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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.15
Einspracheentscheid vom 21. Juni
2024
Arbeitsgeberähnliche Stellung
Tatsachen
I.
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 1.
März 2016 bis 29. Februar 2024 als allgemeine Aushilfe im Restaurant C____
(vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Februar 2024, Beschwerdeantwortbeilage [AB]
8). Im Handelsregister ist ihr Ehemann D____ als Gesellschafter und
Geschäftsführer der C____ GmbH eingetragen (AB 10). Am 28. Dezember 2023 wurde
das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin infolge Geschäftsaufgabe per 29.
Februar 2024 aufgelöst (AB 9). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin
am 15. Februar 2024 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur
Stellenvermittlung und stellte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Antrag
auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 (AB 4 und 6).
Nach Abklärungen (AB 10, 11, 12 und 13) verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 30. Mai 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass eine arbeitgeberähnliche
Stellung vorliege, da die C____ GmbH weiterhin aktiv sei. Zwar sei dies die
Firma des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe jedoch
im Betrieb gearbeitet, woraus ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung
entstanden sei, was in der Folge den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausschliesse (AB 1). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache
vom 12. Juni 2024 (AB 2), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 21. Juni 2024 abwies (AB 2).
II.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 wird in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 21. Juni 2024 sinngemäss die Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Stellungnahme im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt hat, findet am 25. September 2024 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist
somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung. Aus
dem Handelsregister gehe hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als
Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche
Stellung innehabe. Gemäss Rechtsprechung gälten auch die im Betrieb
mitarbeitenden Ehegatten / - innen als Personen mit arbeitgeberähnlicher
Stellung. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 29.
Februar 2024 bei der C____ GmbH angestellt gewesen und die Gesellschaft immer
noch aktiv sei, sei die Beschwerdeführerin somit auch eine Person mit
arbeitgeberähnlicher Stellung. Daher habe sie aktuell keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie keine
arbeitgeberähnliche Stellung mehr innehabe. Das Restaurant C____ befinde sich
in anderen Händen. Ihr Mann habe das Restaurant abgegeben und habe nichts mehr
damit zu tun. Leider könne die GmbH aus buchhalterischen Gründen erst per 31.
Dezember 2024 aufgelöst werden. Ihr Mann sei jedoch infolge seiner Krankheit
nicht mehr in der Lage zu arbeiten, weshalb sie seit 29. Februar 2024
stellenlos sei. Ihrer Ansicht nach erfülle sie die Voraussetzungen für den
Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Sie sei definitiv aus dem Betrieb
ausgeschieden und habe keinen Einfluss mehr, so dass nicht davon ausgegangen
werden könne, sie sei eine Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung. Sie sei
nun alleine mit einem kranken Ehemann sowie vier Töchtern zwischen 10 und 18
Jahren. Sie suche eine neue Stelle, brauche aber dringend bis dahin
Unterstützung. Daher sei es so wichtig, dass sie Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe (Beschwerde vom 1. Juli 2024).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund des Vorliegens einer
arbeitgeberähnlichen Stellung zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 31 Abs. 3
lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als
finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten
betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers
bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG
keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der
Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch auch für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Der Grund für diese
Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber
und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische
Dispositionsfreiheit verfügen, durch die sie die Möglichkeit haben, die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – für sich oder
ihren Ehegatten – selbst herbeizuführen. Der Ausschluss vom Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung dieser Personen ist absolut zu verstehen, auch dies
hat das Bundesgericht bereits mehrmals betont (BGE 123 V 234 E. 7).
3.2.
Das Bundesgericht führte im Urteil vom 21. November 2022,
8C_379/2022, aus, dass die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausgeschlossen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine
arbeitgeberähnliche Stellung innehaben (BGE 142 V 263 E. 4.1). Ist der Betrieb
als GmbH ausgestaltet und bekleidet der Ehepartner die Funktion als
Gesellschafter, so steht seine arbeitgeberähnliche Stellung ohne weitere
Prüfung im Einzelfall fest (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Demgegenüber sind Liquidatoren - und deren Ehepartner - nach ständiger Praxis
"nur" in der Regel vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausgeschlossen. Im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten können sie
zwar weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen und sind daher nicht
endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden. Das Missbrauchsrisiko beruht bei
Liquidatoren in erster Linie auf der Möglichkeit, sich selbst (bzw. den
Ehegatten) während der Liquidationsphase wieder einzustellen oder den Betrieb
zu reaktivieren. Wenn allerdings aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich nicht, den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu
verneinen (Urteile des Bundesgerichts vom 21. November 2022 [8C_379/2022], E.
5.1.2. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 [8C_514/2014]
E. 4 mit Hinweisen).
3.3.
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2).
Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen
oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.
Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob
über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021 [8C_288/2021] E. 3.2.1 mit Hinweisen). In
Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen
vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche
enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen
Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1).
4.
4.1.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als allgemeine
Aushilfe im Restaurant C____ gearbeitet hat (AB 8). Ihr Ehemann ist im
Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
der C____ GmbH eingetragen, deren Zweck das Führen von Gastronomiebetrieben
sowie der Handel mit und der Export und Import von Lebensmitteln ist. Die
Gesellschaft kann ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten,
sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, solche errichten
oder übernehmen, Liegenschaften erwerben, veräussern oder belasten sowie alle
Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Hauptzweck der Gesellschaft zu
fördern oder mit diesem direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen (AB 5 und
10). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin musste das Restaurant aufgrund
des Gesundheitszustandes des Ehemannes aufgegeben werden. Die GmbH sei indes
aus sozialversicherungsrechtlichen bzw. buchhalterischen Gründen noch nicht
gelöscht worden (AB 2, 12 und Beschwerde vom 1. Juli 2024). Infolge
Geschäftsaufgabe wurde deshalb das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin per
29. Februar 2024 aufgelöst (AB 9). Die Beschwerdeführerin beantragte in der
Folge ab 1. März 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (AB 4).
4.2.
In Würdigung der Akten ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ohne
Prüfung des Einzelfalls alleine aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann die
Funktion eines Gesellschafters und Geschäftsführers bekleidet, den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen durfte. Denn aufgrund
der konkreten Umstände wäre vorliegend eine Prüfung des Missbrauchsrisikos im
Einzelfall angebracht gewesen. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt,
musste das Restaurant C____ aufgrund einer (schweren) Erkrankung des Ehemannes
aufgegeben werden. Es wurde in der Folge an einen neuen Eigentümer übertragen
(Beschwerde vom 1. Juli 2024). Damit stellt sich die Frage, ob die GmbH inaktiv
ist bzw. sich faktisch in Liquidation befindet, was eine Einzelfallprüfung
nahelegt. Denn wurde das Restaurant veräussert, war es der Beschwerdeführerin
unmöglich, weiter in diesem Betrieb tätig zu sein. Ob der Ehemann der
Beschwerdeführerin angesichts seines Gesundheitszustandes wieder einen neuen
Betrieb sucht, um ein Restaurant oder allenfalls einen Lebensmittelhandel zu
betreiben, ist mit Blick auf die Aktenlage unklar. Diesbezüglich sind nähere
Abklärungen zu treffen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Betrieb des
Restaurants C____ vom Ehemann der Beschwerdeführerin definitiv aufgegeben
wurde. Bejahendenfalls ist sodann der Frage nachzugehen, ob der Ehemann der
Beschwerdeführerin aufgrund seines Gesundheitszustandes noch arbeitsfähig und
in der Lage ist, den alten Betrieb wieder zu aktivieren oder einen neuen
Betrieb zu gründen, welcher es erlauben würde, die Beschwerdeführerin nach Belieben
wieder zu beschäftigen. Erscheint eine Reaktivierung der Firma mit einem sehr
hohen Grad an Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 [8C_514/2014], E. 4.3.2), entfällt ein
Missbrauchsrisiko. Unter diesen Umständen würde die weiterbestehende
Gesellschafterfunktion des Ehemannes dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung nicht entgegenstehen.
4.3.
Nach dem Vorerwähnten bestand Grund für eine Prüfung des
Missbrauchsrisikos im Einzelfall. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin
keine Abklärungen getroffen, was sie noch nachzuholen hat.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 aufzuheben ist. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zur Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: