Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw Peter Fuchs, Rechtsanwalt,

Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a,

Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Kantonale Amtsstelle für ALV,

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2024.24

Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024

Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen (insb. Feststellung des «gewöhnlichen Aufenthaltes»)

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1983, arbeitete ab dem 17. August 2022 für die B____ GmbH, [...] (vgl. den Arbeitsvertrag vom 17. August 2022; Antwortbeilage [AB] 2). Laut Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt war er am 17. August 2022 aus Freiburg (Deutschland) nach Basel an die [...]strasse [...] gezogen (vgl. AB 1). Per Ende Mai 2024 wurde ihm von der Arbeitgeberin gekündet, woraufhin er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete (vgl. AB 4). Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin überwies die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Sache zum Entscheid an die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), da sie wegen des vermuteten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Frankreich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bezweifelte (vgl. AB 5).

b)        Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 verneinte die KAST einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 6). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. AB 7 und AB 9) mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 (AB 10) festgehalten.

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 aufzuheben. (2.) Es sei seine Anspruchsberechtigung festzustellen. (3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KAST. Seiner Beschwerde hat er diverse Unterlagen beigelegt.

b)        Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Februar 2025 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er den Nachtrag Nr. 1 zu einem Mietvertrag vom 11. September 2024 betreffend eine Vertragsumschreiben auf ihn als Mitmieter einer Wohnung an der [...]allee [...] (Beschwerdebeilage 9) in Basel beigelegt.

d)   Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 4. März 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

 

 

III.     

Am 8. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       1.1.1.  Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

1.1.2.  Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.1.3.  Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.       Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

 

2.             

2.1.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. Juni 2024 (AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 (AB 10), gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.

2.2.       2.2.1.  Zu beurteilen ist unbestrittenermassen ein länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG Anwendung.

2.2.2.  Laut Art. 65 VO Nr. 883/2004 ("Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben") muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet von Art. 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Abs. 2).

2.2.3.  Art. 65 VO Nr. 883/2004 unterscheidet zwischen Grenzgängern und Arbeitslosen, die keine Grenzgänger sind (vgl. Erwägung 2.2.2. hiervor). Zur Vereinfachung wird in der Weisung des seco über die Auswirkungen der VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (Kreisschreiben [KS] ALE 883) von "echten" und "unechten" Grenzgängern gesprochen. Sowohl echte als auch unechte Grenzgänger kennzeichnen sich somit dadurch aus, dass ihr Tätigkeits- und Wohnort auseinanderfallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.2.1.). Als echter Grenzgänger gilt einerseits diejenige Person, welche in einem Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie täglich zurückkehrt (Tagespendler; vgl. KS ALE 883 Ziff. A27). Ebenfalls als echte Grenzgänger gelten sogenannte Wochenpendler, welche sich während der Werktage im Staat der Tätigkeit aufhalten und nur an den wöchentlichen arbeitsfreien Tagen in ihren Wohnstaat zurückkehren (KS ALE 883 Ziff. A28). Als unechter Grenzgänger gilt eine Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Bei dieser Personenkategorie fehlt somit die zur Qualifikation als echter Grenzgänger notwendige Pendelbewegung (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.2.1.; KS ALE 883 Ziff. A28).

2.2.4.  Unechte Grenzgänger haben gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO Nr. 883/2004 festgehaltene Wahlrecht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D25) ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen. Bei Ausübung dieses Wahlrechts wird gemäss KS ALE 883 Ziff. A88 f. lediglich vorausgesetzt, dass sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht, der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (vgl. Auch KS ALE 883 Ziff. D26). Zuständig sind diejenigen Durchführungsstellen (RAV, Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufenthaltsort der betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben zu können, muss der unechte Grenzgänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz übersiedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A24 f., A29 und A90). Durch den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als unechter Grenzgänger nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D25 und 26; BGE 148 V 209, 214 f. E. 5.3.).

2.3.       2.3.1.  Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen (vgl. BGE 148 V 209, 212 E. 4.3). Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 8 AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem nach dessen Abs. 1 lit. c vorausgesetzt, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Der innerstaatliche Begriff des Wohnens stimmt vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen nach Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht. Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 533, 538 f. E. 4.2).

2.3.2.  Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder "gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448, 449 E. 1b in fine). Entscheidend dafür sind – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 Gesagten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (BGE 148 V 209, 213 E. 4.3). Gemäss KS ALE 883 Ziff. A84 erfolgt die Bestimmung des Wohnorts als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ausschliesslich aufgrund formaler Kriterien (Wohnsitzbescheinigung oder Ähnliches). Die betreffende Person ist zum Wohnort unter Zugrundelegung der in Ziff. A84a und Ziff. A85 aufgeführten Kriterien zu befragen.

2.3.3.  Ist die Zuständigkeit zwischen zwei (oder eventuell mehreren) Staaten in Abklärung oder strittig oder führt die versicherte Person gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde, so ist die versicherte Person explizit darauf hinzuweisen, sich sicherheitshalber sowohl im Tätigkeits- als auch im Wohnstaat zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Dieser Hinweis soll in die ablehnende Verfügung aufgenommen werden (KS ALE 883 Ziff. A92a).

2.4.       Zusammenfassend haben somit – sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt (Schwerpunkt der Lebensbeziehungen) in der Schweiz einen Anspruch auf Taggelder der Schweizerischen Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus sind auch sogenannte unechte Grenzgänger anspruchsberechtigt, wenn sie auf eine Rückkehr in den Wohnstaat verzichten (BGE 148 V 209, 215 E. 5.4) und sich hier der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2.       3.2.1.  Vorliegend ergibt sich zur Frage, wo der Beschwerdeführer zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Mittelpunkt der Lebensführung hatte (gewöhnlicher Aufenthalt; KS ALE 883 Rz A76), Folgendes aus den Akten: Gemäss Lebenslauf war er von September 2020 bis August 2022 Franchisepartner der C____ GmbH in Freiburg/Deutschland gewesen (vgl. AB 3). Laut Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt zog er dann am 17. August 2022 aus Freiburg (Deutschland) nach Basel an die [...]strasse 86 (vgl. AB 1). Aktenkundig ist des Weiteren die Bescheinigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2022 über die erfolgte Anmeldung des – in Deutschland heimatberechtigten – Beschwerdeführers zur Niederlassung im Kanton Basel-Stadt. In der Bescheinigung wurde als Zuzugsdatum der 17. August 2022 und als Adresse die [...]strasse [...] vermerkt (AB 15, Einsprachebeilage 2). Gleiches ergibt sich auch aus der Wohnsitzbescheinigung vom 24. Juni 2024 (AB 15, Einsprachebeilage 3). In den Akten befindet sich auch ein entsprechender Mietvertrag betreffend eine Wohnung an der [...]strasse [...]. Der Mietvertrag datiert (allerdings) vom 25. Januar 2023 und als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 1. Februar 2023 (und nicht der 17. August 2022 oder allenfalls der 1. September 2022) festgehalten. Der Mietvertrag lautete auf den Beschwerdeführer und einen gewissen D____ (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Vermieter der Wohnung an der [...]strasse [...] war die E____ AG (vgl. BB 3), dessen Verwaltungsratsmitglied F____ ist (vgl. den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt. F____ ist auch der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der B____ GmbH, [...], Basel. Ausserdem ist F____ Geschäftsführer der G____ GmbH, [...], Basel (vgl. ebenfalls den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).

3.2.2.  Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über eine obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz verfügt (vgl. die auf ihn [Wohnort 4057 Basel] lautende Police ab Januar 2024 mit darin angegebener Monatsprämie von Fr. 415.05 [BB 7] resp. die an die [...]strasse [...] adressierte Prämienrechnung für August 2024 über einen Betrag von Fr. 678.20 [AB 15, Einsprachebeilage 8]). Auch liess sich der Beschwerdeführer gemäss der TP-Rechnung vom 31. Mai 2024 (adressiert an die [...]strasse [...]) am 27. Mai 2024 in den H____ Kliniken (H____), Basel, behandeln (vgl. AB 15, Einsprachebeilage 8). Weitere Termine in den H____ hatte der Beschwerdeführer offenbar am 5. Juni sowie am 6. und 12. August 2024 (vgl. AB 15, Einsprachebeilage 7).

3.2.3.  In den Akten befinden sich Lohnabrechnungen betreffend die Monate September 2022 bis Mai 2024 (ausgenommen Dezember 2022), in welchen als Adresse des Beschwerdeführers "[...]strasse [...]" angegeben ist (vgl. AB 15, Einsprachebeilagen 4-6). In den Lohnabrechnungen bis Januar 2024 wurde als E-Mail-Adresse für Rückfragen noch die I____ AG, [...], angegeben. In den Lohnabrechnungen für Februar und März 2024 wurde als Kontaktadresse für Rückfragen die G____ GmbH resp. J____ angeführt (vgl. Antwortbeilage 15, Einsprachebeilage 4). Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2024 wurden dann offenbar am 3. Mai 2024 durch die G____ GmbH resp. J____ (gemäss E-Mailadresse für Rückfragen) rückwirkend gewissen betraglichen Korrekturen unterzogen (vgl. AB 15, Einsprachebeilage 5).

3.2.4.  Darüber hinaus besitzt der Beschwerdeführer ein Konto bei einer Schweizer Bank. Der Lohn floss auf das für ihn von der K____ AG geführte Konto (vgl. insb. die erwähnten Lohnabrechnungen). Die K____ schickt/e dem Beschwerdeführer die Post an die [...]strasse [...] (vgl. den Brief der K____ vom 17. Juni 2024; AB 15, Einsprachebeilage 9). Auch von der L____ Rentenversicherung wurde der Beschwerdeführer über diese Adresse kontaktiert (vgl. das Schreiben vom 11. Juli 2024; AB 15, Einsprachebeilage 10).

3.2.5.  J____, Assistentin der Geschäftsleitung der G____ GmbH, teilte dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (Öffentliche Arbeitslosenkasse) mit E-Mail vom 30. Mai 2024 mit, nach telefonischer Rücksprache mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) möchte man Folgendes mitteilen: Es sei ihnen bekannt geworden, dass Herr A____ seit einiger Zeit nicht mehr in der Schweiz, sondern in Frankreich lebe. Man sei durch das Schreiben (des AWA) auf die veraltete Adresse aufmerksam geworden. Da man sich nicht sicher sei, ob diese Information von Relevanz sei, halte man es für besser, darüber zu informieren (vgl. AB 14). In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund, datiert vom 30. Mai 2024, wurde von J____ als Adresse des Beschwerdeführers angegeben: [...] Rue [...], 68300 Saint Louis, Frankreich (vgl. AB 11). Dieselbe Adresse wurde auch in der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2024 angeführt (vgl. AB 12).

3.2.6.  Aktenkundig ist ein zwischen der M____, mit Sitz an der [...] Rue [...], 68300 Saint Louis, vertreten durch F____ (Telefonnummer [...]) und dem Beschwerdeführer (Telefonnummer [...]) abgeschlossener Mietvertrag vom 5. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 4) betreffend eine Mietwohnung an eben dieser [...] Rue [...], 68300 Saint Louis (vgl. Ziff. 1.1). Als Mietbeginn wurde der 1. Juni 2023 angegeben (vgl. S. 1). Im Vertrag wurde als (aktueller) Wohnsitz des Beschwerdeführers [...]strasse, Basel, angegeben. Die Vertragsdauer des Logis in Saint Louis wurde auf sechs Jahre festgelegt (vgl. Ziff. 1.5). Die Wohnung umfasst einen Gang, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer, eine Küche, eine Toilette und zwei Schlafzimmer (vgl. S. 3 oben des Vertrages). Soweit ersichtlich erfolgte gemäss der ins Recht gelegten Gasrechnung in den Monaten Februar und März 2024 kein Bezug (vgl. Beschwerdebeilage 8).

3.2.7.  In den Akten befinden sich auch Lohnabrechnungen, welche mit der Adresse [...] Rue [...], 68300 Saint Louis, versehen sind. Es handelt sich um die Lohnabrechnungen betreffend die Monate Juni 2023 bis Mai 2024 (vgl. AB 13).

3.2.8.  Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Wohnung in Frankreich nur gemietet, damit ihn die Kinder besuchen könnten. Die Wohnung in Basel sei für die gelegentlichen Besuche der Kinder ungeeignet, da sich diese an einer sehr stark befahrenen Strasse befinde, klein sei und er dort zusammen mit seinem Bruder wohne. Die Wohnung sei schlicht zu klein, um das Besuchsrecht der Kinder auszuüben. Damit die Kinder weiter zu ihm zu Besuch kommen wollten, habe er sich eine Zweitwohnung zutun müssen. Mit dem Verdienst sei eine Zweitwohnung in Basel nicht finanzierbar. Er bezeichne die Wohnung in Frankreich deshalb auch als eine Art Ferienwohnung, weil er sich selten darin aufhalte und diese für die Besuche der Kinder angemietet habe (vgl. insb. S. 5 der Beschwerde).

3.2.9. Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer sei zunächst an der [...]strasse [...] in Basel angemeldet und wohnhaft gewesen. Er habe dann die Möglichkeit erhalten, im benachbarten Saint Louis eine günstige Wohnung zu mieten, welche er auch bewohne. Angemeldet geblieben sei er jedoch in Basel. Seinen Lebensmittelpunkt habe er jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frankreich oder sogar in Deutschland. Saint Louis sei eine Grenzstadt mit hohem Verkehrsaufkommen aus der Schweiz, Deutschland und Frankreich. Für eine Ferienwohnung sei Saint Louis eine unattraktive Stadt. Jedoch seien die Wohnungsmieten für ein Budget mit Schweizer Einkommen attraktiver als die Wohnungsmieten in Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer verhalte sich somit wie ein Grenzgänger (vgl. insb. S. 4 f. der Beschwerdeantwort).

3.3.       Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz nicht per se verneinen. Zunächst ist es nicht als ausgeschlossen zu erachten, dass der Beschwerdeführer den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen tatsächlich in Basel hat. Möglich erscheint im Übrigen auch, dass er als unechter Grenzgänger zu qualifizieren und deswegen anspruchsberechtigt ist (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

3.4.       Als Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (resp. den gewöhnlichen Aufenthalt; KSE ALE 883 Rz A76) in Basel hat, sind insbesondere zu erwähnen die angemietete Wohnung in Basel, die (obligatorische) Krankenversicherung, das Schweizer Bankkonto etc. (vgl. im Einzelnen Erwägungen 3.2.1., 3.2.2. und 3.2.4. hiervor). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer laut Datenmarkt (vgl. Duplikbeilage) seit dem 1. November 2024 an der [...]allee [...] in Basel wohnhaft. In den Akten befindet sich ein entsprechender Mietvertrag (vgl. Beschwerdebeilage 9, einzige Replikbeilage). Allerdings gibt es tatsächlich auch Anhalte dafür, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb der Schweiz befindet. In Anbetracht der ab 1. Juni 2023 in Saint Louis gemieteten Wohnung kommt namentlich Frankreich in Betracht. Was es mit den unterschiedlich adressierten Lohnabrechnungen (Juni 2023 bis Mai 2024; vgl. AB 13 resp. AB 15 [Einsprachebeilagen 4-6]) auf sich hat, erscheint völlig unklar. Ob und – wenn ja – von wem und zu welchem Zeitpunkt resp. in welchem Zusammenhang die Lohnabrechnungen (nachträglich) anders adressiert wurden, lässt sich gestützt auf die Akten nicht eruieren. Anzufügen ist einzig, dass – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Replik) – grundsätzlich in sämtlichen Abrechnungen ein Abzug der Quellensteuer angeführt wird. Einzige Ausnahme bildet die Lohnabrechnung für Mai 2024 (vgl. AB 13 resp. AB 15 [Einsprachebeilage 6]). Unter Berücksichtigung der Aktenlage erscheint es des Weiteren auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, wo offenbar die von ihm getrennte Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben. Was die familiäre Situation des Beschwerdeführers angeht, gab dieser im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, er lebe getrennt von seiner Ehefrau (vgl. AB 4). In der Beschwerde führte er an, er habe zusammen mit der getrennt von ihm lebenden Ehefrau zwei Kinder (vgl. S. 5 der Beschwerde). Die Ehefrau und die Kinder wohnten in Deutschland (vgl. S. 1 der Replik). Die Kinder würden in Deutschland zur Schule gehen (vgl. S. 5 der Beschwerde). Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass offenbar das Familiengericht in Deutschland involviert ist (vgl. implizit das Schreiben der L____ Rentenversicherung vom 11. Juli 2024; AB 15, Einsprachebeilage 10). In der Lohnabrechnung für Januar 2023, welche an die [...]strasse in Basel adressiert ist, werden im Übrigen drei Kinder aufgeführt (vgl. Antwortbeilage 15, Einsprachebeilage 4). Möglicherweise hat der Beschwerdeführer somit noch ein weiteres Kind, dessen Wohnsitz sich nicht aus den Akten ergibt.

3.5.       Darüber hinaus ist auch denkbar, dass der Beschwerdeführer als sog. unechter Grenzgänger (vgl. Erwägung 2.2.3. hiervor) in der Schweiz anspruchsberechtigt ist. Auch wenn er in Frankreich oder Deutschland den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Wohnsitz im Sinne des gewöhnlichen Aufenthaltes) hat, könnte er hier Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, sofern er auf eine Rückkehr in den Wohnstaat verzichtet hat (BGE 148 V 209, 215 E. 5.4) und sich hier der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (vgl. KS ALE 883 Rz D25 ff.; siehe auch die Übersicht in KS ALE 883 Rz D45).

3.6.       Indem die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen der Darstellung der Arbeitgeberin gefolgt ist, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Erwägung 3.1. hiervor) verletzt. Die Beschwerdegegnerin ist deswegen gehalten, die zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes erforderlichen Abklärungen (insb. zum Wohnsitz resp. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers) vorzunehmen und anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu entscheiden. Zu beachten sein wird, dass dabei allenfalls eine Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Staaten zu erfolgen hat (vgl. u.a. KS ALE 883 Rz A86 und A87).

3.7.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2024 (AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 (AB 10), zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.

4.             

4.1.       Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung entscheidet.

4.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.       Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung entscheidet.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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