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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
AL.2024.18
Einspracheentscheid vom 22. August 2024
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, arbeitete seit dem 1. November 2010 100 % als Vermögensverwalter/Anlageberater bei der C____, [...] (vgl. Antwortbeilage [AB] 7). Mit Schreiben vom 28. März 2024 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihm per 30. Juni 2024 auf (vgl. das Kündigungsschreiben vom 28. März 2024 [AB 9]; siehe auch die Arbeitgeberbescheinigung [AB 8]). Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Juli 2024 an (vgl. AB 4).
b) Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 stellte ihn die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2024 Einsprache (vgl. AB 2), welche mit Einspracheentscheid der ÖAK vom 22. August 2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 3).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. September 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der verfügten Einstelltage. Der Eingabe hat er das Arbeitszeugnis vom 22. August 2024 beigelegt.
b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.1.2. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.1.3. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2.2. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.).
2.2.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2.).
2.3.2. In der Stellungnahme des Arbeitgebers vom 15. Juli 2024 wurde als Kündigungsgrund angegeben: "Nichteinhaltung regulatorischer Vorschriften" resp. "Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und Nichteinhaltung der internen Richtlinien". Zur Begründung, welche arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt worden seien, erfolgte ein Hinweis auf die erwähnte schriftliche Verwarnung vom 28. Februar 2024 (vgl. AB 10).
2.3.3. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache vom 7. August 2024 an, er sei nur einmal verwarnt worden. Des Weiteren machte er geltend, der wahre Grund für seine Entlassung sei gewesen, dass er im März des vergangenen Jahres für einen Kunden, der einen Wechsel in ein höheres Risikoprofil gewünscht habe, in dessen Namen unterschrieben habe. Er habe damit dem Kunden helfen wollen. Japanische Kunden seien sich oft der Regeln westlicher Banken nicht bewusst. Der interne Prüfer habe dann herausgefunden, dass die Unterschrift nicht diejenige des Kunden gewesen sei. Ausserdem führte der Beschwerdeführer an, das Dokument diene lediglich der internen Überprüfung. Er habe es als nicht so wichtig erachtet. Er habe auch keine Absicht gehabt, jemanden zu täuschen. Im Übrigen habe er sich dabei um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt (vgl. AB 2).
2.3.4. Mit E-Mail vom 14. August 2024 führte E____, Head of Human Resouces, C____, ergänzend zur Stellungnahme vom 15. Juli 2024 an, die Kündigung des langjährigen Anstellungsverhältnisses sei infolge wiederholter Verletzung verschiedener bankinterner Richtlinien und Vorgaben erfolgt. Nach der Verwarnung habe es bald danach wieder die besagte Unkorrektheit bei der Einreichung eines Anleger-Risikoprofils gegeben. Die Banken seien aufgrund des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) zur Erstellung eines solchen Profils verpflichtet und die internen Richtlinien würden grundsätzlich eine Unterzeichnung des Profils durch den Kunden vorsehen. Es könne unter gar keinen Umständen angehen, Dokumente für einen Kunden mit dessen Namen zu unterzeichnen und dies bankintern als Kundenunterschrift einzureichen. Man könne sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen sei (vgl. AB 12).
3.1.3. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. u.a. BGE 148 V 144, 147 E. 3.1.3). Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72 ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024) wird bei einer fristgerechten Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten) ein leichtes bis schweres Verschulden angenommen. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco