Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2024.28

Einspracheentscheid vom 12. November 2024

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.

Der 1967 geborene A____ (Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2023 als C-Chauffeur bei [...] in [...] (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 19). Am 27. März 2023 erfolgte die Kündigung (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 165) durch den Arbeitgeber, da der Beschwerdeführer die Prüfung zur Führung von Lastwagenanhängern zum zweiten Mal nicht bestanden hatte (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 133). Per 1. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei 100%iger Vermittlungsfähigkeit an. Mit Schreiben der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 15. Juni 2023 wurde er über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Rahmenfrist 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2025) informiert (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 3). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurden die Leistungen für den Beschwerdeführer aufgrund quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im September 2024 für drei Tage eingestellt (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 4-6). Mittels nicht unterschriebener E-Mail vom 10. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 7). Das RAV (Beschwerdegegnerin) trat mit Einspracheentscheid vom 12. November 2024 darauf nicht ein, da die Einsprache ohne Unterschrift formal ungültig und die Einsprachefrist von 30 Tagen ab Empfangsdatum nicht gewahrt sei (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 14-16).

II.

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2024 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, es seien der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Taggelder nachzubezahlen.  

Die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 die teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. März 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Schreiben vom 20. März 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

 

 

III.

Am 7. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2024 auf die Einsprache nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, diese sei nicht unterschrieben und somit formal ungültig. Auf eine Nachfrist werde verzichtet. Im Einzelnen machte sie geltend, die Verfügung vom 7. Oktober 2024 sei per A-Post versendet worden, womit sie dem Versicherten spätestens am 9. Oktober 2024 zugestellt worden sei. Die Frist zur Einreichung der Einsprache habe folglich am 10. Oktober 2024 begonnen und am 8. November 2024 geendet. Der Versicherte habe seine Einsprache erst am 10. November 2024 und somit nicht innert der vorgegebenen Frist eingereicht.

2.2.          Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Verfahren nur das Nichteintreten untersucht werden oder auch die Beschwerde inhaltlich geprüft werden kann.

2.3.          Hinsichtlich der Frage, ob der Versicherte vorliegend die Einsprachefrist eingehalten hat, führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, sie sei (irrtümlich) davon ausgegangen, dass die Sanktionsverfügung am 7. Oktober 2024 erlassen worden sei. Die Verfügung trage aber das Datum vom 8. Oktober 2024. Die Verfügung sei lediglich mit A-Post verschickt worden. Ob die Verfügung das Haus tatsächlich am 8. Oktober 2024 verlassen habe, könne nicht rückverfolgt werden. Denkbar sei, dass die Verfügung noch am Abend spät, als die Post bereits abgeholt, dem Versand übergeben worden sei. Daher sei es auch denkbar, dass der Beschwerdeführer die Verfügung (erst) am 10. Oktober 2024 erhalten habe. Daher hätte das RAV auf die E-Mail vom 10. November 2024 eintreten und dem Beschwerdeführer eine Frist für die Nachreichung einer unterschriebenen Version seiner Einsprache gewähren müssen.

2.4.          Vorliegend kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, sodass von einer rechtzeitig erhobenen Einsprache auszugehen ist, auf welche die Beschwerdegegnerin hätte eintreten müssen. Strittig und vorliegend zu klären ist somit einzig, ob das RAV den Versicherten mittels Verfügung vom 8. Oktober 2024 zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im September 2024 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mit der Aussage die versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2.          Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten (subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78 E. 4a). 

3.3.          Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).

3.4.          Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben a bis c AVIV). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

4.                

4.1.          Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» des Beschwerdeführers vom September 2024 weist insgesamt acht Einträge auf. Gemäss handschriftlicher Anmerkungen des RAV-Sachbearbeiters handle es sich bei den Bewerbungen vom 6. September und vom 23. September bei «B____ ag» um eine doppelte Bewerbung, die nicht berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus wurde der Eintrag vom 17. September «50+Stellenkontaktbörse» mit dem Eintrag des Beschwerdeführers «Bewerbung als Fahrer» seitens des RAV-Sachbearbeiters mit «keine Bewerbung» kommentiert. Am unteren Rand der Seite findet sich die Anmerkung «ungenügend» (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 17).

4.2.          Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer im September 2024 lediglich sechs Arbeitsbemühungen vorweisen könne, weshalb die Anzahl seiner Bewerbungen für diesen Monat als ungenügend zu beurteilen und die Sanktion von drei Tagen aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen zu Recht erfolgt sei. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sei die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich nicht oder nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Nach der Verwaltungspraxis würden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Eine Abmachung mit dem RAV über eine geringe Anzahl Arbeitsbemühungen pro Monat sei nicht aktenkundig (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9).

4.3.          Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es gebe acht Bewerbungen für den September 2024, da es sich bei den beiden als identisch monierten Bewerbungen bei «B____ ag» um zwei unterschiedliche Arbeitsbemühungen handle. Des Weiteren habe er bei der nicht als Bewerbung anerkannten «50plus-Stellenkontaktbörse» mit mehreren Arbeitgebern gesprochen. Er könne, wenn nötig, von C____ eine Bescheinigung mit Unterschrift beibringen (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 36).

5.                

5.1.          Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass es sich bei den beiden Arbeitsbemühungen bei «B____ ag» um Bewerbungen auf zwei unterschiedliche Inserate handle. Er legt hierzu zwei Antwort-E-Mails ins Recht.

5.2.          In der ersten E-Mail vom A wird Dank für eine Bewerbung vom 6. September 2024 als Kurierfahrer Abendzustellung 60-70% ausgesprochen (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 20). Mit der zweiten E-Mail von E____@[...] wird für eine Bewerbung vom 23. September 2024 als Chauffeur Kat. B 60-80% gedankt (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 21). Gemäss den vom Beschwerdeführer dargebrachten Antwort-E-Mails von «B____ ag» lagen hier offensichtlich zwei unterschiedliche Arbeitsstellen mit unterschiedlichen Pensen vor, die offensichtlich von zwei unterschiedlichen Sachbearbeitern betreut wurden. Damit ist erstellt, dass die zwei Bewerbungen tatsächlich als zwei separate Bewerbungen zu zählen sind.

5.3.          In einem nächsten Schritt ist das Argument der Beschwerdegegnerin zu untersuchen, wonach der Eintrag vom 17. September «50+Stellenkontaktbörse» auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom September 2024 nicht als Bewerbung gelte.

5.4.          Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er vom RAV, genauso wie im vorhergehenden Jahr, zur Teilnahme an der «50+Stellenkontaktbörse» verpflichtet worden (vgl. Replik, S. 1). Er habe sich mit dem Unternehmen «C____» über eine Bewerbung unterhalten. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er dem RAV angeboten hatte, einen diesbezüglichen Nachweis mit Unterschrift zu erbringen (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). Hierauf wurde seitens des RAV nicht eingegangen.

5.5.          Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer vom 19. August 2024 bis 18. Februar 2025 bei F____, [...], zur Vorübergehenden Beschäftigung mit einem Beschäftigungsgrad 60% angemeldet (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 58-59). Dort absolvierte er die Fachkurse Reinigung und Wäscheversorgung (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 10-12). Zudem nahm er an der «50+Stellenkontaktbörse» teil (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 25) und absolvierte jeden Samstag die Ausbildung zum Pflegehelfer (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 46). Während seiner vom 2. bis 16. Dezember 2024 bewilligten Ferien besuchte er die F____-Kurse Deutsch (4. und 5. Dezember 2024) und einen Bewerbungskurs (11. und 12. Dezember 2024; vgl. Zwischenbericht F____, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 12). Neben allen diesen Tätigkeiten betreute der Beschwerdeführer zu Hause seine schwer kranke Ehefrau, wenn diese nicht im Spital war (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 10-12; vgl. zum Gesundheitszustand der Ehefrau Austrittsbericht G____ vom 24. Oktober 2024, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 32).

5.6.          Bei der «50+Stellenkontaktbörse» handelt es sich um einen Ort, an dem es Stellensuchenden möglich ist, mit mehreren Arbeitgebern Kontakte zu knüpfen. Die reine Teilnahme an sich ist noch nicht als Bewerbung zu zählen. Vielmehr müssten die anlässlich der Stellenbörse erfolgten Bewerbungen näher konkretisiert werden. Vor dem Hintergrund des dargelegten beachtlichen Engagements des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine weitergehenden Nachfragen oder Abklärungen durch das RAV betreffend die angegebene Bewerbung anlässlich der Stellenbörse erfolgten, kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände die anlässlich der Stellenbörse getätigte Bewerbung als aktive Arbeitsbemühung gelten gelassen werden.

5.7.          Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es sich bei den beiden Bewerbungen bei «B____ ag» um zwei unterschiedliche Bewerbungen auf zwei verschiedene Stellenangebote beim selben Personalvermittler handelt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer neben seinen vielseitigen Integrationsbemühungen auch bei der «50+Stellenkontaktbörse» aktiv um Arbeit bemüht. Im Monat September 2024 lagen somit nicht nur sechs, sondern insgesamt acht Arbeitsbemühungen vor.

5.8.          Im Einspracheentscheid wird dazu festgehalten, dass pro Monat durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen für Stellensuchende verlangt werden, sodass die Sanktionierung des Beschwerdeführers auch mit acht Bewerbungen im Monat aufgrund einer ungenügender Anzahl an Arbeitsbemühungen möglich wäre. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

6.                

6.1.          Nachdem sich der Beschwerdeführer per 1. Juni 2023 für den Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, wurde am 7. Juni 2023 ein Aktionsplan des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums erstellt (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 137). Im Aktionsplan wurde mit dem Beschwerdeführer die individuell abweichende Vereinbarung getroffen, dass er mindestens zwei bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche zu tätigen habe. Dies über den ganzen Monat verteilt. Die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen von Mai (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 69-70), Juni (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 67-68), Juli (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 60-61) und August 2024 (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 52-53) zeigen jeweils acht Bewerbungen. Von Mai 2023 bis April 2024 sind zwischen acht und vierzehn Bewerbungen pro Monat aktenkundig.

6.2.          Somit ist festzustellen, dass bereits vier Monate vor Einstellung der Leistungen jeweils acht Bewerbungen pro Monat erfolgten und dies, offenbar auf Grundlage der Vereinbarung vom 7. Juni 2023, sanktionsfrei blieb. Gemäss dem RAV wurden die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in diesen Perioden als «genügend» bewertet (vgl. Vorakten, S. 48).

6.3.          Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin existierte gemäss RAV-Aktionsplan eine individuelle Absprache mit dem Beschwerdeführer, wonach zwei bis drei Bewerbungen pro Woche als ausreichend beurteilt werden (vgl. Erwägung 6.1 vorstehend). Lediglich vor Anmeldung beim RAV, im Zeitraum vom 27. März bis 29. April 2023, hat der Beschwerdeführer ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was sechs Einstelltage zur Folge hatte. In keiner Kontrollperiode ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Mai 2023 (und dem RAV-Aktionsplan zeitlich nachgelagert) hatte der Beschwerdeführer die Untergrenze dieser Massgabe, somit acht Bewerbungen pro Monat, unterschritten. Auch in den Monaten August 2023, Dezember 2023 sowie Mai bis August 2024 wies der Beschwerdeführer jeweils acht monatliche Bewerbungen auf. Dies wurde durch das RAV als «genügend» angesehen. Somit wurde seitens RAV das Vertrauen des Beschwerdeführers an die im Aktionsplan von Juni 2023 festgelegte Bewerbungsfrequenz von 2-3 pro Woche gestärkt und es ergab sich für ihn keine Veranlassung, an dieser Abmachung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass eine Anzahl von acht Bewerbungen auch für den Monat September 2024 als genügend angesehen würde.

7.                

7.1.          Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufzuheben ist.

7.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: