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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.11
Einspracheentscheid vom 30. Mai
2024
35 Einstelltage zufolge
selbstverschuldeter Kündigung
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer war seit dem 4. April 2022 bei der C____ angestellt
(vgl. Arbeitsbestätigung vom 16. März 2023, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 2). Vom 1. März 2023 bis zum 7. März 2023 war er zu
100 % krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnis vom 3. März 2023, Kassendossier,
AB 8, S. 80). Die C____ kündigte dem Beschwerdeführer am 8. März 2023
fristlos (AB 2) und begründete dies mit seiner wiederholten Unpünktlichkeit
sowie Nichterscheinens bei der Arbeit, zuletzt am 1. März 2023. Sie verwies
zudem auf eine am 19. Oktober 2022 erfolgte, schriftliche Abmahnung. In einem
ebenfalls auf den 8. März 2023 datierten Schreiben erklärte der
Beschwerdeführer der C____, die Kündigung sei seiner Ansicht nach unrechtmässig
und er biete seine Arbeitsleistung weiterhin an (Kassendossier, AB 8,
S. 76).
b)
Am 16. März 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen
ab dem 8. März 2023 (Kassendossier, AB 8, S. 67 ff.).
c)
Aufgrund seiner Kündigung reichte der Beschwerdeführer am 29. März
2023 ein Schlichtungsgesuch beim Zivilkreisgericht D____ ein. Nachdem keine
Einigung zwischen ihm und der C____ erreicht werden konnte, stellte das
Zivilkreisgericht D____ dem Beschwerdeführer am 27. April 2023 eine Klagebewilligung
aus (Kassendossier, AB 8, S. 16).
d)
Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (AB 4) zog die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 9. März 2023 35 Taggelder
ab. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit
selbst verschuldet. Es sei dabei von einem schweren Verschulden auszugehen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 Einsprache (AB 5).
e)
Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2023 eine Klage beim
Zivilkreisgericht D____ ein. Am 15. September 2023 reichte die
Beschwerdegegnerin ebenfalls ein Schlichtungsgesuch beim Zivilkreisgericht D____
ein. Auch die Schlichtungsverhandlung vom 20. Oktober 2023 führte nicht zu
einer Einigung zwischen ihr und der C____. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine
Klagebewilligung und reichte am 12. Dezember 2023 ebenfalls Klage gegen
die C____ ein. Die Verfahren aufgrund der Klage des Beschwerdeführers und der
Klage der Beschwerdegegnerin wurden vom Zivilkreisgericht D____ vereinigt (vgl.
Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom
28. Februar 2024, AB 6, Tatsachen, Ziff. 2 bis 8.). Die Klage
des Beschwerdeführers wurde teilweise gutgeheissen. Das Zivilkreisgericht
beurteilte die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt (a.a.O., E. 7.).
Basierend auf der Annahme einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat
sprach es dem Beschwerdeführer Lohnersatz für die Zeit bis zum 30. April
2023 (a.a.O., E. 8. und 9.) zu. Ferner gestand es ihm eine Entschädigung
gemäss Art. 337c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1909
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht] [OR; SR 220] in Höhe eines halben Bruttomonatslohnes (a.a.O.,
E. 14.), eine Ferienentschädigung (a.a.O., E. 10.), eine Rückzahlung
für einen Lohnabzug (a.a.O., E. 11.) sowie eine Spesenentschädigung für
die Reinigung von Arbeitskleidern zu (a.a.O., E. 12.). Die Klage der
Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen (a.a.O., insb. E. 9 bis 15).
f)
Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 5. Mai 2023 fest und bestätigte
die Sanktion von 35 Einstelltagen (AB 7).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 30. Mai
2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder für die 35 zu Unrecht verfügten
Einstelltage zuzüglich eines Verzugszinses auszurichten.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort datiert auf den
23. Juli 2024 (Postaufgabe 13. August 2024) auf Abweisung der
Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 20. August 2024 beantragt der Beschwerdeführer nebst
der Auszahlung von Arbeitslosenleistungen für die 35 von der Beschwerdegegnerin
verfügten Einstelltage, die Auszahlung eines angemessenen Verzugszinses auf die
von der Beschwerdegegnerin nachträglich zu leistenden 35 Arbeitslosentaggelder
sowie eine Prüfung, ob die Kündigung vom 8. März [2023] zu Unzeiten erfolgt
ist.
d)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 3. September 2024 an
ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest und erklärt, das
Datum der Beschwerdeantwort sei nicht der 23. Juli 2024, sondern der
13. August 2024 gewesen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Oktober 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer in seinem
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 35 Tage ein. Sie begründete dies mit
einem Selbstverschulden des Stellenverlusts. Die Kündigung durch die
Arbeitgeberin sei infolge von wiederholten (kurzfristig angekündigten) Absenzen
des Beschwerdeführers sowie einer verspäteten Rückkehr aus den Ferien sowie
einer am 19. Oktober 2022 ausgesprochenen Verwarnung erfolgt.
2.2.
Der Beschwerdeführer erklärt, er habe die Kündigung nicht selbst
verschuldet, weshalb die Verfügung der Einstelltage zu Unrecht und zu Unzeiten erfolgt
sei. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer die Auszahlung von
Arbeitslosenleistungen für die 35 von der Beschwerdegegnerin verhängten
Einstelltage sowie eines angemessenen Verzugszinses auf die nachträglich zu
leistenden Arbeitslosentaggelder.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu
Recht für 35 Tage in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt
hat.
3.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0).
3.2.
Nach Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist
demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles
Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen.
Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für
Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_315/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1 und 8C_40/2016
vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG wird
eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie
einen der in diesem Artikel genannten Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich
der Fall, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist
(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), unter anderem also dann, wenn die
betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]; vgl. auch AVIG-Praxis ALE/D16, Download unter
bit.ly/3E7iPhl,
zuletzt eingesehen am 14. Januar 2025).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein
Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem
nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der
versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung
nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2018 vom 15. April 2019 E.
4.3, 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3, 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018
E. 2.2, 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3, 8C_22/2016 vom 3. März
2016 E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und
Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist zudem
erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung
beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die
versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten
zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2; 8C_796/2019
vom 27. März 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, 8C_19/2019 vom 1. April 2019
E. 2.4, 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3, 8C_179/2017
vom 30. Juni 2017 E. 3.2, und 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012
E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b).
3.3.
Im Gegensatz zum im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das
Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3, 8C_177/2017 vom 10. April
2017 E. 5, 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_582/2014 vom
12. Januar 2015 E. 4 mit Verweis auf BGE 112 V 242 sowie Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Band XIV – Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel
2016, N 835 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse
Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der
versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden
und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 und C 6/06 vom
26. April 2006 E. 3.2 je mit Hinweisen und Nussbaumer,
a.a.O. N 837 mit Hinweisen).
3.4.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund maximal 60 Tage (Art. 30 Abs. 3
AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 45 Abs. 3 AVIV für leichtes Verschulden eine
Einstellung von einem bis 15 Tagen festgelegt (lit. a), für mittelschweres
Verschulden eine solche von 16 bis 30 Tagen (lit. b) und für schweres
Verschulden eine Einstellung von 31 bis 60 Tagen (lit. c). Massgebend für die
Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten
Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,
d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V
365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
hat hierzu ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D72 ff.).
Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt
der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das
Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss
es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71, 73 E. 5.2;
126 V 75, 81 E. 6; 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_747/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3, 8C_528/2018 vom 18. Januar
2019 E. 4.3 und 8C_777/2017 vom 2. August 2018 E. 4.3).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin betrachtet die Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers als selbstverschuldet, da die Kündigung durch die C____ auf
wiederholte Verstösse gegen Arbeitsregeln zurückzuführen sei. In diesem
Zusammenhang verfügte sie 35 Einstelltage (Beschwerdeantwort [BA] Ziff. 14). Die
Beschwerdegegnerin stützt die Begründung der Einstellung auf die Gründe, welche
die C____ im Kündigungsschreiben vom 8. März 2023 (AB 2) angegeben hatte. Sie verweist
auf verschiedene Vorkommnisse während des Arbeitsverhältnisses, namentlich wiederholte
Verspätungen sowie kurzfristige Mitteilungen planbarer Absenzen, mehrere mündliche
Verwarnungen und eine schriftliche Verwarnung, trotz derer der Beschwerdeführer
sein Verhalten nicht geändert habe.
4.2.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Kündigung sei zu
Unrecht und überdies zu Unzeiten erfolgt. Demzufolge sei auch die ihm
auferlegte Sanktion von 35 Einstelltagen nicht rechtmässig. Er verweist dazu
auf den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom
28. Februar 2024 (AB 6).
4.3.
Die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ hielt in ihrem Entscheid
vom 28. Februar 2024 fest, die C____, als Arbeitgeberin, sei mit der Leistung
des Beschwerdeführers zufrieden gewesen. Einzig die kurzfristigen Absenzen
seien ein Problem gewesen. In den letzten fünf Monaten des Arbeitsverhältnisses
sei es zu neun Vorfällen, gekommen, wobei der Vorfall vom 19. Oktober 2022 eine
schriftliche Verwarnung zur Folge gehabt habe (vgl. a.a.O., Tatsachen, Ziff. 11
sowie E. 4.). Am 19. Oktober 2022 habe sich der Beschwerdeführer um
7.30 Uhr im Betrieb gemeldet und mitgeteilt, dass er an diesem Tag um 9.00 Uhr
einem Schwangerschaftsabbruch beiwohne. Da er vom Arzt nicht vorgelassen worden
sei, sei er danach wieder bei der Arbeit erschienen (a.a.O., Tatsachen,
Ziff. 11). In der schriftlichen Verwarnung vom 19. Oktober 2022 sei auf
diverse mündliche Verwarnungen, welche keine Wirkung gezeigt hätten, Bezug
genommen worden. Die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
die kurzfristige Mitteilung von persönlichen Absenzen, welche bereits im Voraus
bekannt seien, nicht mehr toleriert würden. Zudem habe sie ihm
arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Wiederholung ähnlicher Pflichtverletzungen
angedroht (vgl. a.a.O., E. 4). Das Zivilkreisgerichts D____ führte weitere von
der C____ vorgebrachte Verfehlungen des Beschwerdeführers auf und hielt fest,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung zugestanden, dass es
während der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu vielen Absenzen gekommen
sei. So habe er die Arbeitsstelle ohne vorgängige Ankündigung bzw. nach
kurzfristiger Ankündigung für eine Verhandlung vor dem Konkursrichter im Kanton
E____ und die Räumung seiner Wohnung verlassen. Im Weiteren sei er im Januar
2023 verspätet aus dem Urlaub zurückgekommen, da er bei einem Flug aus Bangkok
über […] und […] nach […] in […] aufgrund eines fehlenden Visums beim
Flughafenwechsel am Zoll gestoppt und nach Thailand zurückgewiesen worden sei.
Daneben habe es diverse krankheitsbedingte Absenzen bzw. Absenzen für
Arztbesuche gegeben, welche zumindest teilweise planbar gewesen seien. Ferner
sei er wiederholt gar nicht oder zu spät zur Arbeit erschienen habe der
Arbeitgeberin seine planbaren Absenzen jeweils erst sehr kurzfristig mitgeteilt
(vgl. a.a.O., E. 14). Die fristlose Kündigung vom 8. März 2023 habe
die Arbeitgeberin aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens bzw. der
verspäteten Meldung einer Krankheitsabsenz ausgesprochen. Diese Verfehlung des
Arbeitnehmers sei jedoch nicht durch die Verwarnung vom 19. Oktober 2022
gedeckt. Eine fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt gewesen (a.a.O.,
E. 2 bis 7). Zugleich wies das Zivilkreisgericht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer ein Mitverschulden an der Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses mit der C____ trage. Dazu erklärte es, der
Beschwerdeführer habe – während des sehr kurzen Arbeitsverhältnisses – mit
seinem Verhalten wesentlich zu einer Unzufriedenheit der Arbeitgeberin in Bezug
auf seine Arbeitsmoral beigetragen (a.a.O., E. 14.).
Die Gerichtspräsidentin kam zusammenfassend zum Schluss, dass die
Arbeitgeberin ursprünglich eine fristlose Kündigung ausgesprochen habe, ohne dass
ein wichtiger Grund gemäss Art. 337 OR vorgelegen habe (a.a.O., E. 2 bis
7). Ausgehend von einer ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat sprach sie ihm Lohnersatz vom 8. März 2023 bis 30. April 2023, eine
Ferienentschädigung, Spesenersatz, Rückzahlung eines Lohnabzuges und eine Entschädigung
nach Art. 337c OR in Höhe eines halben Monatslohnes zu (vgl. a.a.O., E. 14
sowie oben, Tatsachen, I.e).
4.4.
Das Zivilkreisgericht D____ hat die relevanten Tatsachen
festgestellt, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde selbst geltend, das «Verfahren von F____» sei rechtskräftig.
Das Zivilkreisgericht D____ befindet sich in F____. Die Aussage des
Beschwerdeführers kann somit nur dahingehend verstanden werden, dass der Entscheid
der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024 in
Rechtskraft erwachsen ist. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist
unumstritten und es ist davon auszugehen, dass der erwähnte Entscheid
tatsächlich rechtskräftig ist. Es erübrigt sich, vertieft auf die Frage
einzugehen, ob der Entscheid für das Sozialversicherungsgericht bindend ist
oder nicht. Auch ohne Bindungswirkung kann auf die Feststellungen im erwähnten
Urteil abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Frage,
ob er sich am 1. März 2023 rechtzeitig abgemeldet hat, was im Verfahren
beim Zivilgericht strittig war – im zivilrechtlichen wie im vorliegenden
Verfahren nicht bestreitet, dass er – auch nach der schriftlichen Verwarnung
vom 19. Oktober 2022 – wiederholt zu spät oder gar nicht zur Arbeit
erschienen ist und sich auch bei planbaren Absenzen erst kurzfristig abgemeldet
hat. Auch wenn gewisse Dokumente, wie namentlich die schriftliche Verwarnung
vom 19. Oktober 2022 nicht vorliegen, so steht das dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte, die Einstellung begründende Verhalten aufgrund des erwähnten
Entscheids klar fest (vgl. E. 3.3.).
4.5.
Es ist aus den Akten und dem erwähnten Entscheid der
Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ ersichtlich, dass die C____
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer infolge seines Verhaltens
aufgelöst hatte (vgl. dazu auch die Angaben der C____ in der
Arbeitgeberbescheinigung vom 22. März 2023, Kassendossier, AB 8,
S. 61 f. sowie Kündigungsschreiben vom 8. März 2023,
AB 2). Im Entscheid des Zivilkreisgerichts D____ ist von einem
Mitverschulden die Rede (vgl. E. 4.3.). Aus den Akten ergibt sich, dass namentlich
die wiederholten Verspätungen oder kurzfristigen Abmeldungen bei planbaren
Absenzen – auch nach der schriftlichen Verwarnung – dazu geführt haben, dass
die Arbeitgeberin ihm gegenüber die Kündigung ausgesprochen hat. Dies nach
einer kurzen Anstellungsdauer von ca. elf Monaten (vgl. dazu auch den
angefochtenen Einspracheentscheid, E. 15.). Im Entscheid der
Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024,
Tatsachen, Ziff. 11 (AB 6), wurde explizit festgehalten, die
Arbeitgeberin sei mit den Leistungen des Beschwerdeführers zufrieden gewesen.
Auch aus der Kündigung geht hervor, dass es sich «um eine verhaltensbedingte
Kündigung» handle (AB 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die C____
dem Beschwerdeführer nur deshalb gekündigt hat, weil er sein Verhalten nicht
geändert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Die Gerichtspräsidentin
des Zivilkreisgerichts D____ wies zu Recht darauf hin, dass die von der C____
ausgesprochene Kündigung aufgrund der zahlreichen Vorfälle während des kurzen
Arbeitsverhältnisses nicht völlig unerwartet gekommen sein kann (vgl. Entscheid
der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024,
E. 14., AB 6). Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge – aus sozial-
bzw. arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht – zu Recht von einer vom
Beschwerdeführer selbstverschuldeten Kündigung ausgegangen. Auf die Frage, ob
die Kündigung zu Unzeit erfolgte, ist vorliegend nicht einzugehen. Dennoch ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Argument der Kündigung zur Unzeit
in seiner arbeitsrechtlichen Klage nicht vorgebracht hatte (Entscheid der Gerichtspräsidentin
des Zivilgerichts D____ vom 28. Februar 2024, Tatsachen Ziff. 10, AB 6). Die
Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ hielt in E. 8 ferner fest,
dass eine ausserordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis unabhängig davon
auflöst, ob sie auf einem wichtigen Grund beruht oder nicht. Dies gilt selbst
dann, wenn die fristlose Kündigung gemäss Art. 337 OR während der Sperrfrist
bzw. zur Unzeit erfolgt (Frank Emmel,
in: Michael Hochstrasser/Tina Huber-Purtschert/Eva Maissen (Hrsg.), Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht – Einzelne Vertragsverhältnisse –
Art 184-529 OR und Innominatverträge, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 336c N 1
und Art. 337 N 1; Nicolas Facincani/Nena
Bazzell, in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter (Hrsg.),
Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 336c N 6). Was die
Höhe der Anzahl der Einstelltage betrifft, so ist festzuhalten, dass das
Bundesgericht in anderen Fällen, in welchen einer versicherten Person wegen
eines Selbstverschuldens der Arbeitslosigkeit, von einer ähnlichen Anzahl
Einstelltage und damit von einem schweren Verschulden ausging (Urteile des
Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September 2023 [33 Einstelltage], 8C_22/2016
vom 3. März 2016 [36 Einstelltage] und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 [32
Einstelltage]). Bei einem schweren Verschulden ist eine Einstellung der
betroffenen Person von 31 bis 60 Tagen möglich (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c
AVIV). Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 35 Einstelltage sind damit am unteren
Bereich dieses Spektrums und die Sanktion ist damit vergleichbar mit den
zitierten Fällen des Bundesgerichts. Das Sozialversicherungsgericht hat
folglich keine Veranlassung, vom ausgeübten Ermessen der Beschwerdegegnerin
abzuweichen (vgl. E. 3.4.).
Demgemäss erübrigt sich die Prüfung eines Verzugszinses auf die
nachträglich zu leistenden Arbeitslosentaggelder.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist infolge der obenstehenden Ausführungen
abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: