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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Sandgrubenstrasse 44, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
B____, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
AL.2024.23
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024
Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete im Rahmen einer seit 1. Januar 2024 unbefristeten Anstellung bei der C____ GmbH als Junior Software Engineer (vgl. Antwortbeilagen [AB] 2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zunächst auf den 30. Juni 2024, infolge einer Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2024 (vgl. AB 2, 3 und 4). Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern ab dem 1. August 2024 an (vgl. AB 7).
b) Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte ihn die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 8). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2024 Einsprache (vgl. AB 9), welche mit Einspracheentscheid der ÖAK vom 10. Oktober 2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 10).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der verfügten Einstelltage.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 25. Februar 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.3. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2.2. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 30 AVIG Ziff. 2.1 S. 179). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).
2.2.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (zur Beweiskraft von Behauptungen des Arbeitgebers im Fall von Differenzen zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vgl. BGE 112 V 242, 245 E. 1; vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 835 mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2).
2.5.2. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass er das E-Mail vom 7. März 2024 deshalb verfasst habe, um einen Konflikt mit der Arbeitgeberin zu beseitigen. Er habe der Arbeitgeberin Zugeständnisse gemacht, obwohl diese nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Er räumt aber ein, dass er im Februar nach mehrfacher mündlicher Ankündigung nicht zur Arbeit erschienen bzw. nicht erreichbar gewesen sei, da er Schule gehabt habe.
2.5.3. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser bereits im Februar nicht zur Arbeit erschienen und nicht erreichbar gewesen ist, weshalb es in der Folge zu einer Abmahnung gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer nun nachträglich beschwerdeweise behauptet, dass er das E-Mail vom 7. März 2024 lediglich zur Entschärfung der «Situation» verfasst habe und es als Entgegenkommen seinerseits interpretiert werden müsse (etwa, weil er die Stelle unbedingt behalten wollte, vgl. noch Einsprache, S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wäre es zum damaligen Zeitpunkt schon offen gestanden, gegen die Abmahnung zu opponieren und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne dabei gleich einen Konflikt mit seiner Arbeitgeberin loszutreten; er hätte aber spätestens im Rahmen einer – vorliegend ohnehin unterlassenen – Kündigungsanfechtung die seiner Ansicht nach «übertriebene» Abmahnung aufgreifen müssen.
2.5.4. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde zudem an, dass er einerseits jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeitszeiten ohne Rücksprache mit der Arbeitgeberin zu ändern; dies vermag nicht zu überzeugen, würde doch eine vollkommen freie Verfügbarkeit über die Gestaltung der eigenen Zeit die Annahme von Arbeitszeit ausschliessen (vgl. Lukasz Grebski, Ausgewählte Fragen zur Arbeitszeit, in: Fachhandbuch Arbeitsrecht, von Kaenel/Rudolph (Hrsg.), 2. Auflage, Zürich 2024, S. 188 f., Rz. 6.9) und einer effektiven Kontrolle der wöchentlichen Arbeitszeit von 16.8 Stunden nach Ziffer 6 des am 14. Dezember 2023 unterzeichneten Arbeitsvertrags entgegenstehen (vgl. AB 2). Der Beschwerdeführer gibt andererseits an, dass für ihn keine Präsenzzeiten verbindlich und verpflichtend definiert worden wären. Der am 14. Dezember 2023 unterzeichnete Arbeitsvertrag (vgl. AB 2) steht dieser Ansicht insoweit entgegen, als bereits Ziffer 2 festhält, dass üblicherweise der Sitz der Arbeitgeberin in [...] Arbeitsort ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Funktion eines «Junior Software Engineer» tätig gewesen ist, ist den schlüssigen Ausführungen der Arbeitgeberin zu folgen, wonach bei der Arbeitszeitgestaltung zwar eine gewisse Flexibilität bestanden, der Beschwerdeführer aber noch Unterstützung durch andere Teammitglieder benötigt hat (AB 11).
3.1.2. Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).
3.1.3. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 148 V 144, 147 E. 3.1.3; vgl. BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2). Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72 ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024) wird bei einer fristgerechten Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten) ein leichtes bis schweres Verschulden angenommen. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco