November 2022 ab und
bestätigte im Ergebnis den Entscheid der Beschwerdegegnerin (Beschwerdebeilage
[BB] 7).
Am 16. Oktober und am 18. Oktober 2023 stellte die
Beschwerdeführerin jeweils ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch bzw. um
Kostenübernahme für die Übersetzung und amtliche Beglaubigung ihrer
Maturitätszeugnisse (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 201-212). Mit Verfügungen
vom 24. und 30. Oktober 2023 hiess das regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) das Gesuch der Beschwerdeführerin um arbeitsmarktliche Massnahmen gut (BA
111 und Beschwerde vom 9. Mai 2024, S. 6). Mit Abrechnungen vom 21. November
2023 für Oktober 2023 (korrigiert am 5. Dezember 2023, [BA 195-196]), vom 24.
November 2023 für November 2023 (korrigiert am 5. Dezember 2023 [BA 197-198]),
vom 8. Januar 2024 für Dezember 2023 (BA 199) und vom 5. Februar 2024 für
Januar 2024 (BA 200) vergütete die Beschwerdegegnerin Kosten für die
Übersetzung und amtliche Beglaubigung der Maturitätszeugnisse, Kursbeiträge für
einen Deutschkurs bei der B____ sowie Reise- und Verpflegungskosten. Dabei
eröffnet sie eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. Oktober 2023 bis
17. Oktober 2025 und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 0.-- fest (BA
195-199). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.
Januar 2024 und verlangte eine anfechtbare Verfügung (BA 737). Mit Verfügung
vom 16. Februar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Rahmenfrist gestützt
auf Art. 59d AVIG ab dem 18. Oktober 2023 eröffnet wurde und per 18. Oktober
2023 kein Anspruch auf Taggeldleistungen bestehe. In den Kontrollperioden
würden lediglich die Reisespesen und die Verpflegungskosten abgerechnet werden (BA
659-660). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. März 2024 hat die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. April 2024 abgewiesen. Dabei
hielt sie im Wesentlichen an der Verfügung vom 16. Februar 2024 fest (BA
111-116).
II.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2024 macht die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen geltend.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. Juli 2024 findet die Beratung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2024 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und hielt im
Grundsatz an der Verfügung vom 16. Februar 2024 fest. Zur Begründung führt sie
im Wesentlichen an, sie habe zu Recht gestützt auf Art. 59d AVIG eine
Rahmenfrist per 18. Oktober 2023 eröffnet. Denn gemäss Art. 59d AVIG können
Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit seien noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
erschöpft haben, innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen
Leistungen nach Art. 59cbis Abs. 3 AVIG beanspruchen, wenn sie
aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder
Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
als Arbeitnehmer befähigt. Infolge dieser Bestimmung sei die Eröffnung einer
Rahmenfrist notwendig, um die Kosten im Zusammenhang mit den vom RAV
validierten und beschlossenen arbeitsmarktlichen Massnahmen auszuzahlen. Zu
diesem Zweck und in Ermangelung einer Rahmenfrist für die Auszahlung des
Taggeldes habe die Beschwerdegegnerin daher eine Rahmenfrist eröffnet. In der
Tat enthalte diese Rahmenfrist keinen Hinweis auf den versicherten Verdienst,
da sich dieser in keinem Fall auf die Zahlung von Arbeitslosentaggeld beziehe.
Die Beschwerdegegnerin habe alle Punkte der Einsprache berücksichtigt. Es werde
jedoch festgestellt, dass die meisten der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Punkte die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung, und dies bereits seit
2016, betreffen. Dies sei jedoch bereits im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. November 2022 geregelt worden.
Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für die vom RAV beschlossenen Massnahmen
überwiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beträge der besagten Kosten von
der Beschwerdeführerin bestritten würden (vgl. Einspracheentscheid vom 8. April
2024).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass sie nach dem
Gesetz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da sie alle Bedingungen
erfülle. Sie sei teilweise arbeitslos. Sie habe gleichzeitig mehrere
verschiedene Teilzeitstellen inne und suche nach einer neuen Stelle, da viele
ihrer Arbeitgeber Expats seien, oft wegziehen und sich deren Bedürfnisse
verändern würden. Sie sei bekanntlich ebenfalls versichert. Sie sende jeden
Monat an die Arbeitslosenkasse alle Kündigungen, alle Bescheinigungen über den
Zwischenverdienst und die weiteren erforderlichen Dokumente ein. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie zwischen Juli 2021 und März 2024 keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung habe, da ihr Einkommen im Vergleich zu früher
niedriger sei. Auch sei sie mit der Festlegung der Rahmenfrist vom 18. Oktober
2023 bis 17. Oktober 2025 nicht einverstanden. Bis heute habe sie keine
offizielle Eröffnung dieser neuen Rahmenfrist mittels Verfügung erhalten. Sie
stimme dieser nicht zu, da die Rahmenfrist mehrere Monate früher hätte eröffnet
werden müssen. Die Beschwerdegegnerin ignoriere indes ihren Fall und habe
aufgehört zu kontrollieren, ob ein Verdienstausfall bzw. ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bestehe. Sodann erfülle sie auch die Beitragszeit.
Sie habe mindestens 12 Monate als Arbeitnehmerin, innerhalb der letzten 24
Monate vor Erstanmeldung gearbeitet. Dies sei auch aus dem IK-Auszug
ersichtlich. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der versicherte
Verdienst in den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin mit Fr. 0.-- bezeichnet
wurde, da sie seit Juli 2011 ununterbrochen arbeite und nur teilzeitarbeitslos
sei. Schliesslich stimme sie auch den in der Abrechnung festgehalten bezogenen
Tagen mit Kursbeitrag nicht zu. Sie habe zweimal pro Woche 1.5 Stunden
Deutschunterricht. Deshalb könne sie nicht nachvollziehen, weshalb ein
Deutschkurs von 1.5 Stunden als ein ganzer Tag mit Kursbeitrag abgerechnet
werde (Beschwerde vom 9. Mai 2024).
2.3.
Zu untersuchen ist, ob der Einspracheentscheid vom 8. April 2024
einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle
Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten
Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Arbeitsmarktliche
Massnahmen sind Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle
Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Personen, die unmittelbar von
Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60
beanspruchen (Art. 59 Abs. 1ter AVIG).
Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten,
die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert
werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der
Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert
werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen
des Arbeitsmarkts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit
vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art.
59 Abs. 2 AVIG).
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60 -71d müssen
erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern
nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die
betreffende Massnahme (Art. 59 Abs. 3 AVIG).
3.2.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG gelten als Bildungsmassnahmen namentlich
individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder
Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Für die Teilnahme an
Kursen können Leistungen beanspruchen: a. Versicherte nach Artikel
59b Absatz 1; b. Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht
sind (Art. 60 Abs. 2 AVIG). Letzteren werden nach Art. 59cbis Abs. 3
AVIG die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an
arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.
Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen
Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen
Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG).
3.3.
Art. 59d Abs. 1 AVIG sieht vor, dass Personen, die weder die
Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, innerhalb einer
zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59cbis Absatz
3 beanspruchen können, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen
Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Die Versicherung
und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen
nach Absatz 1 zu gleichen Teilen (Art. 59d Abs. 2 AVIG).
4.
4.1.
Die Rechtsmittelinstanz ist wegen des Grundsatzes der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtlichen Vorbringen der
Parteien gebunden. Sie ist zudem berechtigt, durch eine so genannte
Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung
aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts
2C_356/2021 vom 29. November 2021, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 5.4.1;
Urteile 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2; 2C_124/2013 vom 25. November 2013
E. 3.3.2).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat die Beschwerdegegnerin in der
Verfügung vom 16. Februar 2024 als auch im Einspracheentscheid vom 8. April
2024, indem sie gestützt auf Art. 59d AVIG arbeitsmarktliche Massnahmen erstattet
hat, die falsche rechtliche Grundlage verwendet. Vielmehr wären vorliegend die
arbeitsmarktlichen Massnahmen gestützt auf Art. 59 AVIG i. V. m. Art. 60 AVIG zu
erstatten gewesen.
4.2.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im
Oktober 2023 – als sie die Gesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen stellte –
13 Teilzeitstellen im Hausdienst inne hatte und während 117 Stunden arbeitete
(BA 706). Dies entspricht einer durchschnittlichen Tagesarbeitszeit von 5.3
Stunden bei 22 Arbeitstagen. Damit hat die Beschwerdeführerin im Oktober 2023 –
ausgehend von einer Arbeitszeit von wöchentlich 42 Stunden – zu einem Pensum
von rund 65% gearbeitet. Weiter geht aus dem IK-Auszug hervor, dass die Beschwerdeführerin
immer wieder unterschiedliche Arbeitgeber hatte und schwankende Einkommen
generierte (BB 4). Angesichts der instabilen Arbeitssituation ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 Abs. 1ter AVIG
zur Zeit der Gesuchstellung im Oktober 2023 zumindest von Arbeitslosigkeit
bedroht war. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, musste sie damit
rechnen, dass einer ihrer zahlreichen Arbeitgeber infolge Änderung der
Bedürfnisse oder aufgrund Wegzugs ins Ausland das Arbeitsverhältnis auflöst und
ihr dadurch ein Einkommensverlust resultiert. Da die Beschwerdeführerin somit
unmittelbar von (Teil-)Arbeitslosigkeit bedroht war, hat sie gestützt auf Art.
59 Abs. 1ter AVIG Anspruch auf Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60
Abs. 1 AVIG. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b AVIG i.V.m.
Art. 59cbis Abs. 3 AVIG bekommt eine unmittelbar von der
Arbeitslosigkeit bedrohte Person von der Arbeitslosenversicherung die
nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an den Kursen erstattet
(Kupfer Bucher Barbara, Fokus Arbeitslosenversicherung, Ein Kompendium zu den
Kernthemen des Arbeitslosenversicherungsrechts, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf
2023, S. 135). Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht
mit Abrechnungen vom 21. November 2023, 24. November 2023 (jeweils korrigiert
am 5. Dezember 2023), 8. Januar und 5. Februar 2024 die Kosten für die
arbeitsmarktlichen Massnahmen für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024
übernommen (BA 195-200). Sie hat sich dabei aber fälschlicherweise mit
Verfügung vom 16. Februar 2024 bzw. Einspracheentscheid vom 8. April 2024 auf
Art. 59d AVIG gestützt. Dieser Artikel kommt indes nur bei Personen zum Zuge,
welche die Beitragszeit nicht erfüllt haben oder von dieser befreit sind. Zudem
dürfen die Personen nicht ausgesteuert sein (vgl. Art. 59d Abs. 1 AVIG).
Ausweislich der Akten ist dies vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil, wie dem
IK-Auszug entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin fortwährend
gearbeitet, so dass davon auszugehen ist, dass sie – bei einer Prüfung des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung – die Beitragszeit erfüllt hätte.
Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, die Beschwerdeführerin wäre von der
Beitragszeit befreit gewesen. Kommt aber Art. 59d Abs. 1 AVIG nicht zur
Anwendung, ist auch keine entsprechende Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu
eröffnen. Ebenso wenig besteht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, den
versicherten Verdienst festzusetzen. Auch die tageweise Abrechnung der Kosten fällt
damit ausser Betracht, sieht doch Art. 59 AVIG i.V.m. Art. 60 AVIG keine
entsprechende Einschränkung vor. Vor dem Hintergrund der substituierten
Motivbegründung erweisen sich folglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin
gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2024 als unbegründet, weshalb von
diesbezüglichen Weiterungen abzusehen ist. Da die Beschwerdeführerin die erstatten
Kosten in betraglicher Hinsicht nicht bestritten hat und diese grundsätzlich
nicht zu beanstanden sind, erweist sich die Zusprache der arbeitsmarktlichen
Massnahmen und die Übernahme der damit im Zusammenhang stehenden Kosten durch
die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 59 Abs. 1ter AVIG i. V. m.
Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AVIG sowie Art. 59cbis
Abs. 3 AVIG als rechtens.
4.3.
Abschliessend ist zu bemerken, dass die Frage, ob die
Beschwerdeführerin arbeitslos im Sinne von Art. 8 AVIG ist, vorliegend offen
bleiben kann, da die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang bisher keine
genauere Prüfung vorgenommen und dies nicht weiter abgeklärt hat (Weisungen
AVIG AMM, gültig ab 1.1.2024, Rz. 27ff.). Nach dem Vorerwähnten bildet diese
Frage daher nicht Verfahrensgegenstand, geht es doch vorliegend ausschliesslich
um arbeitsmarktliche Massnahmen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die
Beschwerdegegnerin die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in
Aussicht gestellt hat (AB 662, 738, 758). Dabei ist sie zu behaften. Sie wird
insbesondere zu untersuchen haben, ob ein Arbeits- bzw. ein Verdienstausfall im
Sinne von Art. 11 AVIG gegeben bzw. ob die Beschwerdeführerin überhaupt
vermittlungsfähig ist (Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 120 V 389, E. 3b).
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: