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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.22
Einspracheentscheid vom 17.
September 2024
Berechnung
versicherter Verdienst: Keine vollumfängliche Berücksichtigung der
Ferienentschädigung bei Stundenlohn
Tatsachen
I.
Nachdem er zuletzt für verschiedene Arbeitgeber temporäre
Arbeitseinsätze geleistet hatte, meldete sich der Beschwerdeführer am 19.
Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an (vgl. Vorakte 79), worauf
ihm die Beschwerdegegnerin nach getätigten Abklärungen auf der Basis eines
versicherten Verdienstes von Fr. 4'736.-- ab dem 20. Dezember 2023 eine
Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnete (vgl. Schreiben vom 5. März 2024,
Vorakte 58 und Kassenverfügung vom 2. April 2024, Vorakte 44). Am 30. April
2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung und brachte
Einwände gegen die Höhe des versicherten Verdienstes vor (vgl. Vorakte 39). Mit
Schreiben vom 27. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, sie habe den versicherten Verdienst auf Fr. 5'517.-- angehoben (Vorakte
34). Am 1. Juli 2024 erging eine entsprechende Verfügung (Vorakte 29). Mit
Schreiben vom 31. August 2024 (Vorakte 18) erhob der Beschwerdeführer wiederum
Einsprache gegen die Höhe des versicherten Verdienstes. Mit Einspracheentscheid
vom 17. September 2024 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gut und
korrigierte den versicherten Verdienst nunmehr auf einen Betrag von Fr.
5'762.-- (Vorakte 12).
II.
Mit Eingaben vom 17. Oktober 2024 und vom 1. November 2024
erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17.
September 2024 und ersucht um Überprüfung des versicherten Verdienstes.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.
November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur
Replik nicht wahrgenommen.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 12. Februar 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben
werden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02). Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen
Kontrollpflichten im Kanton Basel-Stadt nach, weshalb die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zu bejahen ist.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid den
versicherten Verdienst auf Fr. 5'762.-- angehoben und hält daran in ihrer
Beschwerdeantwort fest. Sie argumentiert, entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers könne das bei der C____ vom 11. bis zum 18. September 2023
erzielte Einkommen lediglich im Umfang von Fr. 1'136.52 berücksichtigt werden.
2.2. Demgegenüber ist der
Beschwerdeführer der Ansicht, das bei der C____ erzielte Einkommen müsse im
gesamten Umfang von Fr. 1'235.60 angerechnet werden, denn eine
Überentschädigung infolge Mehrarbeit liege nicht vor.
2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
demnach lediglich noch die Frage, in welchem Umfang das vom Beschwerdeführer
während seiner Anstellung bei der C____ im September 2023 erzielte Einkommen
für die Ermittlung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im
Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines
Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise
erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen
Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen
darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG)
entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt
nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat
bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. In Ausübung dieser
Verordnungsbefugnis hat der Bundesrat Art. 37 AVIV erlassen, wonach als
Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst in der Regel der letzte
Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gilt (Abs. 1).
Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10% vom
Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte
Verdienst aufgrund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Abs. 2). Wirkt sich
die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für den Versicherten unbillig aus,
so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber auf die
letzten zwölf Beitragsmonate abstellen (Abs. 3).
3.2.
Massgebend ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn,
soweit dieser auch tatsächlich realisiert worden ist. Dem Nachweis des
tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur für die Bestimmung der
Beitragszeit, sondern auch für die Festsetzung der Höhe des versicherten
Verdienstes eine entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den
Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen
(Weisung AVIG ALE C2).
3.3.
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) besagt, dass
als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt. Der massgebende Lohn
umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,
Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge,
ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des
Arbeitsentgeltes darstellen.
3.4.
Entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 AHVG sieht das SECO in der Weisung
AVIG ALE C2 mit Hinweis auf das Urteil EVG C 99/03 vom 30. März 2004 vor, Ferien-
und Feiertagsentschädigungen der im Stundenlohn beschäftigen Arbeitnehmenden seien
nicht Bestandteil des massgebenden Lohnes (vgl. so auch: Barbara Kupfer Bucher, Fokus
Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl. 2023, Ziff. 25.4.1). Dieser
Verwaltungsweisung liegt die Absicht zugrunde, bei der Bemessung des
versicherten Verdienstes eine Besserstellung jener Versicherten zu vermeiden,
die ihre Ferien nicht real beziehen, sondern sich diese – entgegen der absolut
zwingenden Schutzbestimmung des Art. Art. 329d Abs. 2 OR (Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil:
Obligationenrecht vom 30. März 1911 OR; SR 220) – abgelten lassen. Indessen darf
daraus nicht geschlossen werden, dass bei Versicherten, die anstelle eines
Lohnanspruches während der Ferien eine Ferienentschädigung erhalten, die
jeweils zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtet wird, diese Entschädigung
überhaupt nicht als versicherter Verdienst berücksichtigt wird. Die bezweckte
Gleichstellung von versicherten Personen, welche die Ferienentschädigung als
Lohnzuschlag erhalten, mit denjenigen, denen der Lohn während des Ferienbezugs
weiter ausgerichtet wird, muss sich vielmehr bei der Berechnung des
versicherten Verdienstes beider Versichertengruppen in der Weise auswirken,
dass Ferienentschädigung als versicherter Verdienst derjenigen Monate
angerechnet wird, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 42, E.
5b). Selbst dann, wenn der (freiwillige oder unfreiwillige) Bezug einzelner
Freitage oder die Beschäftigungslosigkeit infolge Arbeitsmangels womöglich
keine Ferienqualität haben, rechtfertigt es sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht, die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Wie das
Bundesgericht in BGE 125 V 42 E. 6b ausführt, sollte mit BGE 123 V 70 nur jenen
Versicherten der Einbezug der lohnprozentualen Entschädigung versagt werden,
die überhaupt nicht frei nehmen, sondern ohne freie Tage ein volles
Arbeitspensum erfüllen. Insoweit eine versicherte Person an betriebsüblichen
Arbeitstagen nicht beschäftigt war, ist ihr deshalb die Ferienentschädigung beim
versicherten Verdienst anzurechnen.
3.5.
Praxisgemäss berücksichtigt die Verwaltung daher bei der Berechnung
des versicherten Verdienstes die Ferien- und Feiertagsentschädigungen der im
Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden insoweit, als dadurch der gemäss
vertraglich vereinbarter Arbeitszeit maximal möglichen Verdienst ohne Ferien-
und Feiertagsentschädigung nicht überschritten wird (Weisung AVIG ALE C2).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer wurde von der C____ mit Arbeitsvertrag vom 4.
September 2023 für die Dauer vom 11. September 2023 bis zum 27. Oktober 2023 befristet
als Logistik-Mitarbeiter angestellt. Vereinbart wurde ein Brutto-Stundenlohn
von Fr. 22.55 zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung (Vorakte 64). Der
Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Januar 2024 (Vorakte 66) ist zu entnehmen, das
Arbeitsverhältnis sei von der C____ am 11. September 2023 auf den 25. September
2023 hin vorzeitig aufgelöst worden. Der letzte geleistete Arbeitstag sei der 18. September
2023 gewesen und die Lohnzahlung sei bis zum 25. September 2023 erfolgt. Ferner
wird in der Arbeitgeberbescheinigung nebst dem Grundlohn von Fr. 22.55 pro
Stunde eine Ferienentschädigung von 10.65% sowie eine Feiertagsentschädigung
von 3.5% erwähnt. Sowohl die Normalarbeitszeit im Betrieb als auch die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit werden von der Arbeitgeberin mit 42 Stunden
pro Woche beziffert. Aus der Lohnabrechnung für den Monat September 2023
(Vorakte 65) lässt sich ersehen, dass der Beschwerdeführer 48 Stunden
gearbeitet hat und einen Grundlohn von Fr.1'082.40 (48 * Fr. 22.55) zuzüglich
Fr. 115.30 Ferienentschädigung (10.65%) und Fr. 37.90 (3.5%)
Feiertagsentschädigung, somit ein Bruttogehalt von Fr. 1'235.60 bezogen hat. Seiner
Einsprache vom 30. April 2024 (Vorakte 39) legt der Beschwerdeführer eine
aktualisierte Arbeitgeberbescheinigung der C____, datierend vom 19. März 2024,
bei (Vorakte 38). Darin wird nunmehr aufgeführt, das Arbeitsverhältnis habe vom
11. bis zum 18. September 2023 gedauert, dies sei der letzte Arbeitstag gewesen
und die Lohnzahlung sei bis dann erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass diese
korrigierte und nachvollziehbare Arbeitgeberbescheinigung die tatsächlichen
Verhältnisse korrekt abbildet. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nichts
vor, was gegen diese Annahme spricht.
4.2.
4.2.1. Vorliegend geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang die
Ferien- und Feiertagsentschädigung in der Höhe von Fr. 153.20 zur Bestimmung
des versicherten Verdienstes beigezogen werden kann. Nach den oben unter E. 3
dargelegten Grundsätzen, werden Ferienentschädigungen für nicht bezogenen
Ferien nicht berücksichtigt, da dies bei der Ermittlung des versicherten
Verdienstes gegenüber denjenigen Arbeitnehmenden, die ihren Ferienanspruch real
beziehen, zu einer Bevorzugung führen würde. Dennoch soll dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass Arbeitnehmende im Stundenlohn (manchmal unfreiwillig, zum
Beispiel infolge Arbeitsmangels) nicht immer in der Lage sind, die
arbeitsvertraglich vereinbarten Stunden zu arbeiten und so den maximal
möglichen Verdienst zu erzielen. Daher wird ermittelt, welches Gehalt die
versicherte Person während der massgebenden Anstellungsdauer ohne Ferien- und
Feiertagsentschädigung bei Ausübung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
maximal erarbeitet hätte. Dieser Betrag ist massgeben für den versicherten
Verdienst.
4.2.2. Der Beschwerdeführer war von Montag 11. September 2023
bis und mit Montag 18. September 2023 bei der C____ angestellt. Laut
Lohnabrechnung hat er während dieser Vertragsdauer insgesamt 48 Stunden
gearbeitet, wofür er ein Grundgehalt von Fr. 1'082.40 bezogen hat (E. 4.1). Der
Beschwerdeführer wäre an diesen sechs Werktagen gemäss betriebsüblicher und
vertraglich vereinbarter Wochenarbeitszeit von 42 Stunden in der Lage gewesen,
maximal 50.4 Stunden zu arbeiten (8.4 * 6) und damit einen maximalen Verdienst (ohne
Ferien- und Feiertagsentschädigung) von Fr. 1'136.52 (22.55 * 50.4) zu
erzielen. Im Umfang der Differenz von Fr. 54.12 zum Grundgehalt kann die
Ferienentschädigung demnach angerechnet werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
steht, wenn es auch mangels einlässlicher Begründung nicht leicht
nachzuvollziehen ist, folglich im Einklang mit der unter E. 3 dargelegten
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis und ist nicht zu beanstanden. Es bleibt
kein Spielraum für die vollständige Berücksichtigung der Ferien- und
Feiertagsentschädigung.
5.
5.1.
Die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 gegen den Einspracheentscheid
vom 17. September 2024 ist den obenstehenden Ausführungen zufolge abzuweisen.
5.2.
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht
vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: