|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 2.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R.
von Aarburg
und
Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759,
4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.1
Rückforderung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2023 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Antwortbeilage [AB] 5).
b) Nachdem der Beschwerdeführer einer Bewerbungsaufforderung
verspätet nachgekommen war, stellte ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 29. August 2023 ab dem 12. Juli 2023 für 30 Tage in der
Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ein (vgl. AB 11).
Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache erhoben. Bereits vor Erlass dieser
Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin für die Monate Juli 2023 und August 2023
dem Beschwerdeführer die Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Per 31. August 2023
erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Abmeldebestätigung vom 29.
September 2023, vgl. AB 6).
c) Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 forderte die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder (Einstelltage)
in Höhe von Fr. 6'913.- zurück (vgl. AB 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 8. Januar 2024 Einsprache (vgl. AB 2). Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 ab und bestätigte die
Rückforderung in Höhe von Fr. 6'913.- (vgl. AB 3).
II.
a) Mit als «Einsprache» bezeichneter Eingabe vom 22. Januar
2024 erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde und beantragt, dass der
Einspracheentscheid aufzuheben sei.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
18. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. April 2024 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
d) Mit Duplik vom 8. Mai 2024 hält die Beschwerdegegnerin an
ihrem abschlägigen Einspracheentscheid fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 2. Juli 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG, SG 154.200]).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG,
SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.3.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung
des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Annullierung (Beschwerde, S. 2) bzw. die Aufhebung der Rückforderung der
Leistungen und die ihr zugrundeliegende Sanktion (Replik, S. 2). Der
Beschwerdeführer legt das Schwergewicht seiner Begründung auf die Frage der
Sanktionierung und moniert im Wesentlichen, dass er die zumutbare Arbeit nicht
abgelehnt habe. Die Arbeitsaufnahme sei aus gesundheitlichen Gründen verschoben
worden; er legt zum Beweis ein vom 22. Dezember 2023 datiertes Arztzeugnis bei
(vgl. AB 19). Im Weiteren habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin deutlich
kommuniziert, dass er bereits eine verbindliche Zusage für eine Anstellung bei
der WH Baumontage AG gehabt habe und er nicht gleichzeitlich zwei
Arbeitsstellen hätte antreten können. Nach sinngemässer Ausführung des Beschwerdeführers
könnte das angebliche Missverständnis über den Stellenantritt bei der WH
Baumontage AG durch den im Rahmen des telefonischen RAV-Beratungsgesprächs
hinzugezogenen Dolmetschers entstanden sein. Der Beschwerdeführer weist zudem
auf seine finanzielle Lage hin, die sich erheblich verschlechtert und zu einer
finanziellen Notlage geführt habe (Beschwerde, S. 1-3; Replik, S. 1-2).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin
beantragt die Abweisung der Beschwerde, sei doch der Rückforderungsbetrag in
Höhe von Fr. 6'913.- korrekt berechnet worden. Die Beschwerdegegnerin lässt
sich nochmals einlässlich zum Thema der Sanktionierung mit 30 Einstelltagen vernehmen.
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2023
kaum aussagekräftig und ohnehin nicht innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist
eingereicht worden, weshalb es nicht beweisbildend sei. Schliesslich erinnert
die Beschwerdegegnerin daran, dass gegen die Verfügung vom 29. August 2023
keine Einsprache erhoben worden ist, womit sie in Rechtskraft erwachsen sei.
Der Streitgegenstand sei deshalb die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Leistungen in der Höhe von Fr. 6'913.- und nicht die Sanktionierung infolge der
Stellenablehnung (Beschwerdeantwort, S. 1-6).
2.3.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. Dezember 2023, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024, die für Juli 2023 und August 2023 zu
Unrecht ausbezahlten Taggelder (Einstelltage) in Höhe von Fr. 6'913.- vom
Beschwerdeführer zurückgefordert hat.
3.
3.1.
Streitgegenstand im
vorliegenden Verfahren betrifft die Frage der Zulässigkeit der Rückforderung. Gemäss
Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1
Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über
den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.
3.2.
Wer hingegen Leistungen in
gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse
Härte vorliegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird
die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben
empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise
erlassen.
3.3.
Nach dem Erlass einer
Rückerstattungsverfügung stehen einer versicherten Person damit grundsätzlich
zwei Möglichkeiten offen. Sie kann gegen die Rückerstattung Einsprache erheben
und/oder ein Erlassgesuch stellen. Die betroffene Person kann entweder zuerst
die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein
Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und
sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die
Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Die Rückforderung an
sich und deren Erlass untergliedern sich somit in zwei verschiedene Verfahren. In
jedem Fall kann die Erlassfrage aber erst geprüft werden, wenn die
Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1).
3.4.
Zielt der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen zur finanziellen Lage sinngemäss darauf ab, dass die
Beschwerdegegnerin den Rückforderungsbetrag in Höhe von CHF 6'913.- zu erlassen
hat (vgl. Beschwerde, S. 3), so kann dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
geprüft werden, da die Beschwerdegegnerin zunächst über diese Frage befinden
muss, sobald die strittige Frage der Rückerstattungspflicht rechtskräftig
entschieden ist. Die Beschwerdegegnerin nimmt die diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde jedoch direkt als Erlassgesuch entgegen.
3.5.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet vielmehr die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung. Die
Frage der Rechtmässigkeit der Einstelltage in der Anspruchsberechtigung stellt
sich vorliegend nicht mehr. Die Einstellungsverfügung datiert vom 29. August
2023, ohne dass der Beschwerdeführer bestreiten würde, sie erhalten zu haben.
Die Einsprachefrist hat 30 Tage betragen, wobei keine Einsprache eingegangen
ist und die Einstellungsverfügung deshalb (unangefochten) in Rechtskraft
erwachsen ist. Dies hat zur Folge, dass die Rechtmässigkeit der Verfügung vom
29. August 2023 im Rahmen der Beschwerde gegen die angefochtene
Rückerstattungsverfügung nicht mehr überprüft werden kann. Selbst wenn aber eine
Überprüfung noch möglich wäre, wären die Einstelltage nicht zu beanstanden, wie
nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.6.
Möchte der Beschwerdegegner
mit seinem Arztzeugnis datiert vom 22. Dezember 2023 ableiten, dass er im Juli
2023 und August 2023 vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei
und deshalb die Kontrollvorschriften nicht hätte erfüllen können, ist dem
entgegenzuhalten, dass die versicherte Person ihre
Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden muss
(vgl. Art. 42 Abs. 1 AVIV). Meldet die versicherte Person ihre
Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat
sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der
versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der
Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung (Art. 42 Abs. 2 AVIV). Den Akten lässt sich
nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Arbeitsunfähigkeit
auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben hat. Im Gegenteil,
der Beschwerdeführer gibt noch in besagten Formularen im Juli 2023 und August
2023 an, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. AB 18). Das
Arztzeugnis ist daher nicht beweisbildend. Im Übrigen wäre das ins Recht
gelegte Arztzeugnis kaum beweistauglich, wird darin weder eine echtzeitliche
Arbeitsunfähigkeit attestiert noch konkretisiert welche Termine der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte wahrnehmen können.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers über den ab Juli 2023 zugesagten, aber
aus gesundheitlichen Gründen auf September 2024 verschobenen Stellenantritt (Beschwerde,
S. 1; Replik, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Zum einen bescheinigt das
Arztzeugnis wie dargelegt keine Arbeitsunfähigkeit. Zum anderen datiert der
Arbeitsvertrag vom 31. August 2023 (vgl. AB 20) und hat zum Zeitpunkt der
Zuweisung noch nicht vorgelegen. Zudem gab der Beschwerdeführer wiederum in den
vorgenannten Formularen (AB 18) für die Monate Juli 2023 und August 2023 an,
auf Stellensuche zu sein. Dies deckt sich auch mit den telefonisch
durchgeführten Beratungsgesprächen vom 3. Juli und 21. August 2023 (AB 17),
anlässlich dieser er in Anwesenheit eines Dolmetschers angab, noch keine Stelle
gefunden zu haben. Dass diese Aussage auf eine fehlerhafte Übersetzung
zurückzuführen sei, erscheint aufgrund der weiteren Akten nicht überwiegend
wahrscheinlich, zumal auch eine Rückfrage beim Arbeitgeber unergiebig blieb
(E-Mail vom 23. Oktober 2023, AB 16).
3.7.
Im Einzelnen moniert der
Beschwerdeführer die Höhe der Rückerstattung nicht. Wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, ist diese auch nicht zu beanstanden.
3.8.
Ein volles
Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin als
Berechnungsgrundlage der fraglichen Taggelder einen versicherten Verdienst von Fr.
6'783 zugrunde gelegt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist. Die
Taggeldhöhe beträgt demnach brutto Fr. 250.05 (80 Prozent von Fr. 6'783.-
dividiert mit der Anzahl durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat von 21.7;
vgl. hierzu die Weisung vom SECO, AVIG-Praxis RVEI vom 1.1.2024, B14) bzw.
abzüglich der Sozialversicherungsabgaben in Höhe von Fr. 19.65 (AHV/IV/EO 5.3
Prozent bzw. Fr. 13.25, Nichtberufsunfallversicherung 2.470 Prozent bzw. Fr. 6.20, BVG-Risikoversicherung Fr. 0.20) netto Fr. 230.40.
Bei 30 Einstelltagen in Höhe von Fr. 230.40.- beträgt der Rückforderungsbetrag
damit Fr. 6'912.-. Die Beschwerdegegnerin erklärt ihren Rückforderungsbetrag in
Höhe von Fr. 6'913.- mit systemtechnischen Rundungsdifferenzen. Dies ist auf das
Runden der Zwischenresultate bei den vorstehenden Prozentrechnungen
zurückzuführen und im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.
Abschliessend ist Art. 30 Abs. 3 AVIG zu beachten, wonach der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten dahinfällt,
nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat. Im vorliegenden Verfahren
ist die Vollzugsfrist mit der Rückerstattungsverfügung vom 18. Dezember 2023
(vgl. dazu Rz. D50 AVIG-Praxis ALE) mit Blick auf den Beginn der Einstelltage
vom 12. Juli 2023 ohne Weiteres eingehalten worden.
3.9.
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderungsbetrag
in Höhe von Fr. 6'913.- rechtmässig und der Einspracheentscheid vom 15. Januar
2024 damit zu bestätigen ist.
4.
4.1.
Aus den vorgenannten Gründen
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist mangels
Statuierung einer Kostenpflicht im AVIG kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder MLaw M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: