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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
März 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für ALV
Sandgrubenstrasse 44,
Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.29
Einspracheentscheid vom 16.
Dezember 2024
Vermittlungsfähigkeit
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. April 2024
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Basel-Stadt zur Arbeitsvermittlung an und beantragte
Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (im Folgenden:
Kasse). Der Beschwerdeführer arbeitete vom 2. April 2024 bis 29. November 2024
als Elektroinstallateur im Stundenlohn bei der B____ AG im Zwischenverdienst
(vgl. Einsatzvertrag vom 22. März 2024, AB 8; Kündigungsschreiben vom 26.
November 2024, AB 9; Bescheinigungen über den Zwischenverdienst, AB 10).
In der Zeitperiode zwischen der Anmeldung im April
2024 und Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer mehrmals mit Einstelltagen
aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen sanktioniert, erstmals mit Verfügung vom
13. Juni 2024 (AB 12) ab dem 1. Juni 2024 für 5 Tage und im folgenden Monat mit
Verfügung vom 12. Juli 2024 (AB 13) ab dem 1. Juli 2024 für 10 Tage. Mit
Verfügung vom 22. August 2024 (AB 14) wurde der Beschwerdeführer ab dem 1.
August 2024 für 15 Tage eingestellt. Im Oktober wurde eine Einstellung von 19
Tagen ab dem 1. September 2024 mit der Verfügung vom 18. Oktober 2024 (AB 16)
veranlasst.
Des Weiteren blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt
dem Beratungs- und Kontrolltermin vom 14. August 2024 fern (AB 15), weshalb er
auch dafür mit 5 Einstelltagen ab dem 15. August 2024 sanktioniert wurde (Verfügung
vom 18. Oktober 2024, AB 17).
Am 5. November 2024 verfügte die Kasse, dem
Beschwerdeführer werde aufgrund fortgesetzter Pflichtverletzung per 1. November
2024 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen (AB 1). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 5. Dezember 2024 Einsprache (AB 2), die mit
Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 abgewiesen wurde (AB 3).
II.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2024 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2024.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 30. Januar 2025 hält der
Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe wird eine
Verfügung vom 5. Februar 2025 beigelegt. Mit dieser Verfügung spricht die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer ab Februar 2025 die Vermittlungsfähigkeit wieder zu.
III.
Am 25. März 2024 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 (Arbeitslosenversicherungsgesetz
[AVIG], SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit.
a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe ihm
seine Vermittlungsfähigkeit per November 2024 zu Unrecht aberkannt. Sinngemäss
argumentiert er, es fehle ihm nicht an Vermittlungsbereitschaft und er bemühe
sich, zumutbare Arbeit zu finden.
2.1.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe
keine Arbeitsbemühungen für die Monate Mai 2024 bis Oktober 2024 eingereicht
und er sei einem Beratungs- und Kontrolltermin ferngeblieben, weshalb sie ihm
schliesslich die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen haben.
2.2.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Gutheissung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer seit November 2024 seine
Pflichten erfülle. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 sprach sie ihm die
Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG ab Februar 2025 wieder
zu.
2.3.
Die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom November 2024 bis
Januar 2025 sowie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2024
sind somit nicht mehr strittig.
3.
3.1.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern
subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft einzusetzen. Wesentliches
Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme
einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die
bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die
versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur
Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst
intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Wenn die
arbeitslose Person alle Elemente der allgemeinen Vermittlungsfähigkeit
(Vermittlungsbereitschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsberechtigung) erfüllt, sie
also berechtigt, willens und fähig ist, Arbeit zu leisten, die auf dem für sie
in Betracht fallenden Arbeitsmarkt verwertet werden kann, so gilt sie als
vermittlungsfähig. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihre
Vermittlungsbemühungen wegen der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt erfolglos
bleiben. Wenn und solange hingegen nur eines der Elemente nicht gegeben ist,
fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der
Anspruchsberechtigung überhaupt (vgl. zum Ganzen Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 277 S. 2350 f.).
3.2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die
Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ
der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten (subjektiven
und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Umstände und
Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie
Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts zu
berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78 E. 4a).
3.3.
Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf
Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524 E. 2.1.4). Die
zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person
monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Auch eine versicherte Person mit einem
unselbstständigen oder selbstständigen Zwischenverdienst ist gehalten,
qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis
ALE Ziff. B317). Sobald gewisse Anstrengungen der versicherten
Person festzustellen sind, kann grundsätzlich nicht auf fehlende
Vermittlungsfähigkeit erkannt werden (a.a.O. Ziff. B326).
4.
4.1.
Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen
Zeitraum ist nicht mehr bestritten.
4.2.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Monate
November 2024 (AB 22), Dezember 2024 und Januar 2025 (Beilage zur Eingabe vom
5. Februar 2025) das Formular «Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen» jeweils
eingereicht hat. Wie vereinbart (vgl. Beschwerdeantwort S. 4), bewarb er sich
jeweils acht Mal pro Monat auf Vollzeitstellen als Elektroinstallateur. Die
Bewerbungen erfolgten jeweils über den Monat verteilt.
4.3.
Die Arbeitsbemühungen in den Monaten November 2024 und Dezember 2024
wurden vom RAV den persönlichen Umständen und Möglichkeiten des
Beschwerdeführers nach als genügend qualifiziert. Nach Beurteilung der
Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerdeführer auch im Januar 2025
ausreichend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. Verfügung vom 5. Februar 2025,
Erw. 3). Es lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte entnehmen, die gegen
diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin sprechen.
4.4.
Im fraglichen Zeitraum hat sich der Beschwerdeführer somit genügend
um zumutbare Arbeit bemüht. Vor diesem Hintergrund liegt keine fehlende
Vermittlungsfähigkeit vor. Dementsprechend war der Beschwerdeführer in den
Monaten November 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 vermittlungsfähig.
4.5.
Was die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5.
Februar 2025 anbelangt, die fehlenden Arbeitsbemühungen im Zeitraum April 2024
bis Oktober 2024 und die daraus hervorgegangenen sechs Sanktionen würden im
vorliegenden Gerichtsverfahren beurteilt, ist zu bemerken, dass sich die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2024 gegen die Verfügung vom 5.
November 2024 richtet und demnach die Sanktionen mit den verfügten
Einstelltagen nicht Verfahrensgegenstand sind. Aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund der von ihm in der Beschwerde vorgelegten
Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin jedoch zu prüfen haben, ob die
Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung nach Art. 53
Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG in Bezug auf die verfügten Sanktionen gegeben sind.
5.
5.1.
Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 aufgehoben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: