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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.27
Einspracheentscheid vom 18.
Oktober 2024
Beitragszeit nicht erfüllt; kein
Befreiungsgrund
Tatsachen
I.
a)
Der 1967 geborene Beschwerdeführer absolvierte gemäss dem von ihm bei
der Beschwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf von 1986 bis 1988 bei der B____
eine kaufmännische Lehre. Danach arbeitete er weiterhin bei der B____ bzw.
später der C____ (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Mit einem
Schreiben vom 14. September 2021 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis
mit dem Beschwerdeführer aufgrund einer Restrukturierung per 31. März 2022
(AB 4). Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2023
wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden (vgl. AB 10).
b)
Am 5. August 2024 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Leistungen der Arbeitslosenkasse, insbesondere zum Bezug von
Arbeitslosentaggeldern, ab dem 1. September 2024 bei der
Beschwerdegegnerin an (vgl. AVAM-Auszug, AB 1). Im Laufe der Abklärungen
der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
ein, gemäss welchen er für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum
30. September 2024 krankgeschrieben war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
von Dr. med. D____, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
13. August 2024 und vom 9. September 2024 (AB 5 und 11).
c)
Mit Verfügung vom 18. September 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeitslosenentschädigung ab dem
2. September 2024 ab (AB 12). Zur Begründung verwies sie darauf, dass
die Mindestbeitragszeit nicht erreicht sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 14. Oktober 2024 Einsprache (AB 13). Die Beschwerdegegnerin hielt mit
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 an ihrer Verfügung fest
(AB 15).
II.
a)
Mit einem Schreiben vom 17. Dezember 2024 leitet das Amt für
Wirtschaft und Arbeit dem Gericht ein als Beschwerde betiteltes, auf den
31. Oktober 2024 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers weiter. Mit
diesem beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei ihm eine
Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Für den Sachverhalt und die Begründung
verweist der Beschwerdeführer auf drei beigelegte Berichte von M.Sc. E____,
eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 8. Oktober 2024 und Dr.
med. D____ vom 25. September 2024 und vom 28. Oktober 2024.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
13. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom
14. Januar 2025 gesetzten Frist bis zum 13. Februar 2025 keine Replik
ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2025 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenleistungen. Sie begründet dies mit dem Nichterreichen der
Beitragszeit von mindestens 12 Monaten innert der Rahmenfrist von zwei Jahren
vor der Anmeldung. Ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG liege nicht vor.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er erfülle die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit. Zur Begründung verweist
er auf einen Bericht seiner Psychotherapeutin, M.Sc. E____ vom 8. Oktober
2024 sowie zwei Schreiben von Dr. med. D____ vom 25. September 2024
und vom 28. Oktober 2024. Er bringt vor, Beschwerdegegnerin habe einen
Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht verneint.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung
hat.
3.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine versicherte Person
gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10
AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11
AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische
Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch
eine Altersrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) beziehen, die
Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein
(vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und zudem vermittlungsfähig sein (vgl.
Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG)
erfüllen.
3.2.
Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beziehen will,
muss sich gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG frühzeitig, spätestens jedoch am
ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei
ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur
Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des
Bundesrates befolgen.
3.3.
Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,
sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9
Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss
Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebender Zeitpunkt für die
Festsetzung der beiden Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die
Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9
Abs. 3 AVIG; zum Ganzen vgl. AVIG-Praxis ALE B41).
3.4.
Die Beitragszeit hat eine
Person gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn sie innerhalb der
dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem ersten Tag, für welchen
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m.
Art. 9 Abs. 2 AVIG), während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder nach Art. 14 AVIG von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
3.5.
Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14
Abs. 1 AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9
Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus einem der in lit. a bis
c der Bestimmung aufgeführten Gründe (es ist ein Kausalzusammenhang notwendig)
nicht erfüllen konnten (vgl. z.B. BGE 141 V 625, 627 E. 2, BGE 139 V 37,
38 f. E. 5.1, BGE 131 V 279, 280 E. 1.2, sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.). Die
Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der
Erfüllung der Beitragszeit subsidiär (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine
Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich
(BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1).
Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG insbesondere Krankheit
(Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) und Mutterschaft (Art. 5
ATSG), sofern die betreffende Person in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz
hatte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die durch Krankheit,
Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode mehr als ein Jahr
dauern. Arbeitsunfähigkeit als eine durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten,
verstanden wird; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V
625, 627 E. 2.). Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes bestimmt sich
grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine
versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande
sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit)-Beschäftigung auszuüben, ist
demgegenüber nicht massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom
18. Juni 2013 E. 3.3, 8C_655/2009 vom 22. Februar 2010
E. 6.1.2 und 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1; vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich, 2019, Art. 13, S. 61 f.). Arbeitsverhinderung
gilt nur dann als Befreiungsgrund, wenn sie ärztlich bescheinigt ist (AVIG-Praxis
ALE B188).
4.
4.1.
Die C____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
mit einem Schreiben vom 14. September 2021 per 31. März 2022 (AB 4). Der
Beschwerdeführer meldete sich am 5. August 2024 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigungen ab dem 1. September 2024 an (vgl. AVAM-Auszug,
AB 1). Innert den zwei Jahren vor dem 1. September 2024 (zur zweijährigen
Rahmenfrist vgl. E. 3.4. ging der Beschwerdeführer keiner beruflichen
Tätigkeit nach.
4.2.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mittels eines Verweises
auf einen Bericht seiner behandelnden Psychologin sowie auf zwei Schreiben
seiner Ärztin (vgl. E.2.2.). Sinngemäss bringt er damit vor, er sei nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit seiner langjährigen Arbeitgeberin C____ in eine
psychische Krise geraten und deshalb arbeitsunfähig gewesen. Dementsprechend
sei er im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen Krankheit von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit.
4.3.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen
geht Folgendes hervor:
Dr. med. D____ attestierte dem Beschwerdeführer mit einem
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. August […] [2024] (AB 5) vom 1.
Juni 2024 bis zum 31. August 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In
einem weiteren Zeugnis vom 9. September 2024 (AB 11) bescheinigte sie
ihm ab dem 1. September 2024 (bis zum 30. September 2024) eine volle Arbeitsfähigkeit.
Mit Schreiben vom 25. September 2024 bestätigte Dr. med. D____ rückwirkend,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2023 bis am 31. August 2024 bei
ihr in hausärztlicher Betreuung und aus medizinischen Gründen nicht arbeitsfähig
gewesen sei (vgl. AB 13).
Die Psychotherapeutin, M.Sc. E____ hielt im Bericht vom 8. Oktober 2024 (AB 13)
fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10. November 2023 bei ihr in
psychotherapeutischer Behandlung befinde und sie in der Regel alle zwei Wochen
einen Termin hätten. Im Weiteren berichtete sie, der Beschwerdeführer habe
während 33 Jahren für die C____ gearbeitet, als ihm diese im März 2022 (recte:
im September 2021 per Ende März 2022; vgl. Tatsachen, I.a) gekündigt habe. Er
habe grosse Angst vor dem Wiedereinstieg ins Arbeitsleben und habe es daher und
auf Grund von Unsicherheiten noch nicht geschafft, sich beim RAV (Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum) anzumelden. Er habe von starken Selbstzweifeln und
Insuffizienzgefühlen berichtet und er habe kein Vertrauen in sich selbst und
seine Fähigkeiten. Er habe sich entschieden, psychotherapeutische Unterstützung
in Anspruch zu nehmen, um seine Ängste zu bearbeiten und den Schritt zu
schaffen, sich beim RAV anzumelden. Aufgrund der Symptomatik aus ständiger Sorge
und hoher Grundanspannung, Angst vor Neuem, sozialen Befürchtungen, Angst vor
Kritik und Ablehnung, Minderwertigkeitsgefühlen und dem daraus entstehenden
Leidensdruck und den starken Einschränkungen im alltäglichen Leben sei eine
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Zudem könne
davon ausgegangen werden, dass die Kündigung eine Anpassungsstörung mit
ängstlicher und depressiver Reaktion ausgelöst habe. Diese einschneidende,
belastende Lebensveränderung habe zu einer Art «Schock-Starre» geführt und zu einer
zusätzlichen Aktivierung von bereits vorhandener Ängstlichkeit geführt. Somit
könne rückblickend klar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner psychischen Symptomatik nicht in der Lage gewesen sei, sich zu
einem früheren Zeitpunkt beim RAV anzumelden. Aus psychotherapeutischer Sicht
sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom März 2022 bis im August 2024 nicht
arbeitsfähig gewesen.
Knapp drei Wochen nachdem die Psychologin den erwähnten Bericht verfasst
hatte, erklärte Dr. med. D____ in einem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (AB
16), sie könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer ab April 2022 bis August
2024 krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig gewesen sei. Dabei hätten – bei
verschiedenen Gründen – psychische Ursachen im Vordergrund gestanden. Der
Beschwerdeführer sei seit November 2023 in regelmässiger psychologischer
Psychotherapie «mit Benefit», so dass er ab September 2024 wieder arbeiten
könne.
4.4.
Wenngleich es plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer infolge
der Kündigung durch die C____ in eine Krise geraten ist, insbesondere nachdem
er über drei Jahrzehnte für diese Firma gearbeitet hatte, erscheint eine
durchgehende Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum aufgrund der vorliegenden
Akten nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer hätte sich – und dies wäre auch
bereits nach Erhalt der Kündigung im September 2021 möglich gewesen – früher
für eine Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen bzw. er hätte sich früher in
Behandlung begeben müssen. Mit den oben zusammengefassten medizinischen
Unterlagen attestierten die Behandlerinnen dem Beschwerdeführer rückwirkend
eine von April 2022 bis Ende August 2024 bestehende, krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit. Eine echtzeitliche Krankschreibung stellt dabei einzig das Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 13. August […] [2024] (AB 5) für den Zeitraum vom 1. Juni
2024 bis zum 31. August 2024 dar. Wobei die Krankschreibung auch bei
diesem grösstenteils rückwirkend erfolgte, allerdings immerhin für einen
Zeitraum, in welchem er sich bereits in Behandlung befand (vgl. den Bericht der
Psychologin E____ vom 8. Oktober 2024, AB 13, sowie E. 4.3). Für
die restlichen Monate seit April 2022 (dem ersten Monat nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der C____) liegt keine
echtzeitliche Krankschreibung vor. Sodann begab sich der Beschwerdeführer auch
erst im November 2023 in Behandlung (vgl. den Bericht der Psychologin M.Sc. E____
vom 8. Oktober 2024, AB 13, sowie das Schreiben von Dr. med. D____
vom 28. Oktober 2024, AB 16; vgl. auch E. 4.3). Rückwirkend
ausgestellte Arztberichte sind nicht im vornherein ungültig (vgl. Urteil des
BVGer A-253/2015 vom 14.09.2015 E. 11.3.3 und A-5760/2020 vom 15.06.2021 E.
10.3.). Vorliegend reichen die Beurteilungen von Dr. med. D____ und der
Psychologin M.Sc. E____ über ein Jahr vor der ersten Konsultation des
Beschwerdeführers in ihrer Praxis zurück. Sie basieren dabei hauptsächlich,
wenn nicht sogar einzig, auf den Berichten des Beschwerdeführers selbst. Schon
aus diesen Gründen kann nicht auf die, für einen derart langen Zeitraum
rückwirkende Beurteilung von Dr. med. D____ und M.Sc. E____ abgestellt
werden. Hinzu kommt, dass die Therapiesitzungen nach Angabe von M.Sc. E____ in
der Regel alle zwei Wochen stattfanden. Erfahrungsgemäss deutet dies auf eine eher
niederschwellige Therapie und eine nicht stark ausgeprägte Erkrankung hin.
Ansonsten hätte die Therapiefrequenz erhöht bzw. allenfalls gar eine stationäre
Behandlung in Betracht gezogen werden müssen. Für beides finden sich in den
Akten keine Hinweise. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer infolge der
Kündigung durch die C____ in eine Krise geraten ist, gleichwohl muss er selber
dafür besorgt sein, in diesem langen Zeitraum Nachweise für eine Arbeitsunfähigkeit
zu erbringen. Aufgrund der Akten kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht als
erwiesen gelten. Eine Krankheit, welche den Beschwerdeführer gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von seiner Beitragspflicht befreit
hätte, ist damit nicht belegt. Der Beschwerdeführer hätte sich – und dies wäre
auch bereits nach Erhalt der Kündigung im September 2021 möglich gewesen –
deshalb früher für eine Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen bzw. er hätte
sich früher in Behandlung begeben müssen um gegebenenfalls echtzeitliche
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu erhalten.
5.
5.1.
Auch wenn der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde nicht mehr
thematisiert, sei dennoch erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin auch die
Scheidung des Beschwerdeführers zu Recht nicht als Grund für eine Befreiung von
der Beitragszeit anerkannt hat.
5.2.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen, die wegen Scheidung
der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder
zu erweitern, von der Beitragspflicht befreit (Art. 14 Abs. 2
Satz 1 AVIG), wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr
zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren
Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG).
Diese Befreiungsgründe erfassen Personen, die nicht auf die Aufnahme oder
Erweiterung einer Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher
Notwendigkeit auf die veränderte Situation reagieren müssen. Eine Befreiung von
der Erfüllung der Beitragszeit ist nur möglich, wenn zwischen dem geltend
gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 138 V 434, 436 E. 5.3 sowie BGE
121 V 336, 344 E. 5c/bb vgl. auch AVIG-Praxis ALE B192). Wenn die
Scheidung nicht die Ursache für die wirtschaftliche Zwangslage darstellt,
sondern die während der Trennung vorherrschende finanzielle Situation lediglich
bestätigt, stellt sie keinen Befreiungsgrund dar (AVIG-Praxis ALE B195).
5.3.
Der Beschwerdeführer uns seine (damalige) Ehefrau haben die
Scheidungsvereinbarung am 10. Februar 2023 unterschrieben (vgl.
AB 10) und damit fast ein Jahr nach dem Ende seiner Anstellung bei der C____
bzw. beinahe eineinhalb Jahre, nachdem er das Kündigungsschreiben vom
14. September 2021 erhalten hat (AB 4). Das Scheidungsurteil erging
am 2. Mai 2023 (AB 10). Der Beschwerdeführer wusste somit bereits
eine lange Zeit vor der Scheidung von seinem Stellenverlust. Es liegt somit
keine Situation vor, in welcher die Scheidung zu einer wirtschaftlichen
Zwangslage geführt hätte.
5.4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Befreiung des
Beschwerdeführers von seiner Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1
AVIG zu Recht verneint. Da er in den zwei Jahren vor seiner Anmeldung für den
Bezug einer Arbeitslosenentschädigung nicht gearbeitet hat, hat der
Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt (vgl. E. 4.3.). Die
Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung folglich zu
Recht verneint.
6.
6.1.
In Folge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §
16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: