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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.3
Einspracheentscheid vom 18.
Januar 2024
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 20. September
2021 bis zum 31. Mai 2023 zu 100% in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei
der C____ GmbH als kaufmännischer Angestellter (vgl. Anmeldeformular RAV vom 20. April
2023, Antwortbeilage [AB] 5). Per 1. Juni 2023 meldete sich der
Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung.
b)
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (AB 12) wies die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer an, vom 2. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 einen
Kollektivkurs zur beruflichen Neuorientierung beim Verein D____ zu absolvieren.
c)
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie
aus, dass er für den Monat November 2023 lediglich vier Arbeitsbemühungen
vorweisen könne. Die Bewerbungen seien zudem nicht kontinuierlich über den
ganzen Monat verteilt. Entsprechend seien die Arbeitsbemühungen als ungenügend
zu beurteilen und es habe eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem
1. Dezember 2023 für drei Tage zu erfolgen.
d)
Die gegen diese Verfügung erfolgte Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Eispracheentscheid vom 18. Januar 2024 ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2024 und
Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 30. Mai 2024 und Duplik vom 15. August 2024 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 25.
September 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung sei zu Unrecht erfolgt. Er habe zwar im November 2023 lediglich
vier Arbeitsbemühungen zuhanden der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Dies sei
allerdings den Umständen geschuldet, dass er den Kurs im D____ besuchen musste,
sich telefonisch um Stellen bemüht habe, ein Vorstellungsgespräch mit entsprechendem
Vorbereitungsaufwand anstand und fünf kontrollfreie Tage aufgrund einer
Weiterbildung genehmigt wurden. Angesichts dieser Sachlage sei auf die
Einstellung zu verzichten.
2.2.
. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Monat
November 2023 sei für ihn ein strenger Monat gewesen. Er habe sich daher
lediglich vier Mal schriftlich bewerben können. Er habe an einem Kurs im D____
teilgenommen, was seine volle Konzentration in Anspruch genommen und seine Zeit
limitiert habe. Ferner habe er telefonische Bewerbungen vorgenommen, die er
aber leider nicht aufgeführt habe. Hinzu komme, dass am 1. November 2023 ein
Vorstellungsgespräch bei Novartis geplant gewesen sei, welches entsprechende
Vorbereitungsarbeit von ihm gefordert habe. Das Gespräch habe schlussendlich am
1. Dezember 2023 stattgefunden. Schliesslich habe er im Monat November 2023 vom
1. bis und mit 3. November und am 27. und 28. November insgesamt fünf
kontrollfreie Tage gehabt, an welchen er von den persönlichen Arbeitsbemühungen
befreit gewesen sei. Insgesamt rechtfertige sich daher auf die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung zu verzichten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Artikel 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person,
unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen
Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1
AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das
Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.
3.2.
Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um
Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den
Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften
Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag
einreichen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der
versicherten Person monatlich.
3.3.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die
Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das
Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten
(subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen
Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und
Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht
fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78
E. 4a).
3.4.
Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf
Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4;
Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die
versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie
hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf
jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen
dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt
während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die
Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.
3.5.
Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung
mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,
wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer
der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach
Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert
bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis
30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben
a bis c AVIV).
3.6.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die
Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis
ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der
Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das
Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss
es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2). Zweck der
Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene
Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr
pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum
Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung
ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber
grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens,
sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die
versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist
ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige
Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung
ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).
4.
4.1.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November
2023 insgesamt fünf kontrollfreie Tage bezog. Vom 1. bis und mit 3. November
2023 war er im Urlaub (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024, AB 20) und
am 27. und 28. November 2023 absolvierte er eine Weiterbildung. Schliesslich besuchte
der Beschwerdeführer gemäss E-Mail vom 22. November 2023 (AB 15) am 27.
November und am 28. November 2023 eine Weiterbildung (vgl. auch E-Mail vom 22.
November 2023, AB 15). Aus dem Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» (AB 16) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den
Monat November 2023 insgesamt vier schriftliche Bewerbungen versandte. Am 10.
November 2023 bewarb er sich als Call Center Agent bei der E____ GmbH und als
Mitarbeiter im Kundenservice bei der OeAK. Am 14. November 2023 erfolgten zwei
Bewerbungen. Einerseits als Mitarbeiter Backoffice bei der F____ GmbH und
andererseits bei der G____ als Fachmann Berufsplanung und Beschaffung. Weitere
Arbeitsbemühungen lassen sich dem Formular nicht entnehmen. Aus den Akten geht
weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer ein kollektiver Kurs über den Zeitraum
vom 2. Oktober 2023 bis zum 1. Januar 2024 beim D____ auferlegt wurde. Gemäss
Erlebnisbericht vom 3. Januar 2024 (AB 13) besuchte der Beschwerdeführer im
Rahmen dieses Kurses im November 2023 an insgesamt fünf Tagen verschiedene
Module.
4.2.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht mit
seinen vier Bewerbungen für den Monat 2023 weit unter dem praxisgemäss
geforderten monatlichen Bewerbungsumfang von zehn bis zwölf Bewerbungen liegt
(vgl. E. 3.4). Selbst wenn die fünf kontrollfreien Tage, an welchen sich der
Beschwerdeführer nicht bewerben musste, berücksichtigt werden, erscheint die
Anzahl von vier Bewerbungen für den Monat 2023 als zu gering und verteilten
sich, angesichts des Umstandes, dass die Bewerbungen lediglich an zwei Tagen
erfolgten, auch nicht gleichmässig über den ganzen Monat. Gemäss
Erstgesprächsprotokoll vom 27. April 2023 (AB 6) wurde seitens der
Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er insgesamt zwei
bis drei Bewerbungen wöchentlich zu tätigen habe, was wiederum dem praxisgemäss
geforderten Bewerbungsumfang entspricht. Unter Abzug von fünf kontrollfreien
Tagen - somit einer Arbeitswoche - wäre der Beschwerdeführer daher noch immer
verpflichtet gewesen, sechs bis neun Bewerbungen zu verfassen. Die vier
getätigten Bewerbungen sind daher auch unter Berücksichtigung der
kontrollfreien Tage als zu wenig zu beurteilen. Daran ändert der Besuch des
Kollektivkurses nichts, da die Pflicht sich genügend um Arbeit zu bemühen
während der Dauer von arbeitsmarktlichen Massnahmen bestehen bleibt, soweit
nicht ausdrücklich davon befreit wurde (Weisung AVIV ALE B315 ff.). Eine
entsprechende Befreiung ist vorliegend in den Akten nicht ersichtlich. Im Gegenteil
wurde der Beschwerdeführer mit Zuweisungsschreiben vom 5. Oktober 2023 explizit
auf den Fortbestand der Verpflichtung hinsichtlich der persönlichen
Arbeitsbemühungen hingewiesen. Angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer im November 2023 den Kurs lediglich an fünf Tagen besuchte und
somit noch immer genügend zeitliche Kapazitäten für persönliche
Arbeitsbemühungen vorhanden waren, ist dies nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer kann somit aus dem Besuch des Kollektivkurses nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der Besuch der Weiterbildung am 27. und am 28. November 2023
kommt bei der Frage bezüglich der genügenden Arbeitsbemühungen kein Gewicht zu.
Dies, da diese beiden Daten in die kontrollfreien Tage fallen und hinsichtlich
der Quantität der Arbeitsbemühungen bereits Berücksichtigung gefunden haben. In
Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bewerbungen ist
schliesslich festzuhalten, dass solche zwar grundsätzlich berücksichtigt werden
können. Allerdings vermag der Beschwerdeführer diese Bemühungen vorliegend
nicht nachzuweisen und selbst wenn er sie noch nachweisen könnte, wären die
fraglichen Bemühungen mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 AVIV als zu spät zu
bezeichnen und dürften keine Berücksichtigung erfahren. Insgesamt sind die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er sich im November 2023 nicht
genügend um Arbeit bemüht hat, nachvollziehbar. Sie ändern allerdings nichts
daran, dass die vier Bemühungen als ungenügend zu taxieren sind.
4.3.
Entsprechend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat November 2023 zu
Recht als ungenügend qualifiziert hat und daher den Beschwerdeführer
richtigerweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.
4.4.
Nicht zu beanstanden ist die Dauer der Einstellung von drei Tage im
untersten Bereich eines leichten Verschuldens. Der für die Verwaltung
verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl.
Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.C.1.) sieht als
Sanktionsrahmen im Fall von erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der
Kontrollperiode drei bis vier Einstelltage vor. Die von der Beschwerdegegnerin
verfügten drei Einstelltage sind damit im untersten Bereich des in Frage
kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das Gericht kein Grund
vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin abzuweichen.
5.
5.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §
16 SVGG).
5.3.
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: