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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.13
Einspracheentscheid vom 30. Mai
2024
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Tatsachen
I.
Der 1994 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1. April 2022
in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als «Sachbearbeiter Verkauf» bei der D____
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 7). Am 29. November 2023 verwarnte diese den
Beschwerdeführer aufgrund nicht Einhalten der Arbeitszeiten und Vorgaben des
Vorgesetzten (AB 11). Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 unentschuldigt
nicht zur Sitzung erschien (AB 13), kündigte die D____ mit Schreiben vom 7.
Dezember 2023 das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2024, wobei der
Beschwerdeführer per sofort von der Arbeitsleistung befreit wurde (AB 9). In
der Folge beantragte der Beschwerdeführer ab 1. März 2023 Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (AB 6). Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ab 1. März 2024 ein
(AB 1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. April 2024 (AB 2) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 ab (AB 3).
II.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2024 wird in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 30. Mai 2024 beantragt, dem Beschwerdeführer seien die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien die Einstelltage nach
richterlichem Ermessen zu reduzieren.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. August 2024 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe
vom 23. September 2024 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Oktober 2024 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 kommt die
Beschwerdegegnerin gestützt auf Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin
zum Schluss, dass bereits in der Verwarnung vom 29. November 2023 das
verspätete Erscheinen oder das Nichterscheinen an Sitzungen bemängelt worden
seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer an einem Besuch des TÜV nicht
teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, pünktlich an Sitzungen
zu erscheinen sowie die Vorgaben der Arbeitgeberin einzuhalten, nicht
nachgekommen, weshalb die Kündigung ausgesprochen worden sei. Die
Arbeitslosigkeit gelte somit als selbstverschuldet (AB 3).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass ihm aus
wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Er habe eine Stelle als
Sachbearbeiter Verkauf angetreten. Er habe indes ab September 2023 eine neu
zugeteilte Position im Bereich der Qualitätskontrolle erhalten, für die er
fachlich gar nicht qualifiziert gewesen und in welche er nicht richtig
eingearbeitet worden sei. Diese Stelle sei ihm somit nicht zumutbar gewesen. Der
Arbeitgeber habe ihn so rasch wie möglich loswerden wollen – und zwar aus
innerbetrieblichen, letztlich wirtschaftlichen Gründen und nicht, weil der
Beschwerdeführer der plötzlich eingeführten Sitzungspräsenz nicht entsprochen
habe. Er sei aus dem Unternehmen gemobbt worden, damit nicht noch eine weitere
Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen musste bzw. um eben diesen
wahren Grund hinter der Kündigung bestmöglich zu vertuschen. Dass er trotz
Kenntnisnahme der Verwarnung an einer Sitzung gefehlt habe, sei darauf
zurückzuführen, dass er einen wichtigen Auftrag seines Vorgesetzten habe
ausführen und dementsprechend habe Prioritäten setzen müssen. Es sei ihm nicht
möglich gewesen, diesen für die Firma wichtigen Auftrag zu erfüllen und an der
Sitzung teilzunehmen. Entsprechend sei er auch vom impliziten Einverständnis
des Vorgesetzten zum Fehlen an der Sitzung ausgegangen. Im Übrigen stütze sich
das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten auf blosse Behauptungen und
pauschale Vorwürfe der Arbeitgeberin. Dementsprechend könne nicht von einem
selbstverschuldeten Verlust der Arbeitsstelle ausgegangen werden (Beschwerde
vom 27. Juni 2024 und Replik vom 29. August 2024).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die
Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für
Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als
versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung
der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der
Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal
verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1).
3.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten,
insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber
Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit.
a AVIV).
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung
liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven
Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen
und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das
die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus
wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der
versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in
beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.).
3.3.
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt
werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger
Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1). Das vorwerfbare Verhalten
muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen
Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei
Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz liegt
vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass
ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in
Kauf nimmt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6.
September 2021 E. 2.2.).
4.
4.1.
Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat am 1.
April 2022 die Stelle als Sachbearbeiter Verkauf bei der D____ AG angetreten
(AB 7). Ab 1. September 2023 war der Beschwerdeführer im Aufbauprogramm zum
Q-Koordinator im Qualitätsmanagement mit Teilaufgaben im Verkauf tätig (vgl.
Arbeitszeugnis vom 29. Februar 2024, Beschwerdebeilage [BB] 5). Am 29. November
2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund nicht Einhalten der Arbeitszeiten und
Vorgaben des Vorgesetzten verwarnt. Es würden klare Verbesserungen bei der
Pünktlichkeit und im Einhalten von Sitzungen sowie von Vorgaben des
Vorgesetzten verlangt (AB 11). Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer
sodann am 1. Dezember 2023 an einer Sitzung nicht teilgenommen (AB 2 und 13),
woraufhin ihm mit Schreiben vom 7. Dezember 2024 per 29. Februar 2024 gekündigt
und er per sofort von der Arbeitsleistung befreit wurde (AB 9). In der
Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 22. März 2024 gab die Arbeitgeberin an,
der Beschwerdeführer habe die Vorgaben des Vorgesetzten nicht eingehalten und
sei an Sitzungen nicht erschienen (AB 10). Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 hielt
die Arbeitgeberin sodann fest, dass der Beschwerdeführer nach mehreren
mündlichen und einer schriftlichen Verwarnung aufgrund unentschuldigter
Abwesenheiten von verschiedenen Sitzungen, einschliesslich eines Audits, erneut
unentschuldigt nicht zur Sitzung «Weekly Fehlermeldung und Nacharbeiten» des
QS-Teams erschienen sei. Aufgrund dieses fortgesetzten Fehlverhaltens sei er
noch in derselben Woche gekündigt und freigestellt worden (AB 13).
4.2.
Mit Blick auf diesen Geschehensablauf ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer, indem er – wie er auch selbst bestätigt (AB 2) – an der
Sitzung vom 1. Dezember 2023 nicht teilgenommen und offenbar sich auch nicht
abgemeldet hat, durch sein Verhalten zumindest eine Kündigung in Kauf genommen
hat. Denn er wurde in der schriftlichen Verwarnung vom 29. November 2023 auf
die Folgen seines Verhaltens hingewiesen. Der Verwarnung lässt sich entnehmen,
dass – falls keine Verbesserung in der Pünktlichkeit und im Einhalten von
Sitzungen sowie von Vorgaben des Vorgesetzten eintreten würden – das
Arbeitsverhältnis aufgelöst würde (AB 11). Damit hat der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, es habe in der Firma eine «lockere» Sitzungspräsenz
geherrscht, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Vielmehr lässt
die schriftliche Verwarnung, in welcher das Einhalten von Sitzungen verlangt
wird (AB 11), auf das Gegenteil schliessen. In diese Richtung weisen im Übrigen
auch die Ausführungen der Arbeitgeberin im E-Mail vom 29. Mai 2024. Darin wird
festgehalten, dass an den Sitzungen erschienen werde, wenn dazu eingeladen
werde. Bei Abwesenheit werde eine Abmeldung oder mindestens eine Entschuldigung
erwartet (AB 12 und 13). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, es
wäre bei der ehemaligen Arbeitgeberin Usus gewesen, an den Sitzungen ohne
vorherige Abmeldung nicht teilzunehmen. Dessen ungeachtet war für den
Beschwerdeführer spätestens nach der schriftlichen Verwarnung jedenfalls deutlich
erkennbar, dass er – unabhängig von dringlichen Aufgaben – an den Sitzungen
teilzunehmen oder sich zumindest davon abzumelden hatte. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers erscheint es in Würdigung der Aktenlage nicht
ausgewiesen, ihm wäre aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Daran
vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab September 2023 teilweise
in der Qualitätskontrolle tätig war, nichts zu ändern. Denn aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit August 2023 – entgegen seiner
Angaben (AB 2) – in diese Tätigkeit auf Basis eines Einführungsplanes (AB 12)
eingearbeitet wurde, so dass nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer
wäre aufgrund fehlender Qualifikation bzw. wirtschaftlichen Gründen gekündigt
worden, zumal die Arbeitgeberin ihm ein grosses Potential attestierte (AB 12
und 13). Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund von einer eigentlichen
Unzumutbarkeit der Anstellung in Anlehnung an Art. 16 AVIG auszugehen, was
einer Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegenstehen würde (vgl. Urteil
8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2).
4.3.
Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgegangen, es liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.
5.
5.1.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis
15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO in der
Weisung über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (Weisung
des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung
[AVIG-Praxis ALE] D 72 ff., Stand: 1. Januar 2024). Dieses ist für die
Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die
Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der
Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,
das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h.
der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E.
4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der
Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht
anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen
pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).
Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72 ff. AVIG-Praxis ALE, Stand
1. Januar 2024) wird bei einer fristgerechten Kündigung der versicherten Person
aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten) ein leichtes bis schweres Verschulden angenommen. Vorwarnungen des
Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl,
die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten
Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).
5.2.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1.
März 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit
von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. Dies lässt
sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche
Verwarnung erhielt und somit zeitnah vorgewarnt war, nicht beanstanden. Da
keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen vom
vorgesehenen Sanktionsrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 130 V 125), ist in
das Ermessen der Beschwerdegegnerin nicht einzugreifen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: