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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.20
Einspracheentscheid vom 10.
September 2024
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Tatsachen
I.
a) Dem Beschwerdeführer, geboren [...], wurde durch die D____ AG
eine Stelle als Fassadenisoleur mit einem 100%-Pensum vermittelt, welche er am
24. Juni 2024 hätte antreten sollen. Mit Mailkorrespondenz vom 26. Juni 2024 und
16. Juli 2024 meldete die D____ AG dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV), dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 nicht beim Einsatzort am [...]
in [...] erschienen sei (Antwortbeilagen [AB] 3, S. 1
f.).
b) Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (AB
5) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, er werde wegen
«Ablehnung eines privaten Stellenangebots» für acht Tage ab dem 25. Juni 2024 in
der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache (vgl.
Schreiben der B____ vom 20. August 2024, Beschwerdebeilagen [BB] 3) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ab (AB 8).
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2024 beantragt der
Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2024 sei
aufzuheben und es sei von den verfügten Einstelltagen abzusehen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung, die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 21. November 2024 hält der Beschwerdeführer
an seinem Antrag fest und verzichtet explizit auf die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird die
Replik des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.
III.
Am 28. Januar 2025
findet die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er pünktlich beim
Einsatzort erschienen sei, seine Ansprechperson jedoch nicht habe finden können.
Er habe versucht, seine Ansprechperson anzurufen und möchte dies mit einem
Anrufprotokoll belegen (BB 4). Ihm sei mitgeteilt worden, dass die
Ansprechperson nicht anwesend sei und er warten solle. Nach mehreren Minuten
des Wartens sei er aufgrund früherer negativer Erfahrungen mit Temporärfirmen
mit ähnlichen Situationen nach Hause gegangen. Er ist der Auffassung, dass es
ihm nicht zugemutet werden könne, eine ihm unbekannte Person auf einer
Grossbaustelle zu finden, speziell wenn die Person nicht am vereinbarten
Treffpunkt auftauchen würde. Schliesslich hätten die Anrufe des Arbeitgebers
weder zeitnah innert nützlicher Frist stattgefunden, noch seien diese von einer
ihm bekannten Nummer aus gekommen (vgl. Beschwerde, S. 2).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Rückmeldung
der D____ AG (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 9). Es sei vereinbart worden,
dass der Beschwerdeführer am ersten Arbeitstag seine Arbeit erst um 8.00 Uhr
statt wie üblich um 7.00 Uhr aufnehmen soll, um sicherzustellen, dass jemand
auf der Baustelle sei. Die Beschwerdegegnerin legt zudem eine Auflistung der D____
AG bei, aus der hervorgehe, dass man versucht habe, den Beschwerdeführer neun
Mal telefonisch zu erreichen (AB 9-10). Es sei kaum vorstellbar, dass auf einer
grösseren Baustelle niemand anwesend gewesen sei; entsprechend hätte sich der
Beschwerdeführer an andere Leute wenden können. Es sei zwar verständlich, dass
der Beschwerdeführer Anrufe mit unbekannter Nummer nicht habe entgegennehmen
wollen, doch hätte er spätestens nach dem zweiten oder dritten Anruf erkennen
können, dass ihn jemand suchen würde. Erst recht, wenn der Beschwerdeführer den
Arbeitsort wieder verlassen habe und damit habe rechnen müssen, dass er noch am
selben Morgen entsprechend kontaktiert werden würde (vgl. Beschwerdeantwort, S.
4).
2.3.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 25. Juli 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 10. September 2024, ab dem 25. Juni 2024 für acht Tage
in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen
will, muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 erster Satz AVIG). Kommt die versicherte
Person dieser Verpflichtung nicht nach, stellt die zuständige Arbeitslosenkasse
die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Art. 30 Abs. 1
AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die
Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion
einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten
hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion
bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden,
den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise
natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2).
3.2.
In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 E. 5b). Hiernach ist ein
bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist;
hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten
Sachumstände zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller
möglichen Geschehensabläufe ist und zudem begründeterweise angenommen werden
kann, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014
E. 3.3).
3.3.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare
Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren
Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein
Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung
betont, dass ein Versicherter seine Pflichten als Arbeitsloser und
Leistungsbezüger ernst nehmen muss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016
vom 6. Juli 2017 E. 2.1).
4.
4.1.
4.1.1. Es ist zwischen den Parteien
unbestritten, dass es zu einem durch die D____ AG vermittelten Arbeitseinsatz
des Beschwerdeführers am 24. Juni 2024 um 8:00 Uhr kommen sollte. Umstritten
bleibt zwischen den Parteien indes, ob der Beschwerdeführer am Einsatzort
erschienen ist bzw. er die Stelle angetreten hat und was dem Beschwerdeführer
unter den gegebenen Umständen aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht zumutbar gewesen wäre.
4.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin nicht explizit in Abrede stellt, dass der Beschwerdeführer
am Einsatzort erschienen ist, sondern sie stellt sich nur, aber immerhin, auf
den Standpunkt, dass er die Stelle nicht angetreten hat (vgl. Erwägung 5.2.
hiernach). In die gleiche Richtung argumentiert der Beschwerdeführer, hält er
doch selbst fest, dass er nach mehreren Minuten des Wartens nach Hause gegangen
sei. Der Beschwerdeführer hat die Stelle somit auch im späteren Verlauf des
Tages nicht angetreten, was von ihm auch nicht behauptet wird. Die Frage, ob der Beschwerdeführer am Einsatzort tatsächlich
erschienen ist, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu
werden. Selbst bei Annahme, dass der Beschwerdeführer am Einsatzort erschienen
ist, räumt dieser doch ein, dass er nach mehreren Minuten des Wartens wieder
gegangen ist. Im Nachfolgenden stellt sich daher die Frage, was dem
Beschwerdeführer aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht unter den gegebenen Umständen
zumutbar gewesen wäre.
4.1.3. Gemäss Aktenlage hat
im Nachgang an das gescheiterte Treffen ein Mitarbeiter der D____ AG gleichentags
versucht, den Beschwerdeführer zwischen 12:02 Uhr und 16:45 Uhr acht Mal telefonisch
zu erreichen (vgl. Mailkorrespondenz, BB 7; AB 9-10). Die Ausführungen
des Beschwerdeführers, wonach die Anrufe des Arbeitgebers weder zeitnah
innerhalb nützlicher Frist stattgefunden haben, noch von einer ihm bekannten
Nummer, verfangen nicht. Einerseits hätte der Beschwerdeführer ohnehin den
ganzen Tag seine Arbeitsleistung anbieten müssen (vgl. Einsatzbestätigung vom
19. Juni 2024 und das dort ausgewiesene wöchentliche Arbeitspensum von 40
Stunden, BB 5). Er hätte somit zu einem späteren Zeitpunkt am Einsatzort
(nochmals) erscheinen und die Arbeit (erneut) anbieten müssen, um seinen
Lohnanspruch nicht zu verlieren. Andererseits hätte der Beschwerdeführer trotz
der ihm unbekannten Telefonnummer spätestens nach dem dritten Anruf mit derselben
Telefonnummer damit rechnen müssen, dass ihn jemand sucht, gerade wenn ein
Treffen am ersten Arbeitstag missglückt ist. Unter diesen Umständen wäre es dem
Beschwerdeführer zumutbar gewesen nach 8:00 Uhr (erneut; vgl. hierzu das
Anrufprotokoll, BB 4) die auf der Einsatzbestätigung vom 19. Juni 2024 ausgewiesene Telefonnummer oder direkt die
Telefonnummer der D____ AG anzuwählen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer über alle erforderlichen Informationen verfügt hat, um die
Arbeit auch in einem späteren Zeitpunkt desselben Tages antreten zu können.
Schliesslich wäre es ihm zumutbar gewesen, noch vor Verlassen der
Grossbaustelle zumindest seine Anwesenheit bestätigen zu lassen, gerade wenn er
am ersten Arbeitstag erst um 8:00 Uhr statt um 7:00 Uhr hat anwesend sein
müssen.
4.2.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer damit den Tatbestand von
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, was eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zur Folge hat.
5.
5.1.
5.1.1. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die
Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei
mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(lit. c).
5.1.2. Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der
versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen
und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).
5.2.
Dass die Beschwerdegegnerin das persönliche Erscheinen am Einsatzort
nicht ausschliesst, wiederspiegelt sich auch in der geringen Anzahl an
Einstelltagen. Die Beschwerdegegnerin
qualifiziert das Verschulden des einstellungswürdigen Fehlverhaltens des
Beschwerdeführers denn auch als leicht und begründet die Anzahl der
Einstelltage dahingehend, dass der Beschwerdeführer bereits für den 9. Juli
2024 einen anderen Stellenantritt vorgesehen hatte (vgl. Beschwerdeantwort, S.
2). Weitere
erschwerende oder mildernde Faktoren sind im Übrigen nicht ersichtlich, womit
für das Sozialversicherungsgericht vorliegend kein Anlass besteht, korrigierend
in die Ermessensausübung der Vorinstanz einzugreifen. Das verfügte Einstellmass
von acht Tagen ist somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist
der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: