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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. R. von Aarburg , Dr. N.
Bechtel
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____ AG [...]
vertreten durch MLaw Jonas Achermann,
Streiff von Kaenel AG, Bahnhofstrasse 67,
Postfach, 8620 Wetzikon ZH
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft
und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.21
Einspracheentscheid vom 10.
September 2024
Voraussetzung des guten Glaubens
im Zeitpunkt des Leistungsbezugs der Kurzarbeitsentschädigung verneint; kein
Erlass der Rückforderung
Tatsachen
I.
a) Mit Revisionsverfügung AGK 2023-16 vom 19. Januar 2023
forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) von der Beschwerdeführerin
unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum März 2020 bis
Juli 2020 und Januar 2021 bis April 2021 in der Höhe von Fr. 317'055.15 zurück
(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2). Eine dagegen erhobene Einsprache wies das SECO
mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 2. März 2023 ab (vgl. BB
3).
b) Das daraufhin am 17. Mai 2023 durch die Beschwerdeführerin
gestellte Erlassgesuch (vgl. BB 4) beschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 13. März 2024 abschlägig (vgl. BB 5). Daran hielt sie auf Einsprache vom
29. April 2024 hin (vgl. BB 6) mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024
fest und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. BB
1, S. 6).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2024 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 10. September 2024 aufzuheben und die Rückforderung von
Fr. 317'055.15 zu erlassen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 10.
September 2024 aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 217'055.15 zu erlassen
sowie der Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Fr. 100'000.00 in jährlichen
Raten von Fr. 20'000.00 über die nächsten fünf Jahre zu gewähren.
Subeventualiter sei das Verfahren zur Abklärung der grossen Härte an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge; in verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
8. November 2024 die Abweisung der Beschwerde vom 11. Oktober 2024.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2024 wird der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter Verweis auf Art. 49 Abs. 5 ATSG zuerkannt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Januar 2025
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 14.
Februar 2025 auf eine Duplik.
III.
Am 10. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und
57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide
aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden. Nach § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG entscheidet das Sozialversicherungsgericht als
einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht
ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit
sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1.2. Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]) gegeben.
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung, habe es die Beschwerdegegnerin
doch unterlassen, sich mit dem Vorliegen des guten Glaubens ernsthaft und mit
der grossen Härte überhaupt auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde, Rz. 80 ff.).
2.2.
2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde
und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 149 I 91, 100 E. 3.2;
BGE 144 I 11, 17 E. 5.3). Aus diesem Grund ist die von der Beschwerdeführerin
erhobene Rüge der Gehörsverletzung vorab zu behandeln.
2.2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (vgl. BGE 124 I 49,
51 E. 3a mit Hinweisen). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).
2.2.3. Die Rüge der
Gehörsverletzung verfängt nicht. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern
der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ungenügend
begründet sein sollte. Die Beschwerdegegnerin setzte sich im angefochtenen
Einspracheentscheid mit dem Vorliegen des guten Glaubens hinreichend
auseinander, insbesondere gibt sie an, dass am Erfordernis der Pflicht zur
Arbeitszeiterfassung sowie am Erfordernis der Kontrollierbarkeit der
Anspruchsgrundlagen sich auch während der Zeit des «Lockdowns» nichts geändert
habe (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 24). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin
auch klar, dass sich die Prüfung der grossen Härte erübrigen würde, weil es
ihrer Ansicht nach bereits an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlen
würde (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 11 und Rz. 25). Vor diesem Hintergrund ist
es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf Ausführungen zum
Eventualbegehren verzichtete, beschlägt das Eventualbegehren der
Beschwerdeführerin doch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte und wäre dort
zu beurteilen (vgl. BB 6, Einsprache vom 29. April 2024, Rz. 40 f.). Nach dem
Gesagten ergeben sich die Überlegungen der Beschwerdegegnerin mit genügender
Klarheit, mithin führt sie aus, weshalb sie den guten Glauben verneint und von
einer weiteren Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte abgesehen hat.
Die Beschwerdeführerin vermochte den Einspracheentscheid denn auch sachgerecht
anzufechten.
2.3.
Es liegt
somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.
3.1.
In der Sache stellt sich die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie sich eines
unrechtmässigen Bezugs der Kurzarbeitsentschädigung nicht bewusst gewesen sei
(vgl. Beschwerde, Rz. 33 f.; vgl. Replik, Rz. 11) und sie den Rechtsmangel
nicht habe kennen müssen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb beim Empfang der
Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig gewesen (vgl. Beschwerde, Rz. 48 ff.; vgl.
Replik, a.a.O.). Sie rügt eine Verletzung von Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl.
Beschwerde, Rz. 86).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin hält im
Wesentlichen dagegen, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin beim Bezug
der Kurzarbeitsentschädigung nicht gegeben gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort,
Rz. 17 ff.).
3.3.
Strittig und im Folgenden zu prüfen
ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 317'055.15 mit Verfügung vom
13. März 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 10. September 2024, zu Recht verneint hat (vgl. E. 4.).
4.
4.1.
4.1.1. Ein Gesuch um Erlass einer
Rückforderung kann erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der
Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1; vgl. BGE
150 V 57, 60 E. 4.3).
4.1.2. Diese Voraussetzung ist vorliegend
erfüllt, nachdem der Einspracheentscheid vom SECO vom 2. März 2023
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
4.2.
4.2.1. Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Guter Glaube und
grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer
Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. BGE 126 V 48, 53 E. 3c).
4.2.2. Die Gutgläubigkeit muss
im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts
8C_353/2018 vom 26. Juli 2018 E. 5 und 8C_711/2019 vom 2. April 2020 E. 3.1).
4.2.3. Der gute Glaube als
Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels
gegeben (BGE 138 V 218, 220 E. 4). Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr
nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit
schuldig gemacht haben. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst,
braucht nicht in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zu bestehen. Auch
ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu
erkundigen, fällt in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2024
vom 11. Oktober 2024 E. 2.2 m.w.H.). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt
sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer
Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,
Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 138 V 218
S. 221 E. 4). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht
das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli
2023 a.a.O. mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten
Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter
den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei
zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1 und
8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2).
5.
5.1.
5.1.1. Aufgrund der Akten
erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von total Fr. 325'352.60
geltend gemacht und ihr Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 317'055.15
ausgerichtet wurde (vgl. BB 2, Beilage 3 zur Revisionsverfügung AGK 2023-16;
vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BA] 3).
5.1.2. Im Rahmen einer am 15. Dezember
2022 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. BB 2) stellte sich heraus, dass
für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, mit Ausnahme derjenigen
im Stundenlohn, keine den Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art.
46b Abs. 1 AVIV genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrollen vorlagen, aus
welchen die täglich geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die
wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sonstige Absenzen wie Krankheit
oder Unfall hervorgehen. Folglich war der Arbeitsausfall nicht bestimmbar bzw.
die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar.
5.1.3. Soweit die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut behauptet, dass die
Arbeitszeit den Ladenöffnungszeiten abzüglich Pausen entsprechen würde und die
Arbeitszeit ausreichend kontrollierbar gewesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 40
ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sie im Ergebnis die Unrechtmässigkeit der
Rückforderung und deren Höhe bestreitet. Dieser Streitgegenstand wurde
allerdings bereits im Einspracheverfahren des SECO beurteilt. Das SECO
aberkannte mit dem die Revisionsverfügung vom 19. Januar 2023 (BB 2)
bestätigenden Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (vgl. BB 3) die geltend
gemachten Arbeitsausfälle infolge Unkontrollierbarkeit und forderte die
unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von
Fr. 317'055.15 zurück. Die Beschwerdeführerin
ist damit vor dem Sozialversicherungsgericht nicht erneut zu hören.
5.2.
Nachfolgend ist in materieller
Hinsicht einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der
Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig war (vgl. E. 4.2.1. ff. hiervor), und dabei
insbesondere, ob ihr das vorgeworfene Fehlverhalten bezüglich der fehlenden,
rechtsgenügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als grobe Fahrlässigkeit anzulasten
ist.
5.3.
5.3.1. Der Rechtsgrund der Rückforderung
gründet in Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG. Gemäss
Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer,
deren Ausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende
Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles ist elementarer Bestandteil für die
Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung und setzt folglich eine betriebliche
Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV; vgl. AVIG Praxis KAE B34). Der
Arbeitgeber hat zudem die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf
Jahren aufzubewahren (vgl. Art. 46b Abs. 2 AVIV). Damit soll
sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der
Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (vgl. BGE 150 V 249, 251 E. 3.1.1). Die
Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich regelmässig einzig anhand
von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines
hinreichenden Zeiterfassungssystems (im Sinne des Erfordernisses der täglich
fortlaufenden Aufzeichnung) feststellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1). Die Arbeitszeitkontrolle ist daher eine
materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 4.1) und nicht bloss eine «Formalität» (vgl.
Beschwerde, Rz. 43).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde in dem
durch sie für den gesamten Betrieb eingereichten und unterzeichneten Formular 716.300
«Voranmeldung von Kurzarbeit» vom 11. März 2020 explizit auf die gesetzliche
Pflicht zur Führung einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (z.B.
Stempelkarten, Stundenrapporte), welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden
inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden
sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder
Militärdienstabwesenheiten zu beinhalten hat, für die von Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmenden hingewiesen (vgl. BB 10, 89/20; vgl. BA 1, 89/20). Die
Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. März 2020 erneut auf die
Notwendigkeit der betrieblichen Arbeitszeitkontrollen aufmerksam gemacht: Unter
dem Titel «Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung» wurde
ausgeführt, dass für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende eine betriebliche
Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss,
welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden, inkl. allfälliger
Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über alle
übrigen Absenzen wie z.B. Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst Auskunft
gibt (vgl. BA 2). Ausserdem wurde in genannter
Verfügung jeweils auf die vom SECO herausgegebene Broschüre «Info-Service ALV
Kurzarbeitsentschädigung» (abrufbar unter www.arbeit.swiss; vgl.
BA 7) verwiesen, in welcher auf die einschneidenden Folgen der fehlenden
Bestimmbarkeit bzw. der nicht ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit
ausführlich eingegangen wird (vgl. Ziff. 6 f. der Broschüre). Die am 21. August
2020 durch die Beschwerdeführerin für diverse Betriebsabteilungen eingereichten
und unterzeichneten Voranmeldungsformulare enthielten ebenfalls allesamt den
expliziten Hinweis auf die soeben beschriebene gesetzliche Pflicht zur Führung
einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle. In den hierfür am 1. September 2020
erhaltenen Verfügungen für die diversen Betriebsabteilungen wurde erneut auf
die Notwendigkeit der betrieblichen Arbeitszeitkontrollen aufmerksam gemacht
(vgl. BA 2); erneut wurden in den Verfügungen jeweils auf die vom SECO
herausgegebene Broschüre «Info-Service ALV Kurzarbeitsentschädigung» hingewiesen
(vgl. BA 7). Aufgrund dieser mehrfachen und klaren Hinweise – sowohl bei den
Voranmeldungen als auch bei den Verfügungen – hätte die Beschwerdeführerin bei
Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit erkennen können und müssen,
dass sie eine genügende, betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu führen hat, womit
der Arbeitszeitausfall bestimm- und kontrollierbar gewesen wäre. Hierzu hätte
sie gleich mehrfach Gelegenheit gehabt.
5.3.3. Die Beschwerdeführerin moniert, dass
es für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass «während des Lockdowns, der
Ladenschliessung und der HomeOffice-Pflicht» ein «weitaus strengeres
Zeiterfassungssystem» gegolten habe als im Normalbetrieb und dies auch nicht
aufgrund von Hinweisen auf Merkblättern und Formularen (vgl. Beschwerde Rz. 34
ff., Rz. 42 f.; vgl. Replik, Rz. 9).
5.3.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass die Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über Massnahmen im
Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR
837.033; einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen AS 2020 877) für das
Erfordernis der genügenden
Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls keine Abweichungen vom
dargelegten Recht enthält (vgl. E. 5.3.1. hiervor).
5.3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
machen will, dass sie davon überzeugt gewesen sei, dass ihr
Zeiterfassungssystem den Anforderungen genügen würde, ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Rechtmässigkeit der bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen primär
einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich aufgrund
eines hinreichenden Zeiterfassungssystems feststellen lässt (vgl. E. 5.3.1.
hiervor). Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der
Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem
beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten
jedes Arbeitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen
können (vgl. zur jederzeitigen Kontrollierbarkeit bereits das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Vorliegend war der
geltend gemachte Arbeitsausfall «aufgrund der gänzlich fehlenden
Arbeitszeiterfassungen» im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 15. Dezember
2022 für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung nicht nachvollziehbar
(vgl. Einspracheentscheid vom 2. März 2023, S. 2; vgl. E. 5.1.2. hiervor). Ohne entsprechende, d.h.
rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann sachlogisch der Arbeitsausfall nicht
eruiert bzw. gar nicht erst geprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Dokument «Modalitäten
der Arbeitszeiterfassung» des SECO vom 23. Oktober 2018 ihren guten Glauben
ableiten will, wonach man die Arbeitszeiten gemäss «diesem Modell» erfasst habe
und es ihr deshalb nicht bekannt sein musste bzw. konnte, dass diese Modalität
der Arbeitszeiterfassung den Anforderungen im Bereich der
Kurzarbeitsentschädigung nicht genügen würde, überzeugt nicht. Zum einen geht
es im genannten Dokument um Vorschriften im Interesse des öffentlichen
Gesundheitsschutzes nach der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000
(ArGV 1; SR 822.111) und nicht um die Beurteilung einer materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzung für den vorliegend einschlägigen Bereich der
Leistungsverwaltung, mithin der Kurzarbeitsentschädigung. Zum anderen gilt
selbst für das von der Beschwerdeführerin genannte Dokument (und den hier nicht
einschlägigen öffentlichen Gesundheitsschutz), dass es nicht erlaubt ist, auf
die Aufzeichnung der individuell geleisteten Arbeitszeit zu verzichten (vgl.
SECO Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom November 2006, Artikel
73).
5.3.4. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie
sich während der ganzen Phase, in welcher Kurzarbeitsentschädigungen beantragt
wurde, sicher gewesen sei, dass die Abwicklung nach Gesetz und gemäss den
verlangten Anforderungen erfolgt sei und die Voraussetzungen zum Erhalt der
Leistungen erfüllt seien, habe man doch ein renommiertes Treuhandbüro mit der
Abwicklung, Erfassung und Einreichung der Formulare und Anträge betreffend die
Kurzarbeitsentschädigung beauftragt (vgl. Beschwerde, Rz. 47). Was die Beschwerdeführerin vorbringt,
verfängt nicht. Selbst im Rahmen der Delegation
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche und deren Abwicklung hat der
Verwaltungsrat insbesondere die Sorgfaltspflicht den Delegationsempfänger
sorgfältig zu instruieren (vgl. BSK OR II-Watter/Roth Pellanda, Art. 717 N 7a; 6.
Auflage, Basel 2024). Die Beschwerdeführerin hatte keinerlei Erfahrung mit
Kurzarbeit (vgl. Beschwerde, S. 20). Es hätte sich demnach aufgedrängt, das
Treuhandbüro anzuweisen, das Augenmerk auf die materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzung der Kurzarbeitsentschädigung zu legen und insbesondere
abzuklären – etwa durch schriftliche Nachfrage bei den Durchführungsorganen der
Arbeitslosenversicherung – was konkret unter einer hinreichenden betrieblichen
Arbeitszeitkontrolle, wie unter dem Titel «Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung»
festgehalten, zu verstehen ist (vgl. E. 4.2.3. und E. 5.3.2. hiervor). Hat die
Beschwerdeführerin wie vorliegend auf die Unterstützung durch ein Treuhandbüro
zählen dürfen, wäre es ihr erst Recht möglich und zumutbar gewesen, diesem
Umstand Rechnung zu tragen und dem Erfordernis der (rechtsgenüglichen)
betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nachzukommen.
5.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin auf das Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle
und deren inhaltlichen Mindestanforderungen in verschiedener Weise hinreichend
hingewiesen worden ist (vgl. E. 5.3.2. hiervor). Sie hat über alle
erforderlichen Informationen verfügt und zudem auf die Unterstützung eines
Treuhandbüros zählen dürfen, um dem Erfordernis einer (rechtsgenüglichen) betrieblichen
Arbeitszeitkontrolle nachzukommen (vgl. E. 5.3.4. hiervor). Bei der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit und einem Mindestmass an Sorgfalt hätte sie den
Rechtsmangel der ungenügenden Arbeitszeitkontrolle erkennen können und müssen.
Ihr Verhalten kann demnach nicht als leichte Nachlässigkeit qualifiziert
werden, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens im Zeitpunkt des
Leistungsbezugs fehlt.
5.4.
Nach dem Ausgeführten fehlt es
am guten Glauben der Beschwerdeführerin. Folglich hat die Beschwerdegegnerin
den Erlass der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 317'055.15
mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 zu Recht abgelehnt (vgl. E. 2.3.
hiervor). Da die
Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt
bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt (vgl. E. 4.2.1. hiervor).
6.
6.1.
Aus den vorgenannten Gründen ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt
das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: