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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.28
Einspracheentscheid vom 12.
November 2024
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1967 geborene A____ (Beschwerdeführer) arbeitete vom 1.
März 2021 bis 31. Mai 2023 als C-Chauffeur bei [...] in [...] (vgl. Beilage zur
Beschwerdeantwort, S. 19). Am 27. März 2023 erfolgte die Kündigung (vgl.
Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 165) durch den Arbeitgeber, da
der Beschwerdeführer die Prüfung zur Führung von Lastwagenanhängern zum zweiten
Mal nicht bestanden hatte (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S.
133). Per 1. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung bei 100%iger Vermittlungsfähigkeit an. Mit Schreiben
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 15. Juni 2023 wurde er über
seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Rahmenfrist 1. Juni 2023 bis 31.
Mai 2025) informiert (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 3). Mit Verfügung
vom 8. Oktober 2024 wurden die Leistungen für den Beschwerdeführer aufgrund quantitativ
ungenügender Arbeitsbemühungen im September 2024 für drei Tage eingestellt (vgl.
Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 4-6). Mittels nicht unterschriebener E-Mail
vom 10. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (vgl. Beilage zur
Beschwerdeantwort, S. 7). Das RAV (Beschwerdegegnerin) trat mit Einspracheentscheid
vom 12. November 2024 darauf nicht ein, da die Einsprache ohne Unterschrift
formal ungültig und die Einsprachefrist von 30 Tagen ab Empfangsdatum nicht
gewahrt sei (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 14-16).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2024 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragt, es seien der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufzuheben
und dem Beschwerdeführer die Taggelder nachzubezahlen.
Die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 die teilweise Gutheissung der
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. März 2025 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Schreiben vom 20. März 2025 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
III.
Am 7. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.
August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist folglich
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom
12. November 2024 auf die Einsprache nicht eingetreten. Zur Begründung führte
sie aus, diese sei nicht unterschrieben und somit formal ungültig. Auf eine
Nachfrist werde verzichtet. Im Einzelnen machte sie geltend, die Verfügung vom
7. Oktober 2024 sei per A-Post versendet worden, womit sie dem Versicherten
spätestens am 9. Oktober 2024 zugestellt worden sei. Die Frist zur Einreichung
der Einsprache habe folglich am 10. Oktober 2024 begonnen und am 8. November
2024 geendet. Der Versicherte habe seine Einsprache erst am 10. November 2024
und somit nicht innert der vorgegebenen Frist eingereicht.
2.2.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob im vorliegenden
Verfahren nur das Nichteintreten untersucht werden oder auch die Beschwerde
inhaltlich geprüft werden kann.
2.3.
Hinsichtlich der Frage, ob der Versicherte vorliegend die Einsprachefrist
eingehalten hat, führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, sie
sei (irrtümlich) davon ausgegangen, dass die Sanktionsverfügung am 7. Oktober
2024 erlassen worden sei. Die Verfügung trage aber das Datum vom 8. Oktober
2024. Die Verfügung sei lediglich mit A-Post verschickt worden. Ob die
Verfügung das Haus tatsächlich am 8. Oktober 2024 verlassen habe, könne nicht
rückverfolgt werden. Denkbar sei, dass die Verfügung noch am Abend spät, als
die Post bereits abgeholt, dem Versand übergeben worden sei. Daher sei es auch
denkbar, dass der Beschwerdeführer die Verfügung (erst) am 10. Oktober 2024
erhalten habe. Daher hätte das RAV auf die E-Mail vom 10. November 2024 eintreten
und dem Beschwerdeführer eine Frist für die Nachreichung einer unterschriebenen
Version seiner Einsprache gewähren müssen.
2.4.
Vorliegend kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt
werden, sodass von einer rechtzeitig erhobenen Einsprache auszugehen ist, auf
welche die Beschwerdegegnerin hätte eintreten müssen. Strittig und vorliegend zu
klären ist somit einzig, ob das RAV den Versicherten mittels Verfügung vom 8. Oktober
2024 zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im September 2024 für
drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person,
unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen
Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1
AVIG). Mit der Aussage die versicherte Person habe alles Zumutbare zu
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das
Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.
3.2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die
Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das
Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten
(subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen
Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und
Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht
fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78
E. 4a).
3.3.
Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf
Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4;
Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die
versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie
hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf
jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen
dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt
während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die
Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3
AVIV).
3.4.
Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung
mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,
wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer
der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach
Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert
bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis
30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben
a bis c AVIV). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach
pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der
Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle
desjenigen der Vorinstanz, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss
Gebrauch gemacht hat.
4.
4.1.
Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» des
Beschwerdeführers vom September 2024 weist insgesamt acht Einträge auf. Gemäss
handschriftlicher Anmerkungen des RAV-Sachbearbeiters handle es sich bei den
Bewerbungen vom 6. September und vom 23. September bei «B____ ag» um eine
doppelte Bewerbung, die nicht berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus wurde
der Eintrag vom 17. September «50+Stellenkontaktbörse» mit dem Eintrag des
Beschwerdeführers «Bewerbung als Fahrer» seitens des RAV-Sachbearbeiters mit
«keine Bewerbung» kommentiert. Am unteren Rand der Seite findet sich die
Anmerkung «ungenügend» (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 17).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer im
September 2024 lediglich sechs Arbeitsbemühungen vorweisen könne, weshalb die
Anzahl seiner Bewerbungen für diesen Monat als ungenügend zu beurteilen und
die Sanktion von drei Tagen aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen zu Recht
erfolgt sei. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sei die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich
nicht oder nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Nach der Verwaltungspraxis
würden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat
verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Eine
Abmachung mit dem RAV über eine geringe Anzahl Arbeitsbemühungen pro Monat sei
nicht aktenkundig (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9).
4.3.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es gebe acht Bewerbungen
für den September 2024, da es sich bei den beiden als identisch monierten
Bewerbungen bei «B____ ag» um zwei unterschiedliche Arbeitsbemühungen handle. Des
Weiteren habe er bei der nicht als Bewerbung anerkannten «50plus-Stellenkontaktbörse»
mit mehreren Arbeitgebern gesprochen. Er könne, wenn nötig, von C____ eine Bescheinigung
mit Unterschrift beibringen (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S.
36).
5.
5.1.
Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass
es sich bei den beiden Arbeitsbemühungen bei «B____ ag» um Bewerbungen auf zwei
unterschiedliche Inserate handle. Er legt hierzu zwei Antwort-E-Mails ins Recht.
5.2.
In der ersten E-Mail vom A wird Dank für eine Bewerbung vom 6. September
2024 als Kurierfahrer Abendzustellung 60-70% ausgesprochen (vgl. Beilage zum
Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 20). Mit der zweiten E-Mail von E____@[...] wird
für eine Bewerbung vom 23. September 2024 als Chauffeur Kat. B 60-80% gedankt (vgl.
Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 21). Gemäss den vom
Beschwerdeführer dargebrachten Antwort-E-Mails von «B____ ag» lagen hier
offensichtlich zwei unterschiedliche Arbeitsstellen mit unterschiedlichen
Pensen vor, die offensichtlich von zwei unterschiedlichen Sachbearbeitern
betreut wurden. Damit ist erstellt, dass die zwei Bewerbungen tatsächlich als
zwei separate Bewerbungen zu zählen sind.
5.3.
In einem nächsten Schritt ist das Argument der Beschwerdegegnerin zu
untersuchen, wonach der Eintrag vom 17. September «50+Stellenkontaktbörse» auf
dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom September 2024 nicht als
Bewerbung gelte.
5.4.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er vom RAV, genauso
wie im vorhergehenden Jahr, zur Teilnahme an der «50+Stellenkontaktbörse» verpflichtet
worden (vgl. Replik, S. 1). Er habe sich mit dem Unternehmen «C____» über eine
Bewerbung unterhalten. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er dem RAV
angeboten hatte, einen diesbezüglichen Nachweis mit Unterschrift zu erbringen
(vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). Hierauf wurde seitens des RAV nicht
eingegangen.
5.5.
Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer vom 19. August 2024 bis 18.
Februar 2025 bei F____, [...], zur Vorübergehenden Beschäftigung mit einem
Beschäftigungsgrad 60% angemeldet (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage zum
Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 58-59). Dort absolvierte er die Fachkurse
Reinigung und Wäscheversorgung (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025,
S. 10-12). Zudem nahm er an der «50+Stellenkontaktbörse» teil (vgl. Zwischenbericht
F____, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 25) und absolvierte jeden
Samstag die Ausbildung zum Pflegehelfer (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage
zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 46). Während seiner vom 2. bis 16.
Dezember 2024 bewilligten Ferien besuchte er die F____-Kurse Deutsch (4. und 5.
Dezember 2024) und einen Bewerbungskurs (11. und 12. Dezember 2024; vgl. Zwischenbericht
F____, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 12). Neben allen diesen
Tätigkeiten betreute der Beschwerdeführer zu Hause seine schwer kranke Ehefrau,
wenn diese nicht im Spital war (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage zum
Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 10-12; vgl. zum Gesundheitszustand der
Ehefrau Austrittsbericht G____ vom 24. Oktober 2024, Beilage zum Schreiben vom
11. Februar 2025, S. 32).
5.6.
Bei der «50+Stellenkontaktbörse» handelt es sich um einen Ort, an
dem es Stellensuchenden möglich ist, mit mehreren Arbeitgebern Kontakte zu knüpfen.
Die reine Teilnahme an sich ist noch nicht als Bewerbung zu zählen. Vielmehr
müssten die anlässlich der Stellenbörse erfolgten Bewerbungen näher
konkretisiert werden. Vor dem Hintergrund des dargelegten beachtlichen Engagements
des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine
weitergehenden Nachfragen oder Abklärungen durch das RAV betreffend die
angegebene Bewerbung anlässlich der Stellenbörse erfolgten, kann im
vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände die anlässlich
der Stellenbörse getätigte Bewerbung als aktive Arbeitsbemühung gelten gelassen
werden.
5.7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es sich bei den beiden
Bewerbungen bei «B____ ag» um zwei unterschiedliche Bewerbungen auf zwei
verschiedene Stellenangebote beim selben Personalvermittler handelt. Zudem hat
sich der Beschwerdeführer neben seinen vielseitigen Integrationsbemühungen auch
bei der «50+Stellenkontaktbörse» aktiv um Arbeit bemüht. Im Monat September
2024 lagen somit nicht nur sechs, sondern insgesamt acht Arbeitsbemühungen vor.
5.8.
Im Einspracheentscheid wird dazu festgehalten, dass pro Monat
durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen für Stellensuchende verlangt werden,
sodass die Sanktionierung des Beschwerdeführers auch mit acht Bewerbungen im Monat
aufgrund einer ungenügender Anzahl an Arbeitsbemühungen möglich wäre. Darauf
ist im Folgenden einzugehen.
6.
6.1.
Nachdem sich der Beschwerdeführer per 1. Juni 2023 für den
Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, wurde
am 7. Juni 2023 ein Aktionsplan des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
erstellt (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 137). Im
Aktionsplan wurde mit dem Beschwerdeführer die individuell abweichende Vereinbarung
getroffen, dass er mindestens zwei bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche zu
tätigen habe. Dies über den ganzen Monat verteilt. Die Nachweise der
persönlichen Arbeitsbemühungen von Mai (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11.
Februar 2025, S. 69-70), Juni (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025,
S. 67-68), Juli (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 60-61) und
August 2024 (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 52-53) zeigen
jeweils acht Bewerbungen. Von Mai 2023 bis April 2024 sind zwischen acht und
vierzehn Bewerbungen pro Monat aktenkundig.
6.2.
Somit ist festzustellen, dass bereits vier Monate vor Einstellung
der Leistungen jeweils acht Bewerbungen pro Monat erfolgten und dies, offenbar
auf Grundlage der Vereinbarung vom 7. Juni 2023, sanktionsfrei blieb. Gemäss dem
RAV wurden die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in diesen Perioden als
«genügend» bewertet (vgl. Vorakten, S. 48).
6.3.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin existierte gemäss
RAV-Aktionsplan eine individuelle Absprache mit dem Beschwerdeführer, wonach zwei
bis drei Bewerbungen pro Woche als ausreichend beurteilt werden (vgl. Erwägung
6.1 vorstehend). Lediglich vor Anmeldung beim RAV, im Zeitraum vom 27. März bis
29. April 2023, hat der Beschwerdeführer ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen,
was sechs Einstelltage zur Folge hatte. In keiner Kontrollperiode ab Beginn
seiner Arbeitslosigkeit im Mai 2023 (und dem RAV-Aktionsplan zeitlich nachgelagert)
hatte der Beschwerdeführer die Untergrenze dieser Massgabe, somit acht Bewerbungen
pro Monat, unterschritten. Auch in den Monaten August 2023, Dezember 2023 sowie
Mai bis August 2024 wies der Beschwerdeführer jeweils acht monatliche Bewerbungen
auf. Dies wurde durch das RAV als «genügend» angesehen. Somit wurde seitens RAV
das Vertrauen des Beschwerdeführers an die im Aktionsplan von Juni 2023
festgelegte Bewerbungsfrequenz von 2-3 pro Woche gestärkt und es ergab sich für
ihn keine Veranlassung, an dieser Abmachung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer
durfte davon ausgehen, dass eine Anzahl von acht Bewerbungen auch für den Monat
September 2024 als genügend angesehen würde.
7.
7.1.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufzuheben ist.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: