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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
August 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwältin, [...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.2
Entscheid vom 15. Januar 2024
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit, Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Mai 2022 in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis als Chemie- und Pharmatechnologe Quereinsteiger
bei der D____ AG (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Am 14. Februar 2023
verwarnte diese den Beschwerdeführer nach einem Vorfall (AB 13). Nach einem
weiteren Vorfall kündigte die D____ AG mit Schreiben vom 4. April 2023 das
Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023 (AB 10). Am 10. Mai 2023 (eingegangen am 22.
Mai 2023; AB 5) beantragte der Beschwerdeführer Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich
das Arbeitsverhältnis bis 30. September 2023. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023
stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 1). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2023 Einsprache (AB 2). Die Beschwerdegegnerin
wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 ab (AB 4).
II.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, [...], es sei der Entscheid
vom 15. Januar 2024 aufzuheben und es sei von Einstelltagen abzusehen. Mit
Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Replik vom 27. Juni 2024 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und fügt diesen neu hinzu, eventualiter sei die Dauer der
Einstelltage auf ein Minimum zu reduzieren.
IV.
Am 8. August 2024 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 (AB 4) stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies
damit, dass der Beschwerdeführer seine Kündigung durch sein Verhalten bewusst
in Kauf genommen habe und er somit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet
habe. In der Verwarnung vom 14. Februar 2023 (AB 13) sei festgehalten worden,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 fahrlässig eine Betriebsvorschrift
verletzt habe, was einen erheblichen finanziellen Schaden fürs Unternehmen
sowie eine Mindermenge am Produkt verursacht habe. Zudem sei die Verwechslung
von Rohstoffen ein erhebliches Sicherheitsrisiko gewesen. Dem Beschwerdeführer
müsse danach bewusst gewesen sein, dass die Arbeitgeberin sein Verhalten nicht
akzeptiere und eine erneute Pflichtverletzung die Kündigung zur Folge haben
könne. Der Beschwerdeführer habe durch seine Handlung arbeitsvertragliche
Pflichten verletzt, die von ihm hätten erwartet und vorausgesetzt werden
können.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen dagegen ein, dass er das
vorgeworfene Verhalten weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich begangen
habe. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die
Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die
versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (BGE 133 V 89 E.
6.2.2).
3.2.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Versicherte durch sein
Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der
Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat
(Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden ist anzunehmen, wenn
und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren
zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten
liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und gemäss Art. 20
lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni
1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein. Dabei reicht es aus, dass das
allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen von
der Arbeitgeberin missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese
Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er der Arbeitgeberin
Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Eventualvorsatz ist
anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen
muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führt, und
sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012
E. 4.1). Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit sowie Irrtum schliessen den
Tatbestand aus (vgl. Urteil C_139/02 vom 23. Januar 2003, E. 1.1 mit Verweis,
ferner AVIG-Praxis ALE Ziff. D18).
3.3.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis
15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im
Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen
(Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über
Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D 72 ff.). Dieses ist für die
Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die
Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der
Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,
das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h.
der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E.
4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der
Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht
anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss
Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).
3.4.
Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des
konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z.B. Beweggründe; persönliche
Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten;
soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw.; Begleitumstände wie
Verhalten des Arbeitsgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z.B.
belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw.; irrtümliche Annahmen über den
Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE
D26). Eine fristgerechte Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres
Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gilt
als leichtes bis schweres Verschulden. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu
einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen,
die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu
berücksichtigende Faktoren (AVIG-Praxis ALE D75 1.B).
4.
4.1.
Es ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer seine
Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder eventualvorsätzlich selbstverschuldet hat.
4.2.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers am 4. April 2023 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist
per 31. Mai 2023 (AB 10). In der Kündigung nahm sie Bezug auf eine Verwarnung
vom Februar 2023 und einen weiteren Vorfall Anfang April. Am 1. April 2023 habe
der Beschwerdeführer während einer laufenden Phasentrennung Lösungsmittel in
den Reaktor zulaufen lassen, obwohl dies erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte
gemacht werden müssen. Mit dieser Handlung habe er erneut die Sorgfaltspflicht
und die internen Abläufe missachtet. Die Arbeitgeberin stellte den
Beschwerdeführer per sofort bis zum Vertragsende frei. Der Kündigung ging am
14. Februar 2023 (AB 13) bereits eine Verwarnung voran. In dieser hielt die
Arbeitgeberin fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 fahrlässig
eine Betriebsvorschrift verletzt habe, was einen erheblichen finanziellen
Schaden sowie einen Reputationsschaden fürs Unternehmen sowie eine Mindermenge
am Produkt verursacht habe. Er habe das falsche Lösungsmittel am STOFIPI-Bahnhof
mit dem Empfängerapparat verbunden und die falsche Anwahl im Bedienterminal
getroffen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer zu früh eine Wasserphase
kanalisiert. Er habe am Bedienterminal nach Anwählen des Lösungsmittels dies
nicht mit der Vorgabe in der Betriebsvorschrift verglichen. Gemäss den Vorgaben
in der Arbeitsanweisung hätte er sicherstellen müssen, dass nur der geforderte
Rohstoff eingesetzt werde. Mit seiner Handlung habe der Beschwerdeführer die
Sorgfaltspflicht verletzt und die internen Abläufe missachtet. Die
Arbeitgeberin wies den Beschwerdeführer in der Verwarnung darauf hin, dass diese
ihn dafür sensibilisieren solle, dass ein sorgfältiges Arbeiten unerlässlich
sei, und dass sie sich im Wiederholungsfall weitere Disziplinarmassnahmen
vorbehalte.
4.3.
In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 20. Juni 2023 (AB 12)
führte die Arbeitgeberin aus, dass sie den Beschwerdeführer wegen ungenügender
Leistung gekündigt habe. Auf die Frage, ob die Arbeitnehmerkündigung auf ausschliessliches
Selbstverschulden zurückzuführen sei, hat die Arbeitgeberin mit «Jaein»
geantwortet, der Beschwerdeführer habe auf der Anlage Fehler gemacht, habe aber
auch eine ungenügende Leistung erbracht. In der Arbeitgeberbescheinigung vom
22. Juni 2023 (AB 9) vermerkte die Arbeitgeberin als Kündigungsgrund ebenfalls
«ungenügende Leistung».
4.4.
Die Beschwerdegegnerin geht von einem eventualvorsätzlichen
Verhalten aus, da dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwarnung vom 14. Februar
2023 hätte bewusst sein müssen, dass sein Verhalten von der Arbeitgeberin nicht
akzeptiert werde und eine Kündigung zur Folge haben könne. Er habe daher mit
seinem Verhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Er habe einen Arbeitsschritt
entgegen der Betriebsvorschriften nicht ordnungsgemäss ausgeführt, und habe
damit grobfahrlässig gehandelt. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2022 die
Schulung STOFIPI (Storage Filing and Piping) abgeschlossen, welche die Prozesse
betroffen habe, bei denen es zu den Fehlern gekommen sei. Dabei sei er für den
Lösungsmittelbezug über STOFIPI und für den Prozess selbst geschult worden.
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im E-Mail vom 11. Januar 2024 (AB 14) sei
dies eine Grundoperation, welche nach der Einführungszeit ohne Aufsicht
durchgeführt werden könne.
4.5.
Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der
Beschwerdeführer den Fehler bewusst bzw. wissentlich begangen hätte. Zunächst
ist festzuhalten, dass ihm dazu der Fehler hätte auffallen müssen und sich bewusst
für diesen Fehler hätte entscheiden müssen, was offensichtlich nicht der Fall
war. Dem Beschwerdeführer kann also kein Vorsatz beim Begehen der Fehler
vorgeworfen werden. Ein Eventualvorsatz liegt nur dann vor, wenn der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Handlung, also im Zeitpunkt des Fehlers,
zumindest eine Kündigung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Als
Faustregel gilt: Dass die betroffene Person die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich näher, je wahrscheinlicher es ihr
erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger sie diese innerlich
ablehnte, bzw. umgekehrt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni
2008, 8C_504/2007, E. 5.4 mit Hinweis). Zu den Umständen, die allenfalls auf
eventualvorsätzliches Verhalten schliessen lassen, gehören dabei die Grösse des
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung,
die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf vom Wissen der
Betroffenen auf deren Willen schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs
als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann. Was die betroffene Person wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft
innere Tatsachen und ist somit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im
Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt
erscheint (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f.).
4.6.
Zunächst fällt auf, dass die Arbeitgeberin in der Verwarnung vom 14.
Februar 2023 (AB 13) lediglich von einer «fahrlässigen» Verletzung einer
Betriebsvorschrift sprach. Sie wertete also selbst das Verhalten des
Beschwerdeführers als fahrlässig, dies im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, die
in der Verfügung vom 9. Oktober 2023 (AB 1) von einer «grobfahrlässigen»
Verletzung ausgegangen ist.
4.7.
Bei der Qualifikation, ob ein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt,
ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer die
Arbeitsstelle bei der D____ AG als Quereinsteiger Chemie- und Pharmatechnologe angetreten,
er lediglich eine kurze Ausbildung durchlaufen (Crashkurs) und auf einer
kleineren Anlage gelernt hatte. Die Anlage, in die der Beschwerdeführer
eingeteilt war, als ihm die Fehler unterliefen, war jedoch eine grössere und
komplexere Anlage. Zwar macht die Beschwerdegegnerin geltend, er wäre für das
Bedienen dieser Anlage entsprechend geschult worden und er hätte sie demnach
auch alleine bedienen können, dem firmeninternen Ausbildungsnachweis (AB 19)
ist diesbezüglich jedoch lediglich eine STOFIPI-Schulung von 15 Minuten am 24.
Juli 2022 zu entnehmen. Auch ist seinem Lebenslauf (AB 20) zu entnehmen, dass
er zuvor über viele Jahre hinweg als Metzger im Verkauf gearbeitet hat und
damit in einem gänzlich anderen Gebiet und er mit den Abläufen bei der D____ AG
auch aus diesem Grund nicht so gut vertraut war, weil er dort mit einer
gänzlich anderen Arbeitsweise konfrontiert war.
4.8.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine Aufgaben ohne Aufsicht hat durchführen
können, bringt der Beschwerdeführer vor, es seien alle drei Monate
Qualifikationsgespräche mit dem Schichtleiter durchgeführt worden, um zu
überprüfen, ob ein quereinsteigender Mitarbeiter bereits allein auf der Anlage
zugelassen werden könne oder ob dieser bei der Arbeit noch beaufsichtigt werden
müsse. Die Beschwerdegegnerin entgegnet gestützt auf die Aussagen der
Arbeitgeberin in der E-Mail vom 11. Januar 2024 (AB 14), dass der
Beschwerdeführer als ausgebildeter Quereinsteiger seine Aufgaben sehr wohl
selbstständig und ohne Aufsicht habe ausführen dürfen. Es sei von ihm erwartet
worden, dass er in der Lage sei, seine Arbeit allein und ohne Aufsicht oder
Unterstützung durch Dritte durchzuführen. Auch seien andere Mitarbeiter vor Ort
gewesen, die er im Zweifelsfall hätte hinzuziehen können.
4.9.
Es ergeben sich Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine
Aufgaben ohne Aufsicht hat durchführen können. Dem sog. «2022 Performance
Commitment Plan» (AB 17), mit welchem die Arbeitsleistung des Jahres 2022
ausgewertet wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr
Erfahrung zwar immer noch motiviert sei, Neues zu lernen, sich aber noch recht
schwer tue beim selbständigen Arbeiten, weswegen er bei seiner Tätigkeit noch
immer überwacht werden müsse (siehe Jahresendbeurteilung auf der letzten Seite
des Planes). Dass andere Mitarbeiter anwesend waren, die der Beschwerdeführer
im Zweifelsfall um Hilfe hätte fragen können, ersetzt eine Aufsicht nicht. Auch
hätte er hierfür erkennen müssen, dass er einen Fehler begeht. Beide Fehler
ereigneten sich im ersten Quartal des Jahres 2023. Aus dem «2022 Performance
Commitment Plan» geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer noch immer
überwacht werden müsse. Der Arbeitgeberin muss also bewusst gewesen sein, dass
Probleme auftreten können, wenn der Beschwerdeführer unbeaufsichtigt arbeitete.
Zwar hätte der Beschwerdeführer den Fehler wohl vermeiden können, wenn er nach
Anwählen des Lösungsmittels am Bedienterminal dies mit der Vorgabe in der Betriebsvorschrift
verglichen hätte. Es ist aber nach dem ersten Fehler gar nicht erörtert worden,
warum es zu diesem Fehler gekommen ist und wie der Beschwerdeführer
sicherstellen kann, dass er die Abläufe, die offensichtlich mehrere Schritte
umfassen, korrekt einhält. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer der Fehler
offensichtlich nicht aufgefallen und es wäre notwendig gewesen zu besprechen,
wie er dies hätte vermeiden können. Die Auffassung der Arbeitgeberin, dass der
Beschwerdeführer bereits im ersten Quartal des Jahres 2023 ohne Aufsicht hätte
arbeiten können (AB 14), kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad nachvollzogen werden. Es wäre die Aufgabe der
Arbeitgeberin gewesen, Massnahmen zu treffen, um solche Fehler zu vermeiden. Folglich
können die beiden aufgetretenen Fehler dem Beschwerdeführer nicht im Sinne
eines Vorsatzes oder Eventualvorsatzes zur Last gelegt werden.
4.10.
In der Verwarnung vom 14. Februar 2023 kündigte die Arbeitgeberin
weitere Disziplinarmassnahmen an, sollte es zu weiteren Verstössen im Rahmen
des Verhaltens des Beschwerdeführers kommen, eine Kündigung hat sie ihm jedoch
nicht angedroht. Der Beschwerdeführer musste daher nicht damit rechnen, dass
ein erneuter Fehler sofort zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führen
würde. Es sind auch sonst keine weiteren Vorkommnisse in den Akten erwähnt oder
geltend gemacht worden, die auf eine bewusste Inkaufnahme der Kündigung
hinweisen.
4.11.
Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen von Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar
feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (siehe oben Erw.
3.2.; siehe statt vieler auch das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019,
8C_19/2019, E. 2.4.). Dies ist, wie erörtert, nicht der Fall. Demzufolge hat
der Beschwerdeführer weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich seine Arbeitslosigkeit
selbstverschuldet.
5.
5.1.
Infolge der obigen Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht erfüllt. Es ist kein Vorsatz
oder Eventualvorsatz gegeben. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 15. Januar 2023 aufgehoben.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
5.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine angemessene Parteientschädigung, die durch das Gericht festgesetzt
wird (Art. 61 lit. g ATSG). Ist eine versicherte Person durch einen Anwalt
einer Rechtsschutzversicherung vertreten, hat sie im Falle des Obsiegens sowohl
für das Verfahren vor Bundesgericht als auch für das kantonale Verfahren
Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 135 V 473). Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 15. Januar 2023 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.-- zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: