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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Th. Aeschbach und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung,
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
AL.2024.25
Einspracheentscheid vom 5. November 2024
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; beweismässige Voraussetzungen
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1981, war seit dem 1. Mai 2008 unbefristet sowie Vollzeit als Application Integrator bei der C____ Versicherungen, [...], angestellt (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung [Antwortbeilage/AB 11]; siehe auch den Arbeitsvertrag vom 5./15. Juli 2019 [AB 10]). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 kündigte ihm die Arbeitgeberin unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten per 30. April 2024 (vgl. AB 12). Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer von der Arbeitsleistung freigestellt, wobei ihm der Lohn weiterhin ausgerichtet wurde (vgl. AB 13).
b) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Mai 2024 an (vgl. AB 9). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) holte die Arbeitgeberbescheinigung nebst Beilagen ein (vgl. AB 11-13) und liess die Arbeitgeberin hernach zum Kündigungsgrund Stellung nehmen (vgl. AB 14-16).
c) Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 stellte die ÖAK den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2024 Einsprache (vgl. AB 2). Am 28. Oktober 2024 liess er der ÖAK einen zwischen ihm und der C____ Versicherungen abgeschlossenen Vergleich (unterzeichnet am 16./21. Oktober 2024) zukommen (vgl. AB 17). Die ÖAK traf nochmals Erkundigungen bei der C____ Versicherungen (vgl. AB 18). Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 hiess sie die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf zwanzig Tage, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner langjährigen Anstellung nur einmal verwarnt worden sei (vgl. AB 3).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die ÖAK zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. Mai 2024 auszurichten, ohne Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die ÖAK zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Dezember 2024 an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Dezember 2024 werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Ebenfalls zur Hauptverhandlung geladen wird als Auskunftsperson D____, Teamlead [...], C____ Versicherungen.
III.
a) Am 16. April 2025 findet die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer und (für Dr. B____) BLaw E____ teil. Als Auskunftsperson anwesend ist D____.
b) Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend wird D____ als Auskunftsperson befragt. Daraufhin erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.1.2. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.1.3. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2.2. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.).
2.2.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3. und 5.2.). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann deswegen nur verfügt werden, wenn die gekündigte Person (zumindest) eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2.). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2. und 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2.).
2.3.2. Am 18. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer per 18. Januar 2024 von der Arbeitsleistung freigestellt, dies unter Aufrechterhaltung der vollen Gehaltszahlung (vgl. AB 13).
2.3.3. In der Stellungnahme vom 14. Juni 2024 gab die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Kündigungsgrund an, man habe feststellen müssen, dass die Leistung und das Verhalten des Mitarbeitenden nicht mehr den Ansprüchen seiner Seniorrolle entsprochen hätten. Bemängelt worden seien unter anderem Leistung, mangelnde Kundenzentrierung, schlechte Kommunikation, unentschuldigtes Fernbleiben von Meetings und Unpünktlichkeit. Die Frage, ob man den Arbeitnehmer auf das ihm vorgeworfene Verhalten aufmerksam gemacht habe, wurde bejaht. Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wurde verneint. Gleichzeitig wurde dargetan, die Kündigung sei ausschliesslich auf Selbstverschulden des Mitarbeiters zurückzuführen. Zur Begründung wurde diesbezüglich angeführt, die Punkte aus der Verwarnung wären realistisch umsetzbar gewesen. Sie seien vom Mitarbeitenden aber nicht erfüllt worden (vgl. AB 14).
2.4.6. Unter Ziff. 5. wurde im Dokument LVG in Bezug auf die Reaktion des Mitarbeiters angeführt, dieser habe eingeräumt, zu spät gekommen zu sein und gesagt, er verstehe den Punkt und wolle es ändern. Er habe gefragt, ob ihm nach einer Minute Verspätung gekündet werde oder ab welcher Verspätung dies der Fall sei. D____ habe verneint, dass es zu einer sofortigen Kündigung käme, er aber nicht möchte, dass es ständig zu Verspätungen käme. In Bezug auf die Punkte "Kommunikation" und "Leistung" habe der Mitarbeiter jeweils keinen Kommentar abgegeben Bezüglich Massnahmen habe er moniert, die Bücher seien keine Hilfeleistung gewesen. Zudem habe der Mitarbeiter Bedenken geäussert hinsichtlich unrealistischer Zielvorgaben des Vorgesetzten (vgl. S. 3 und S. 4).
2.5.2. Der Beschwerdeführer machte seinerseits anlässlich der Befragung durch das Gericht konträre Aussagen. Zunächst stellte er klar, von einer Eskalation im Mai 2023 – so wie im Dokument LVG festgehalten – wisse er nichts. Es sei ihm diesbezüglich kein konkreter Vorfall erinnerlich. Auch das mit den wöchentlichen Besprechungsterminen bis zum 17. August 2023 mit D____ sage ihm nichts. Fehlende Pünktlichkeit/Abmeldung habe man vor dem LVG ebenfalls nicht thematisiert. Er sei vielleicht zwei bis drei Minuten zu spät in die Meetings gekommen, was aber gemessen an der Vielzahl der Meetings (sieben täglich) sicherlich nichts Aussergewöhnliches sei. Manchmal sei D____ mit gewissen Anliegen zu ihm gekommen. Er habe ihm auch zwei Bücher übergeben, die er habe zusammenfassen sollen. Das mit den Büchern sei nichts Spezielles gewesen, da auch andere die beiden Bücher erhalten hätten. Anstelle des MAG sei dann im August 2023 – nach den Ferien – überraschend ein LVG erfolgt. Er habe vorher nicht einmal dieses Wort gekannt. Auch nach dem 17. August 2023 habe es keine wöchentlichen Gespräche gegeben. Man habe sich wegen Ferienabwesenheiten auch nur noch ein paarmal gesehen. Als er dann aus den Ferien (im Oktober) zurückgekommen sei, habe man gesagt, er solle vor Ort kommen. Dort seien dann der HR (F____) und D____ gewesen. Man habe ihm dann völlig überraschend am 17. Oktober 2023 die Kündigung überreicht (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
2.6.2. Es spricht Überdies auch einiges dafür, dass der Beschwerdeführer nicht ein so schlechter Mitarbeiter war, wie es seine ehemalige Arbeitgeberin geltend macht. So war der Beschwerdeführer sehr lange für die C____ Versicherungen tätig, wobei ihm die Arbeitgeberin – gemäss plausibler Aussage des Beschwerdeführers – namentlich die Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker finanziert hatte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Ins Gewicht fällt ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Zielerreichungsgespräch vom 31. Dezember 2022 von seinem damaligen Vorgesetzten (H____) noch sehr gut beurteilt worden war. Gemessen an der Definition der Zielerreichung (90-100 % = "Ziel voll erreicht") hatte er in Anbetracht der Gesamtbewertung (Erreichung von 92.8 % der Ziele) die Zielsetzungen insgesamt voll erreicht (vgl. S. 10 resp. S. 17 der Bewertung; Einsprachebeilage 1, bei AB 2). Diese Einschätzung war nur kurze Zeit vor dem Stellenantritt von D____ im April 2023 erfolgt, wobei sich – gemäss ebenfalls plausibler Aussage des Beschwerdeführers – durch den Chefwechsel am Aufgabenbereich nichts Grundlegendes verändert hatte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). H____ mag die Tätigkeit zwar nur ad interim (für den erkrankten I____) ausgeübt haben (vgl. das Verhandlungsprotokoll), es kann aber gleichwohl angenommen werden, dass er über die wesentlichen Punkte (Leistungen des Beschwerdeführers) im Bilde war. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer nicht nur nach der Freistellung der volle Lohn bezahlt wurde (vgl. AB 13). Es wurden ihm zusätzlich vergleichsweise noch zwei Monatslöhne zugestanden (vgl. AB 17).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) von Fr. 324.-- zu bezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco