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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.26
Einspracheentscheid vom 30.
Oktober 2024
Zu Recht arbeitsmarktliche
Indikation des Besuchs einer Jahreskonferenz (Art. 59 ff. AVIG) verneint und
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit während
der Jahreskonferenz abgelehnt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldet sich am 11. Dezember 2023
bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Anmeldebestätigung vom 19. Dezember 2023,
Beilage Beschwerdeantwort [AB] 5), woraufhin für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist
per 1. Januar 2024 eröffnet wurde (vgl. AVAM-Daten, AB 6). Mit Schreiben vom
21. Mai 2024 (Replikbeilage [RB] B2.6) und 7. Juni 2024 (RB 2.7) wurden die
Gesuche des Beschwerdeführers um Befreiung von Beratungs- und
Kontrollgesprächen während dem Zeitraum vom 3. Juni 2024 bis 7. Juni 2024 sowie
10. Juni 2024 bis 14. Juni 2024 gutgeheissen mit der Begründung, er
besuche während diesen Tagen die Fachkonferenz [...] respektive die [...].
b) Mit E-Mail vom 30. August 2024 ersuchte der
Beschwerdeführer die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt um Gutheissung
der Teilnahme an der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024 bis [...]
2024 (vgl. RB B2.2). Mit E-Mail vom 9. September 2024 teilte der zuständige
Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) dem
Beschwerdeführer mit, dass dessen Gesuch um Befreiung von der Kontrollpflicht
für die Zeit vom [...] 2024 nicht gutgeheissen werde und während diesen Tagen kontrollfreie
Tage beziehungsweise Ferien bezogen werden müssten (AB 11). Zudem teilte der
RAV-Personalberater dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. September 2024
mit, dass das abgewiesene Gesuch betreffend die Teilnahme an der Konferenz in [...]
zur Klärung intern an den Rechtsdienst (Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung) weitergeleitet werde (AB 12). Mit Verfügung vom 25.
September 2024 informierte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer
während der Konferenz nicht vermittlungsfähig sei. Da er gemäss den
eingereichten Flugtickets am [...] 2024 die Schweiz verlassen habe und am [...]
2024 wieder in Basel gelandet sei, sei er vom [...] 2024 nicht
vermittlungsfähig gewesen und habe in dieser Zeit keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, vorbehalten es bestehe ein Anspruch auf
kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 AVIV (AB 1). Die hiergegen am 13. Oktober
2024 erhobene Einsprache (AB 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 30. Oktober 2024 (AB 3) ab.
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024
erhebt der Beschwerdeführer am 28. November 2024 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Die Verfügung Nr. [...] vom
25. September 2024 und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 werden
aufgehoben.
2) Der Kläger wird vom [...]
2024 (8 kontrollierte Tage) von der Kontrollpflicht befreit.
3) Die Kosten des
Rechtsstreits in Form einer Entschädigung des Klägers trägt der
Beschwerdegegner. Für das Einspracheverfahren ist der Kläger in Höhe von Fr. 1'500.00, für das Beschwerdeverfahren
in Höhe von Fr. 2'500.00
zu entschädigen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 16. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 10. März 2025 hält der Beschwerdeführer
an seinen Begehren fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2025 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und festgestellt, dass innert der angesetzten
Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt
hat.
III.
Am 13. Mai 2025 findet die Urteilsberatung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.
Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2
sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist
somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 25. September
2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung während
des Besuchs der Konferenz in [...] vom [...] 2024. Die Tagung müsste die
Situation des Beschwerdeführers als Arbeitsloser eindeutig und konkret
verbessern. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn sie eine Bedingung für
einen Arbeitsvertrag darstellen würde. Nach
Ansicht der Beschwerdegegnerin würden für die Teilnahme an dieser Tagung in [...]
keine triftigen Gründe vorliegen. Auch habe in der Schweiz sehr wohl die
Möglichkeit bestanden, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte
Ziel, d h. die Beendigung der Arbeitslosigkeit, zu erreichen. Des Weiteren
würden durchaus Zweifel daran bestehen, dass die Teilnahme an einer Tagung im
Ausland die Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet. Die Verweigerung der Teilnahme
sei somit gerechtfertigt gewesen (Einspracheentscheid, Rz. 17).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
in der rechtlichen Begründung der Beschwerdegegnerin scheine das Wort «Kurs»
rechtsfehlerhaft durchgehend mit dem Wort «Konferenz/Tagung» ausgetauscht und
gleichgesetzt worden zu sein. Dies sei rechtsfehlerhaft, weil es sich hierbei
um evident unterschiedliche Massnahmen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit
handeln würde. Während ein Kurs etwa konkrete Fähigkeiten, Fertigkeiten oder
Qualifikationen schaffen würde, die bereits bei Buchung eines Kurses im Voraus
bekannt seien, habe eine Konferenz zwar ein Programm, dieses sei jedoch
lediglich ein Indikator dafür, bei welchen Panels und Sessions welche Personen
mit einem bestimmten Profil anzutreffen seien. In grob unverständlicher Weise
verkenne die Beschwerdegegnerin, dass das Netzwerken auf Konferenzen gerade dem
Schaffen neuer Beschäftigungschancen diene, und zwar dies bevor eine
Ausschreibung überhaupt erfolge (Beschwerde, Rz. 9; Replik, Rz. 14.28). Eine
Beschränkung auf Konferenzen im Inland ergebe sich weder aus Gesetz,
Verordnung, AVIG-Praxis, oder auch der vorherigen Verwaltungspraxis im Fall des
Klägers (recte: Beschwerdeführers). Positiv sei jedoch objektiv festzuhalten,
dass eine internationale Konferenz mit allen schweizerischen Grosskanzleien
sich für die Arbeitssuche des Klägers (recte: Beschwerdeführers) gut eigne;
objektiv werde man auch festhalten können, dass sich die [...] besser eigne als
der Schweizerische Anwaltstag, der von ländlich geprägten Kleinkanzleien
dominiert werde (Beschwerde, Rz. 10 und Rz. 14; vgl. Replik, Rz. 6-8 und Rz.
14.22). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass durch Kurse
Qualifikationen erworben werden würden, jedoch werde keine Konferenzteilnahme
für die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags vorausgesetzt (Beschwerde, Rz.
12). Ferner würden triftige Gründe im Sinne von AVIG-Praxis AMM, Rz. C14 für
einen Besuch der Konferenz der [...] vorliegen, da die Schweiz keine vergleichbaren
Fachkonferenzen besitze (Replik, Rz. 14.25 und Rz. 14.28). Auch die
Formulierung der Beschwerdegegnerin, es bestünden «Zweifel, dass Teilnahme an
einer Tagung im Ausland die Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet», sei
rechtsfehlerhaft. Dies werde damit widerlegt, dass die letzten drei
Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers für amerikanische Unternehmen
erfolgten und dieser im besonderen Mass für ausländische Arbeitgeber
interessant sei, die in der Schweiz tätig seien oder sein wollten (Beschwerde,
Rz. 15). Da bis zur Entscheidung im Jahr 2024 lediglich sieben kontrollfreie
Tage bezogen worden seien, sei das Limit von drei Wochen gemäss Art. 25 lit. c
AVIV noch nicht erschöpft (Beschwerde, Rz. 16). Zudem sei die
Fachkonferenz als berufs- und fachbezogene Weiterbildung gemäss AVIG-Praxis
AMM, Rz. C14 freistellungswürdig (Replik, Rz. 14.21). Der Beschwerdeführer wendet
weiter ein, er sei als Rechtsanwalt auch in der Arbeitslosigkeit an das
anwaltliche Berufsrecht gebunden und zur Sicherstellung einer sorgfältigen
sowie gewissenhaften Berufsausübung gehalten, sich regelmässig fortzubilden
(Replik, Rz. 10 f. und Rz. 14.11-14.13). Hinsichtlich der Frage, ob die
Beschwerdegegnerin einen Rechtsanwalt für dessen berufsrechtlich-obligatorische
anwaltliche Fachfortbildung im Rahmen der zeitlichen Begrenzung in Art. 25 lit.
c AVIV (fünfzehn Tage pro Jahr) freistellen dürfe, dürfte kein Ermessen
bestehen (Replik, Rz. 14 und Rz. 14.2). Schliesslich macht er darauf
aufmerksam, dass eine eindeutige und konkrete Verbesserung der
Vermittlungsfähigkeit im Zusammenhang mit einer Fachkonferenz nicht bedeute,
dass die Teilnahme zu einem Arbeitsvertrag führen beziehungsweise die
Arbeitslosigkeit tatsächlich beenden müsse (Replik, Rz- 14.28).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Tagung müsste die Situation des Beschwerdeführers eindeutig und konkret
verbessern. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn sie etwa eine Bedingung
für einen Arbeitsvertrag darstellen würde. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
würden für die Teilnahme an dieser Tagung in [...] keine triftigen Gründe vorliegen.
Auch bestehe in der Schweiz sehr wohl die Möglichkeit, sich weiterzubilden und
auf geeignete und zweckmässige Weise eine Arbeitsstelle zu finden und sich
darauf zu bewerben. Des Weiteren würden durchaus Zweifel daran bestehen, dass
die Teilnahme an einer Tagung im Ausland die Arbeitslosigkeit tatsächlich
beende. Die Teilnahme an einer solchen Tagung erweitere mit hoher
Wahrscheinlichkeit das juristische Netzwerk, ähnele jedoch einer
Blindbewerbung. Auch habe keine Möglichkeit des Leistungsexports nach [...]
bestanden. Die Verweigerung der Teilnahme sei somit gerechtfertigt gewesen (BA,
Rz. 19).
2.4.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 25. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30.
Oktober 2024, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2024 um
Gutheissung der Teilnahme an der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...]
2024 abgelehnt und während dieser Zeit einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneint hat.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a),
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt
(lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter
der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt
(lit. g).
3.1.2. Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person,
wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f
in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt
sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum
Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 129 V 167 E. 1; 120 V 385
E. 2).
3.1.3. Gemäss Art. 27 AVIV hat eine versicherte Person nach je 60 Tagen
kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf
aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der
kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Abs. 1). Die versicherte Person hat den
Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen
Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage
auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur
wochenweise bezogen werden (Abs. 3; vgl. Weisung AVIG ALE, Arbeitsmarkt und
Arbeitslosenversicherung, Stand: 1. Januar 2024 [AVIG-Praxis ALE], Rz. B372). Die
kontrollfreien Tage können in der Regel nur aufeinander folgend, jeweils in
Fünferblöcken von 5, 10, 15 usw. Tagen, bezogen werden. Mit dieser Regelung
wird dem Feriengedanken Rechnung getragen. (AVIG-Praxis ALE, Rz. B371). Nimmt die
versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann sie
während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich
auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können
nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden (Art. 27 Abs.
5 AVIV).
3.2.
3.2.1. Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung
des Leistungsanspruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht
erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung
Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE, Rz. B138).
3.2.2. Die versicherte Person hat den Bezug ihrer erworbenen
kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage zum Voraus der zuständigen Amtsstelle zu
melden. Diese Meldepflicht ermöglicht es, bei der Festlegung von Beratungs- und
Kontrollgesprächen oder Vorstellungsterminen sowie bei der Zuweisung in eine
AMM frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht zu nehmen. Die vorangemeldeten
kontrollfreien Tage gelten auch dann als bezogen, wenn sie ohne entschuldbaren
Grund nicht angetreten worden sind (AVIG-Praxis ALE, Rz. B372).
4.
4.1.
Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz unter
anderem bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte
Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem
die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen.
4.2.
Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung
finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche
Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von
Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll
die Eingliederung von Versicherten, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation
erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen
sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittelbarkeit der Versicherten
verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können
(lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen
des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit
vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln
(lit. d).
4.3.
Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 (in Kraft
seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die
Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des
Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter
Vermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der
Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf
arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der
Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin
anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 77/04 vom 24. Dezember 2024 E. 3.1-3.5).
4.4.
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind unter anderem
Bildungsmassnahmen (vgl. Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1
AVIG). Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b–95d muss die an einer arbeitsmarktlichen
Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor
Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen (Art. 81e
Abs. 1 Satz 1 AVIV).
4.5.
4.5.1. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an
individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche
Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur
einzusetzen sind, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar
gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht
aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht
sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die
subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten
Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im
Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher
und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte
Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts
8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch AVIG-Praxis AMM,
Rz. A23). Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in
Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in
Zusammenhang stehen (vgl. u. a. Urteil des EVG C 52/00 vom 12. April
2001 E. 3. mit Hinweis).
4.5.2. Als massgebender Gesichtspunkt für die Teilnahme an
Bildungsmassnahmen gilt jener der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung
des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Es ist zu prüfen,
ob die Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der
üblichen Berufsausbildung bildet und ob eine versicherte Person den Kurs auch
besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen – nicht
arbeitslos wäre (vgl. Urteil des EVG C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.2).
4.5.3. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch
auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige
Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche
Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen,
als diese im Einzellfall notwendig und genügend ist (Urteil des EVG C 379/99 vom
16. Februar 2000 E. 3a). Das ehemalige EVG hat schon mehrmals präzisiert,
dass die Teilnahme an einer AMM die Vermittlungsfähigkeit der versicherten
Person massgeblich verbessern muss. Ein rein theoretischer Nutzen, der im
konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht
ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (Zeitschrift
für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1985, Nr. 23 E. 4b). Bestehen
erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit
der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme
verweigert werden (AVIG-Praxis AMM, Rz. A24).
4.5.4. In der AVIG-Praxis AMM werden sechs Kriterien beschrieben, welche
bei der Beurteilung der arbeitsmarktlichen Indikation durch die
Verwaltungsbehörde eine Rolle spielen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A17-A22). Hierzu
gehört u. a. das Kriterium, dass Massnahmen im Ausland nach Rechtsprechung
des ehemaligen EVG nur ausnahmsweise, bei Vorliegen triftiger Gründe, zulässig
sind, vor allem dann, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, auf
geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. AVIG-Praxis
AMM, Rz. A21; siehe auch BGE 112 V 397 E. 1b).
4.5.5. Individuelle Kurse sind Kurse, die auf dem freien
Bildungsmarkt angeboten werden und die von allen, also nicht nur von
arbeitslosen Personen besucht werden können. Kollektive Kurse sind Umschulungs-
oder Weiterbildungsmassnahmen, die speziell für arbeitslose Personen oder für
von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen organisiert und gezielt auf
deren Reintegration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet werden. Bei der
Ausgestaltung ist auf eine grösstmögliche Wirtschaftlichkeit zu achten (AVIG-Praxis
AMM, Rz. C2). Sofern die zur Reintegration (fachlich und kostenmässig) optimale
Weiterbildung oder Umschulung einer versicherten Person nicht im Rahmen eines
kollektiven Kurses absolviert werden kann, ist auch ein individueller Kurs
(Art. 59cbis und Art. 60 AVIG) möglich (AVIG-Praxis AMM, Rz. C3).
4.5.6. Als erste Priorität müssen Kurse im Inland gesucht werden.
Normalerweise sind daher Kurse im Ausland nicht erlaubt. Sollte es nicht
möglich sein, einen genügend geeigneten Kurs im Inland zu finden, kann ein
Kursbesuch im Ausland ausnahmsweise akzeptiert werden. Der Kurs muss dabei die
Situation der versicherten Person eindeutig und konkret verbessern. Dies ist
beispielsweise gegeben, wenn ein vorgängiger Kurs eine Bedingung für einen
Arbeitsvertrag darstellt (AVIG-Praxis AMM, Rz. C15a). Bestehen Zweifel über die
Zweckmässigkeit des Kursbesuchs im Ausland respektive des Schulbetriebes, oder
kann die Überprüfbarkeit nicht bejaht werden, oder steht der Aufwand in keinem
Verhältnis zum Ertrag, sind Leistungen für einen Kursbesuch im Ausland zu
verneinen. Kurse im Ausland sind hingegen dann zu bejahen, wenn in der Schweiz
kein geeignetes Angebot besteht (ARV 1986 N 36 S. 175 E. 1b).
4.6.
4.6.1. Die schweizerische Arbeitslosenversicherung richtet
Arbeitslosenentschädigung nur an in der Schweiz wohnende Personen aus. Es
besteht mit anderen Worten ein striktes Leistungsexportverbot ins Ausland (vgl.
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der (freiwilligen oder erzwungenen) Ausreise
aus der Schweiz verliert die versicherte Person einen allfälligen
Leistungsanspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Cornelia Junghanss, Anspruch ausländischer Personen auf
Arbeitslosenentschädigung, in: Ueli Kieser/Marc Hürzeler/Stefanie J. Heinrich
(Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2024, Zürich/St. Gallen 2024, S.
123 f.; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Benjamin Schindler/Thierry Tanquerel/Pierre
Tschannen/Felix Uhlmann (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2580 Rz. 1017).
4.6.2. Mit dem in Art. 69 VO 1408/71 und Art. 64 VO Nr. 883/2004
vorgesehenen Export der Leistungen wird der vollarbeitslosen Person die
Arbeitsuche in einem oder mehreren andern Mitglied- oder Abkommensstaaten bei
weiterlaufenden Leistungen ermöglicht, ihr ein weiträumigerer Arbeitsmarkt
geöffnet und damit ein Stück weit die Freizügigkeit gewährleistet. Die für die
Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird temporär gelockert und
deren Kontrolle auf den Staat der Arbeitsuche übertragen. Der Zweck besteht in
der Arbeitsuche, nicht etwa in Ferien oder in der Ausbildung. Die Regelung
durchbricht und verdrängt für kurze Zeit das schweizerische Prinzip des
Leistungsexportverbotes und hebt die Wohnortsklausel des Art. 8 Abs. 1 lit. c
und Art. 12 AVIG auf. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Leistungsanspruch
bereits ohne Zusammenrechnung von Zeiten allein aufgrund nationaler
Vorschriften besteht (Nussbaumer,
a.a.O., S. 2580 Rz. 1018).
4.7.
Verwaltungsweisungen wie die «Weisung AVIG ALE» sind für das Gericht
grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber
berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht
nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; BGE 139 V 122 E.
3.3.4).
5.
5.1.
5.1.1. Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen
Auslandaufenthalt vom [...] 2024 bis [...] 2024 nicht von der zuständigen Stelle
zum Voraus hat bewilligen lassen. Der Personalberater des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. September
2024 mit, dass dessen Gesuch um Befreiung von der Kontrollpflicht für die Zeit
vom [...] 2024 nicht gutgeheissen werde und dieser während den genannten Tagen
kontrollfreie Tage beziehungsweise Kontrollferien beziehen müsse (AB 11). Damit
wurde der fragliche Aufenthalt, vorbehaltlich einer arbeitsmarktlichen
Indikation der Teilnahme an der Konferenz (vgl. E. 4.5.1.-4.5.6. hiervor und E.
5.2.-5.4. hiernach), zu einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt gemäss
AVIG-Praxis ALE Rz B138 (vgl. E. 3.2.1. hiervor). In der Folge teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2024
mit, er sei vom [...] 2024 nicht vermittlungsfähig gewesen und habe in dieser
Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, vorbehalten es bestehe ein
Anspruch auf kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 AVIV (AB 1).
5.1.2. Fraglich ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Gutheissung der Teilnahme an der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...]
2024 abgelehnt und während dieser Zeit einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Dabei ist insbesondere zu untersuchen,
ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise davon ausging, dass für den Besuch der
Konferenz keine arbeitsmarktliche Indikation bestand respektive diese nicht
geeignet war, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers eindeutig und konkret
zu verbessern (vgl. E. 4.5.1.-4.5.6. hiervor).
5.2.
Vorliegend hebt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften hervor,
dass hinsichtlich des Besuchs der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] die
Erweiterung seines beruflichen Netzwerkes im Vordergrund stand (vgl.
Beschwerde, Rz. 2 und Rz. 9). Entsprechend bezeichnet er auch die Konferenz der
[...] als «das höchststehende Netzwerk-Event für Rechtsanwälte weltweit»
(Beschwerde, Rz. 3) und führt aus, dass auf der Jahreskonferenz der [...] mehr
Partner schweizerischer Grosskanzleien mit Personalverantwortung befinden
würden als auf dem schweizerischen Anwaltstag (Beschwerde, Rz. 15; vgl. auch
Replik, Rz. 14.22 und S. 11 f.). Teil der Intensivierung der
Arbeitsbemühungen sei es gemäss dem Beschwerdeführer gerade gewesen, Gespräche
dort zu suchen, wo sich Entscheidungsträger treffen und austauschen würden
(Beschwerde, Rz. 15). Um die Bedeutung der Netzwerkkomponente zu unterstreichen,
reichte der Beschwerdeführer mit seiner Replik die Teilnehmerliste der
Jahreskonferenz der [...] ein (vgl. RB B2.3). Auch dem beigelegten Programm der
Jahreskonferenz der [...] ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Konferenztage
das Netzwerken eine bedeutende Rolle einnimmt, finden sich doch darin diverse
Veranstaltungen wie die «Welcome Party», die «[...] Global Networking session»,
diverse organisierte Mittagessen und Abendessen sowie weitere im Programm unter
dem Eventtyp «Socials» gefasste Programmpunkte (vgl. RB B2.5; vgl. https://[...];
zuletzt abgerufen am 19. August 2025). Der Beschwerdeführer verweist überdies
aus inhaltlicher Sicht auf das Konferenzprogramm und hebt hervor, er habe dort
aus fachlicher Perspektive spezifische Rechtskenntnisse erwerben können. In
diesem Zusammenhang macht er geltend, die anwaltliche Fortbildung sei nicht nur
ein subjektives Recht, sondern auch eine Pflicht, die ein Anwalt
eigenverantwortlich und unabhängig zu erfüllen habe (Replik, Rz. 8 ff.).
5.3.
Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Mit der
Teilnahme am Kurs mag dieser sicherlich die Möglichkeit erhalten haben, seine
Kompetenzen zu erweitern. Betrachtet man aber insgesamt das Programm und insbesondere
die Zielsetzung der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024, so
lässt sich festhalten, dass bei der vorliegenden Tagung nicht die Erweiterung
der Fähigkeiten im bisherigen Beruf zur Erhöhung der Vermittelbarkeit der
versicherten Person im Vordergrund steht, sondern dass den Teilnehmern vor
allem diverse Möglichkeiten zur Netzwerkerweiterung angeboten werden. Die Beschwerdegegnerin
ist deshalb zu Recht implizit davon ausgegangen, dass es sich bei der zur
Diskussion stehenden Ausbildung nicht um eine arbeitsmarktliche Massnahme,
sondern überwiegend um eine Netzwerkveranstaltung handelt, welche einer privaten
Stellenvermittlung gleicht, womit deren Kosten gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sind (siehe
Urteil des EVG E 379/99 vom 16. Februar 2000 E. 3b und E. 4; vgl.
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 18 91 vom 19. Juli 2018 E.
4.2; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.204
vom 14. November 2024 E. 3.2.5).
5.4.
Auch wenn man zum Schluss käme, dass die fragliche Konferenz als
arbeitsmarktliche Massnahme anzusehen wäre, ist im vorliegenden Fall ohnehin nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus arbeitsmarktlichen Gründen als
erschwert vermittelbar gelten soll. Aufgrund des dokumentierten Lebenslaufs des
Beschwerdeführers steht fest, dass er über eine vielschichtige Aus- und
Weiterbildung sowie über eine an unterschiedlichen Orten gesammelte reiche
Berufserfahrung verfügt (vgl. Lebenslauf, AB 7), wie dieser selber hervorhebt
(vgl. Beschwerde, Rz. 15). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden,
dass der Besuch der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024
arbeitsmarktlich unmittelbar geboten war. Zwar dürfte sich der Besuch der
Konferenz – wie praktisch jede berufliche Massnahme – durchaus positiv auf die
Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit der Förderung der Vermittelbarkeit
aufgrund einer erschwerten oder verunmöglichten Stellensuche in seinem
angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet kann indessen nicht
gesprochen werden (vgl. Urteil des EVG C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.
4.2, vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 18 91 vom 19. Juli
2018 E. 4.3; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AVI
2010/29 vom 7. Dezember 2010 E. 2.3, vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2009.00175 vom 31. Januar
2010 E. 3.2). Der vorliegende Kursbesuch ist somit als eine nach den
gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr zu werten, auf welche eine versicherte
Person – wie im vorliegenden Fall – jedoch grundsätzlich keinen Anspruch hat
(vgl. E. 4.5.3. hiervor; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn VSBES.2024.204 vom 14. November 2024 E. 3.2.3; vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Januar 2010, AL.2009.00175, E. 3.2,
siehe auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen AVI 2010/47 vom
11. Januar 2011 E. 3.4 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S
2015 78 vom 10. September 2015 E. 4.3.3).
5.5.
Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festgehalten, dass vorliegend
auch die Voraussetzungen für einen Leistungsexport der
Arbeitslosenentschädigung an den Ort der Jahreskonferenz ([...]) nicht erfüllt
sind (vgl. E. 4.6.1-4.6.2. hiervor), was vom Beschwerdeführer zu Recht auch
nicht vorgebracht wird.
6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die
arbeitsmarktliche Indikation des Besuchs der Jahreskonferenz der «[...]» in [...]
abgelehnt und korrekterweise mit Verfügung vom vom 25. September 2024,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024, einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung vom [...] 2024 mangels Vermittlungsfähigkeit, vorbehältlich
eines Anspruchs auf kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 AVIV, abgelehnt.
7.
7.1.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 16
Abs. 1 SVGG).
7.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit g ATSG und § 17 Abs. 1 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: