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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
AL.2024.16
Einspracheentscheid vom 2. August 2024
Keine Vermittelbarkeit mangels Arbeitsbewilligung bei Drittstaatenangehörigkeit
Tatsachen
I.
a) Der in Basel-Stadt wohnhafte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der [...]. Er war vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2023 bei einem Architekturbüro im Kanton Basel-Stadt befristet als Architekt angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2021 und Nachtrag vom 16. Juni 2023, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 14) und war im Besitz einer bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung «B» mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (AB 16). Am 3. November 2023 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Bestätigung aus, wonach das Verfahren um Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltsstatus hängig sei und er weiterhin einer Beschäftigung nachgehen dürfe. Die Bestätigung sei gültig bis zum Erhalt des Entscheids der ausstellenden Behörde, längstens aber bis zum 2. Mai 2024 (vgl. die Beilage zur Einsprache vom 11. April 2024, AB 3). Am 28. Mai 2024 gab das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt an, die Bewilligung sei bis Ende Mai gültig (vgl. Mail an C____ vom 28. Mai 2024, Beilage zur Einsprache vom 16. Juli 2024, AB 8).
Ende März 2024 gründete der Beschwerdeführer die D____, eine GmbH mit Sitz im Kanton Waadt, deren einziger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer er ist (vgl. Handelsregisterauszug des Kanton Waadt, AB 17). Im April 2024 erstellte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag zwischen sich und der D____, wonach er unter dem Vorbehalt der Erteilung einer gültigen Bewilligung per 1. Juni 2024 die Stelle als deren CEO antrete (vgl. AB 18). Die Direction générale de l’ emploi et du marché du travail (DGEM) des Kantons Waadt erteilte dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 eine Arbeitsbewilligung, die vom SEM (Staatsekretariat für Migration) am 3. Juni 2024 bestätigt wurde (vgl. Mailverkehr zwischen der KAST und der DGEM vom 12. Juli 2024, AB 6 und zwischen dem Beschwerdeführer und C____ vom 24. Mai 2024, AB 8). Die Arbeitsbewilligung wurde für 24 Monate ausgestellt und legitimiert den Beschwerdeführer zur Tätigkeit in seiner eigenen Gesellschaft, nicht jedoch für Anstellung bei anderen Arbeitgebern (vgl. Mail der DGEM an E____ vom 12. Juli 2024, AB 6).
Am 1. Juli 2024 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt eine bis zum 30. September 2024 gültige Anmeldebescheinigung aus, wonach der Beschwerdeführer berechtigt ist, sich im Kanton aufzuhalten, die Aufnahme einer Arbeit ist ihm hingegen nicht gestattet (vgl. AB 19).
Am 1. August 2024 nahm der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Arbeit für seine eigene Gesellschaft auf (vgl. Beschwerde vom 30. August 2024).
b) Per 1. Januar 2024 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse E____ Basel zum Bezug von Arbeitslosentenschädigung angemeldet (vgl. AVAM-Daten, AB 10). Diese eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Bezug vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und richtete dem Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2024 Arbeitslosentschädigung aus. Mit Schreiben vom 12. März 2024 (AB 1) überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier des Beschwerdeführers der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST, Beschwerdegegnerin) zum Entscheid über dessen Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (AB 2) entschied die KAST, der Beschwerdeführer habe mangels rechtsgültiger Arbeitsbewilligung seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 11. April 2024 (AB 3) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 (AB 4) gut und bejahte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Am 12. Juli 2024 überwies die Arbeitslosenkasse E____ das Dossier erneut der KAST zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (AB 5). Diese verfügte am 16. Juli 2024 (AB 7), der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juni 2024 nicht mehr vermittlungsfähig und habe damit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (AB 9) ab.
II.
Mit Eingabe vom 30. August 2024 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2024 und ersucht um Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung sowie um eine Entschädigung für immateriellen Schaden in der Höhe von Fr. 20'000.--.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 14. Oktober 2024.
Mit Schreiben vom 5. November 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Beschwerdeantwort und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest und verzichtet auf weiteren Ausführungen.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Dezember 2024 finde die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
1.3. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.4. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Während seiner Arbeitslosigkeit hatte der Beschwerdeführer das Projekt «D____» initiiert und das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt im April 2024 um Unterstützung bei der Gründung eines eigenen Unternehmens ersucht, welches ihm offenbar aufgrund seiner Drittstaatenangehörigkeit eine abschlägige Antwort erteilte (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde S. 1 Ziff. 3 und in der Verfügung der KAST vom 3. April 2024, AB 2). Im Kanton Waadt konnte der Beschwerdeführer jedoch seine Gesellschaft, die D____, gründen und diese im Handelsregister eintragen (vgl. den entsprechenden Auszug, AB 17). Von der dortigen Arbeitsmarktbehörde erhielt er am 24. Mai 2024 eine auf 24 Monate limitierte Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in seiner eigenen Gesellschaft. Eine anderweitige Erwerbstätigkeit wurde damit explizit ausgeschlossen (vgl. Email vom 12. Juli 2024 an die Arbeitslosenkasse E____, AB 6). Am 1. Juli 2024 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt eine bis zum 30. September 2024 gültige Bestätigung aus, wonach der Beschwerdeführer zwar weiterhin berechtigt war, sich während des laufenden Verlängerungsverfahren im Kanton aufzuhalten, die Möglichkeit eine Arbeitsaufnahme wurde damit hingegen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. AB 19).
4.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Entscheid der Vorinstanz rechtmässig. Sowohl eine Anstellung als auch eine selbstständige Tätigkeit unterstehen für Drittstaatenangehörige erschwerten Bedingungen und werden nur bewilligt, wenn sie den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entsprechen (vgl. Art. 18 f. AIG). Die Arbeitsbewilligungen für Drittstaatenangehörige sind in der Regel zweckgebunden und lassen keine anderweitige Erwerbstätigkeit zu, was zu Einschränkungen in der Bezugsberechtigung von Arbeitslosenentschädigung führen kann. Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Staaten ist vom Gesetzgeber so gewollt und steht nicht- wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – im Widerspruch mit den geltenden Rechtsvorschriften.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco