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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.14
Einspracheentscheid vom 9. Juli
2024
Keine Erfüllung der Beitragszeit;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete bis 31. Dezember 2023 im Umfang
von 70 Prozent einer Vollzeitstelle für die Firma C____ GmbH, wobei der
Arbeitsbeginn unklar ist. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung habe das
Arbeitsverhältnis am 17. April 2023 begonnen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom
05.05.2024, Beschwerdeantwortbeilage/AB 10), während gemäss Arbeitsvertrag vom
20. März 2023 die Arbeit zu Beginn des Monats Mai 2023 aufgenommen worden sei
(Arbeitsvertrag, AB 8).
Vom 1. Januar 2024 bis und mit 14. März 2024 war der
Beschwerdeführer bei der Firma D____ AG angestellt und erhielt auch
entsprechenden Lohn (Arbeitsvertrag, AB 11; Kündigung vom 07.03.2024, AB 12; Arbeitgeberbescheinigung
vom 21.03.2024, AB 13).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 12. März 2024 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und füllte am 14.
März 2024 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2024 aus (vgl.
AB 2). In den Zusatzzeilen des Antrags vermerkte der Beschwerdeführer
folgendes: "Ungesunde
Zustand wegen Corona vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023" (AB 2, S. 3). Der Antrag ging
am 22. März 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse ein (AB 2, S. 1). Mit Schreiben vom 5. April 2024 informierte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass er für die Zeit vom 1. Februar
2022 bis 31. März 2023 keine Sozialleistungen bezogen habe (AB 3) und reichte
ein Arztzeugnis vom 24. April 2024 mit dem Titel "Medical
Explanation Letter" ein,
worin ihm vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 sinngemäss eine
Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird (AB 4).
Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit (AB
14). Daran hielt sie auf Einsprache vom 25. Mai 2024 hin (AB 15) mit
Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 fest (AB 16).
II.
Mit Beschwerde vom 9. August 2024 (Postaufgabe 14. August 2024)
resp. Beschwerdeergänzung vom 9. August 2024 (Postaufgabe 4. September 2024) wird
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es seien der
Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen auszurichten.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Arztzeugnis vom
12. Juli 2024 (Beschwerdebeilage/BB 1) und das Arztzeugnis vom 12. August 2024
ein (BB 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12.
November 2024 es sei die Beschwerde vom 9. August 2024 gegen den
Einspracheentscheid Nr. 346353422 vom 9. Juli 2024 abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Dezember 2024
(Postaufgabe 4. Dezember 2024) sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 19. Dezember 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.
August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit
erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist
mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach
Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung
beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch
versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig
ist, d.h. einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE
122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden dabei
auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis
steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine
Beiträge bezahlt, an die Beitragszeit angerechnet.
2.2.
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3
AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum
beginnt an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 9 Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die
versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer
Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur
Arbeitsvermittlung meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
2.3.
Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in
Art. 11 AVIV geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle
Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1).
Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden
zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2).
2.4.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Praxis über die
Arbeitslosenentschädigung (kurz: "AVIG-Praxis ALE") erlassen. Wie das
SECO darin festhält gilt folgendes: Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung
nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines
Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4
in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis
Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines
Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet
worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden
Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen.
Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage
in 7 Kalendertage (7:5 = 1.4) (zum Ganzen: AVIG-Praxis ALE B150).
2.5.
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind sodann Personen, die
innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf
Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge
Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während
dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Eine
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG
setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und
dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während
mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt
der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um
eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine
Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer
Vollzeitbeschäftigung gemäss Art. 11 Abs. 4 AVIV gleichgestellt ist, liegt die
erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der
in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe weder möglich noch
zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2;
AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B182 ff.; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage Basel/Genf 2019, zu Art. 14, S. 73 f.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt,
Bd. 1, zu Art. 14, Rz. 10 und 18). Art. 14 Abs. 1 AVIG kommt subsidiär zu Art.
13 Abs. 2 lit. c AVIG zur Anwendung. Während die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten
Verhinderungszeiten kumulierbar sind, ist eine Kumulation von Beitragszeiten
gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 AVIG
ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 11. Mai 2010).
3.
3.1.
Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Beitragszeiterfüllung
bzw. wegen Fehlen eines Befreiungsgrundes verneint hat.
3.2.
3.2.1. In der Beschwerde wird sinngemäss ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bis am 15. April 2023 wegen seines schlechten und instabilen psychischen
Gesundheitszustandes Medikamente habe einnehmen müssen (Beschwerde, S. 1). Da
seine Erkrankung nach einem Jahr besser geworden sei, habe er noch während der
Krankschreibung begonnen, eine Stelle zu suchen. Am 20. März 2023 habe er den
Arbeitsvertrag unterzeichnet. Aufgrund des Arztzeugnisses, wonach er bis 30.
April 2023 krank geschrieben gewesen sei, habe der Arbeitsvertrag auf den 1.
Mai 2023 gelautet. Weiter vermerkt der Beschwerdeführer, er habe in der Zeit
vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 an Symptomen gelitten. Bis am 30.
April 2023 sei ihm vom Arzt geraten worden, nicht zur Arbeit zu gehen, wenn er
sich deprimiert und ängstlich fühle (a.a.O.).
3.2.2. In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er sei vom 1. März
2022 bis 30. April 2024 arbeitsunfähig gewesen und verweist auf die neu
eingereichten Arztzeugnisse (Replik, S. 1). Zudem macht er geltend, dass er
aufgrund seiner Krankheit mehr als zwölf Monate arbeitsunfähig gewesen sei und
deshalb innerhalb von 24 Monaten kein Arbeitsverhältnis über zwölf Monate
nachweisen könne (Replik, S. 1).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe
mangels genügender Beitragszeit und mangels Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Beschwerdeantwort,
S. 1).
3.4.
Als Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 AVIG) ist vorliegend,
da der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2024
beantragt hat, unbestrittenermassen die Zeit vom 15. März 2022 bis und mit 14.
März 2024 zu beachten.
3.5.
3.5.1. In den Akten besteht eine Differenz betreffend den
Arbeitsbeginn. Während der Beschwerdeführer gemäss der Arbeitgeberbescheinigung
vom 5. Mai 2024 vom 17. April 2023 bis und mit 31. Dezember 2023 für die Firma C____
GmbH gearbeitet haben soll (vgl. AB 10), geht aus dem Arbeitsvertrag vom 20.
März 2023 eine Arbeitsaufnahme per 2. Mai 2023 hervor (vgl. AB 8).
3.5.2. Die Beschwerdegegnerin ging zu Gunsten des Beschwerdeführers davon
aus, dieser habe seine Tätigkeit bei der Firma C____ GmbH bereits am 17. April
2023 begonnen (Einspracheentscheid Rz. 13, vgl. AB 16). Vor diesem Hintergrund
ging sie von einer Beitragszeit von 8 Monaten und 14 Kalendertagen (für den Monat
April 2023 10 Arbeitstage *1.4) aus (vgl. a.a.O.). Unter Berücksichtigung des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Firma D____ AG ermittelte
die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 2 Monaten und 14 Kalendertagen
(für den Monat März 2024 10 Arbeitstage *1.4, Einspracheentscheid Rz. 14, vgl.
AB 16). Diese Berechnungen sind korrekt. Entsprechend hielt die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtigerweise fest, beide
Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet würden eine beitragspflichtige
Beschäftigung von 10.94 Monaten aufgerundet (8 + 10*1.4/30 + 2 + 10*1.4/30)
ergeben (Einspracheentscheid Rz. 15, vgl. AB 16). Somit ist vorliegend die
Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht, was im Einspracheeentscheid
zu Recht festgestellt wurde (vgl. a.a.O.).
3.6.
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hat der Beschwerdeführer in
Ziff. 31 keine Gründe angegeben, die dazu geführt haben, dass er mehr als 12
Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Bei den anschliessenden
Zusatzzeilen hat er jedoch folgendes vermerkt: "Ungesunde
Zustand wegen Corona vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023" (AB 2, S. 3). Ferner hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2024 der Arbeitslosenkasse
mitgeteilt, dass er für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 keine
Sozialleistungen bezogen habe und hat ein Arztzeugnis eingereicht. Der
entsprechende "Medical
Explanation Letter"
datiert vom 24. April 2024 und bestätigt rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit
für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis und mit 28. Februar 2023 (AB 4). Dies entspricht
gesamthaft 13 Monaten. Allerdings ist für die Berechnung der Zeit für die
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit der Beginn der Rahmenfrist für die
Betragszeit massgebend. Somit können erst die Tage ab dem 15. März 2022 berücksichtigt
werden, woraus sich nur noch 11 Monate und 18.2 Kalendertage (für den Monat
März 2022 13 Arbeitstage *1.4) oder umgerechnet 11.61 Monate aufgerundet (11 + 13*1.4/30)
ergeben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich die Erfüllung
der Beitragszeit zu Recht verneint.
3.7.
An dieser Beurteilung ändern auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Arztzeugnisse ("Medical
Explanation Letter For Patient Name [...] Passport No.: [...]") vom 12. Juli 2024 (BB 1) und
vom 12. August 2024 (BB 2), welche bis auf das Datum inhaltlich identisch sind,
nichts. Zum einen wurden diese Arztzeugnisse erst nach Erhalt des
Einspracheentscheids erstellt und zum anderen erscheint ihr Beweiswert im
Hinblick auf die Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 353 E. 3 b)cc) als fraglich,
weshalb sie nicht als nachträglicher Grund für eine Beitragsbefreiung
herangezogen werden können.
4.
4.1.
Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der
massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von
mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von
Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2024 zu Recht
verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: