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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.4
Einspracheentscheid vom 18.
Januar 2024
Aufhebung der
Rückforderungsverfügung; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggelder an. Vom 1. Juli 2019 bis
zum 31. März 2022 bestand eine erste Rahmenfrist (vgl. Übersicht Rahmenfrist,
bei den Antwortbeilagen [AB]). Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 eröffnete die
Beschwerdegegnerin eine Folgerahmenfrist vom 1. April 2022 bis zum 31. März
2024 (bei den Antwortbeilagen [AB]).
b)
Am 13. November 2019 erlitt der
Beschwerdeführer einen Unfall (vgl. Bordereau für Regress vom 30. März 2022,
Beschwerdebeilage [BB] 3), infolgedessen richtete die zuständige Unfallversicherung
(Suva) zunächst über den Zeitraum vom 13. November 2019 bis zum 7. Oktober 2020
ein Taggeld aus. In der Folge stellte sie die Leistungen ein und bezahlte
rückwirkend vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022 weitere Taggelder (detaillierte
Taggeldübersicht, undatiert, Eingabe 12. August 2024 bei den Gerichtsakten).
c)
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 forderte die Beschwerdegegnerin
Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 40'421.05 aufgrund zu viel bezahlter
Taggelder zurück, wobei sie diese mit Leistungen der Unfallversicherung über
den Betrag von Fr. 34’116.95 verrechnete und den Differenzbetrag von Fr.
6'304.10 direkt vom Beschwerdeführer zurückverlangte. Die gegen diese Verfügung
am 1. Februar 2023 (bei den AB) erhobene Einsprache wies sie mit
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ab. Hierbei korrigierte die
Beschwerdegegnerin den direkt vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Betrag von
Fr. 6'304.10 auf Fr. 6'753.10, ohne dem Beschwerdeführer hierzu vorgängig
Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2024. Eventualiter sei die
Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 6'304.10 um Fr. 3'435.40 zu
reduzieren. Unter o-/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai
2024 erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit sich dahingehend zu äussern, ob er
die Einsprache zurückgezogen hätte, wäre ihm unter Androhung der «reformatio in
peius» Gelegenheit zum Einspracherückzug gegeben worden. Dies verneinte der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 12. Juni 2024.
IV.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 bittet die Instruktionsrichterin die
Beschwerdegegnerin um Einreichung der vollständigen Vorakten bis zum 17. Juli
2024.
V.
Mit Eingabe vom 8. August 2024 reicht der
Beschwerdeführer diverse Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin sowie eine
detaillierte Taggeldübersicht der Suva und das Bordereau für Regresszwecke der
Suva zu den Akten.
Am 12. August 2024 reicht der Beschwerdeführer dem
Gericht die Taggeldabrechnung für Februar 2021 und das Borderau für
Regresszwecke ein. Ebenfalls am 12. August 2024 reicht die Beschwerdegegnerin
Taggeldabrechnungen von Januar 2021 bis und mit März 2022 sowie Mai 2022 und
Juni 2022 ein.
VI.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13. August
2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.
Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3.
1.3.1. Zunächst ist zu der formellen Rüge in Bezug auf die
Nichtigkeit des Einspracheentscheids aufgrund der fehlenden Unterschrift und
der angerufenen Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der im Einspracheverfahren
erfolgten «reformatio in peius» Stellung zu nehmen.
1.3.2. Nach
Massgabe von Art. 49 Abs. 1 ATSG, welcher im Bereich der
Arbeitslosenversicherung zu Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 AVIG), hat der
Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich
sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine
schriftliche Verfügung zu erlassen. Die Verfügungen sind mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren
der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer
Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3
ATSG).
1.3.3. Ob
die fehlende Unterschrift auf einer Verfügung ein Gültigkeitserfordernis im
Sinne der vorab erwähnten Schriftlichkeit darstellt, hat die Rechtsprechung in
Bezug auf Nachzahlungsverfügungen dahingehend beantwortet, als dass dies nur
dann der Fall ist, wenn die handschriftliche Unterschrift positivrechtlich
normiert wurde (vgl. BGE 105 V 248 E. 4b). Gleiches gilt für den
Einspracheentscheid. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers führt demgemäss
die mangelnde Unterschrift nicht schon zur Nichtigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nur vor, wenn der der Verfügung
anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und leicht erkennbar war (vgl. Urteil
Eidgenössisches Versicherungsgericht U 68/02 vom 14.04.2003 E. 1.2 mit Hinweis
auf BGE 110 V 145 E. 2d, 109 V 234 E. 2). Ausserdem wird verlangt, dass die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (vgl. BGE 113 IV 123 E. 2b). Aus dem Grundsatz, dass der betroffenen
Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art.
49 Abs. 3 ATSG, E. 1.3.2. hiervor), folgerte das Bundesgericht, dass eine
mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreichen kann. Dies
bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles
zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel
tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 132 I 249 E.
6; 122 I 97 E. 3a/aa; 111 V 149 E. 4c).
1.3.4. Fehlt
lediglich die Unterschrift auf einem Verwaltungsakt, stellt dies für sich
alleine genommen, noch keinen schwerwiegenden Mangel dar (Urteil
Eidgenössisches Versicherungsgericht U 68/02 vom 14.04.2003 E. 1.3). Vorliegend
ergibt sich aus den Akten zudem, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
sowohl auf die Verfügung vom 27. Dezember 2022 als auch auf den
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 fristgerecht und inhaltlich adäquat
reagiert hatte. Eine Irreführung zufolge der fehlenden Unterschriften liegt vor
diesem Hintergrund nicht vor, weshalb die Nichtigkeit in diesem Zusammenhang zu
verneinen ist. Es bleibt der Frage nachzugehen, ob die im Rahmen des
Einspracheverfahrens durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene «reformatio in
peius» der Gültigkeit des Einspracheentscheids abträglich ist.
1.3.5. Gemäss
Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess-
und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 Abs. 1 ATSV ist der
Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er
kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei
abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden
Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Art. 12
Abs. 2 ATSV). Mit diesen Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat die nach
Art. 61 lit. d ATSG im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht geltenden Grundsätze auch auf das Einspracheverfahren des
jeweils verfügenden Versicherers übertragen. Die nunmehr in Art. 12 Abs. 2 ATSV
festgelegte erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die
Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung
(reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer
Einsprache aufmerksam machen muss, ist rechtsprechungsgemäss direkter Ausfluss
der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des
Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 1 aBV bereits vor
Inkrafttreten von ATSG und ATSV am 1. Januar 2003 (BGE 131 V 414 E. 1 mit
Hinweis auf BGE 129 II 395 E. 4.4.3, BGE 122 V 166, BGE 118 V 182; RKUV 2000
Nr. U 371 S. 110 E. 4b/aa, BGE 118 V 1998 Nr. U 309 S. 460 oben). Die
Beschwerdegegnerin hat diese Anhörung unterlassen.
1.3.6. Der
in Art. 29 Abs. 2 BV normierte Grundsatz auf ein faires Verfahren, beinhaltet
den Anspruch sich in einem Verfahren zu allen wesentlichen Punkten vorgängig
äussern zu können und von den Behörden sämtliche dazu notwendigen Informationen
zu erhalten und entsprechend orientiert zu werden (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., S. 860). Wie sich aus den Akten ergibt, unterliess es die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens ihrer Orientierungspflicht
nachzukommen und den Beschwerdeführer über die beabsichtigte «reformatio in
peius» aufzuklären und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Es
stellt sich daher die Frage nach der Rechtsfolge einer Gehörsverletzung.
1.3.7. Gehörsverletzungen
führen grundsätzlich zur Anfechtbarkeit und nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit
des in formeller Hinsicht fehlerhaften Entscheids. Da die
Verfahrensrechte zudem formeller Natur sind, bewirkt ihre
Verletzung – unabhängig der Erfolgsaussichten der Beschwerde – die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die formelle Natur der Verfahrensrechte
wird allerdings durch die Heilung stark abgeschwächt. Die Möglichkeit der
Heilung relativiert die teilweise starren Folgen der formellen Natur des
Anspruchs. Die Heilung eines Mangels stellt in der Regel die Norm und nicht
etwa eine Ausnahme dar. Eine Heilung ist zulässig, wenn das (verletzte) Recht
vor der nächsthöheren Instanz nachgeholt wird, die betreffende Instanz sowohl
Sachverhalt wie auch Rechtslage frei zu prüfen befugt ist und der Mangel sich
als leicht erweist, wobei selbst schwerwiegende Verletzungen unter bestimmten
Umständen geheilt werden können (Wiederkehr
René/Rosales-Geyer Ivy Angelli, Anspruch auf Orientierung nach
Art. 29 Abs. 2 BV, AJP 2018 S. 1261 ff., 1267 ff.). Von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung
ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 187 E. 3d).
1.3.8. Vorliegend
ist festzuhalten, dass das angerufene Gericht über volle Kognition verfügt. Die
Gehörsverletzung ist daher grundsätzlich einer Heilung zugänglich. Ins Gewicht
fällt in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss
Ausführungen in der Replik vom 12. Juni 2024 einerseits ausführte, dass er auch
bei vorgängigem Wissen um die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte
«reformatio in peius» die Einsprache nicht zurückgezogen hätte und andererseits
die Rückforderung lediglich in geringfügigem und nicht in existenzbedrohendem
Umfang (Fr. 449.00) erhöht wurde. Da eine Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin zudem angesichts des Umstands, dass grundsätzlich kein
Anspruch auf parallelen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen- und der
Unfallversicherung besteht, im Lichte der beförderlichen Beurteilung der Sache
entgegensteht, ist im Sinne einer Gesamtschau die Gehörsverletzung als geheilt
zu betrachten, auf die Beschwerde einzutreten und die Angelegenheit materiell
zu beurteilen.
2.
2.1.
In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer der Ansicht, mit
Blick auf Art. 95 Abs. 1 AVIG sei die Rückforderung bis höchstens zum
Betrag der nachträglich ausgerichteten Leistung zulässig. Die seitens der
Beschwerdegegnerin geltend gemachte, diesen Betrag übersteigende Forderung, sei
daher nicht rechtmässig. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin verletze zudem
den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz. Der Beschwerdeführer habe nämlich für
die Monate Dezember 2021 und April 2022 zwar Unfalltaggelder aber keine
Arbeitslosentaggelder erhalten. Der Rückforderungsanspruch sei daher
eventualiter um Fr. 3'435.40 zu reduzieren.
2.2.
In materieller Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die
Differenz zwischen der Nachzahlung der Suva und den ausgerichteten
Arbeitslosentaggeldern betrage Fr. 6'753.10, welche vom Beschwerdeführer
zurückzuerstatten seien. Daher sei die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid zu bestätigen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den
Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer korrekt berechnete.
3.
3.1.
Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf
Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche
Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte
Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 70 Abs. 2
lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig für
Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung umstritten ist. Der
vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für
ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen,
so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht
zurückzuerstatten.
3.2.
Nach
Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind
unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in
verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder
die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese
Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im
Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig
gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende
Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für
die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen
Leistungen. Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen
massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu
Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig
davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder
formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Die für die
Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose
Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran
möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (Urteil des ehemaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; vgl.
auch Thomas Locher, Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 573 N 18). Werden die gemäss Art. 95 AVIG zurückzufordernden
Leistungen mit anderen Leistungen des Sozialversicherungsrechts in gleicher
Höhe und für die gleiche Zeitspanne ersetzt, so werden die beiden Betreffnisse
verrechnet (Kupfer/Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Basel/Freiburg 2019, Art. 95, S. 437).
3.3.
3.3.1. Aus den Akten geht hervor, dass zunächst eine Rahmenfrist für
den Taggeldbezug vom 1. Juli 2019 bis im März 2022 und danach ab dem 1. April
2022 bis im März 2024 eine Folgerahmenfrist eröffnet wurde. Mit E-Mail vom 1.
August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer per Juli 2022 bei der
Beschwerdegegnerin vom Leistungsbezug ab (vgl. auch Abmeldebestätigung vom 8.
September 2022; bei den AB). Der Beschwerdeführer bezog hierbei für den
Zeitraum von Juli 2019 bis und mit Juni 2022 Arbeitslosentaggelder. Für die
Beurteilung der geltend gemachten Rückforderung ist gemäss angefochtenem
Einspracheentscheid der Zeitraum von Januar 2021 bis und mit Juni 2022 von
Relevanz. Die Höhe der für dieses Zeitintervall bezogenen Arbeitslosentaggelder
beläuft sich gemäss der Verfügung vom 27. Dezember 2022, respektive gemäss
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 auf Fr. 40'421.05. Dieser Betrag
wird seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerdeschrift anerkannt
(vgl. Beschwerde Ziff. 4).
3.3.2.
Aufgrund eines am 13. November 2019 erlittenen Unfalles erhielt der
Beschwerdeführer seitens der zuständigen Unfallversicherung rückwirkend
Unfalltaggelder (vgl. detaillierte Taggeldübersicht, undatiert, Eingabe 12.
August 2024 bei den Gerichtsakten). Über den vorliegend interessierenden
Zeitraum erhielt er vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ein
Unfalltaggeld, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 52%, in Höhe von
insgesamt Fr. 27'338.50, welches direkt an die Beschwerdegegnerin ausgerichtet
wurde. Ferner wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022
ein Taggeld von insgesamt Fr. 6'329.45 basierend auf einem
Arbeitsunfähigkeitsgrad von 26% an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt. Insgesamt
erhielt die Beschwerdegegnerin somit Taggeldzahlungen von Fr. 33'667.95 für den
Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 seitens der
Unfallversicherung. Der Beschwerdeführer selbst erhielt für die vorgenannte
Zeitperiode von der Unfallversicherung direkt den Betrag von Fr. 449.00.
3.3.3.
Aufgrund der rückwirkend zugesprochenen Unfalltaggelder bezog der
Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 zu
Unrecht Arbeitslosentaggelder. Dies ist seitens des Beschwerdeführers
grundsätzlich zu Recht unbestritten geblieben. Die Beschwerdegegnerin forderte
daher letztlich mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 vom
Beschwerdeführer Fr. 6'753.10 und somit den Differenzbetrag zwischen der ausgerichteten
Arbeitslosenentschädigung von Fr. 40'421.05 und den erhaltenen Unfalltaggeldern
von Fr. 33'667.95 zurück. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen in der
Hauptsache ein, Art. 95 AVIG sehe eine Beschränkung der Rückforderung bis
höchstens der nachträglichen Leistung des Unfallversicherers vor, weshalb hier
keine weiteren Leistungen rückzuerstatten seien (vgl. Beschwerde Rz 5).
Eventualiter fügt er an, er habe für die Monate Dezember 2021 und April 2022
keine Arbeitslosentaggelder erhalten. Eine Verrechnung für diese beiden
Zeitperioden widerspreche dem Kongruenzgrundsatz (vgl. E. 3.3.2. hiervor) und
müsse von der Rückforderung ausgeklammert werden. Die Rückforderungssumme von Fr.
6'753.10 sei daher entsprechend zu reduzieren (vgl. Beschwerde Rz 6).
3.4.
3.4.1. Dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis zweiter Satz AVIG ist
zu entnehmen, dass sich in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG die
Rückforderungssumme auf die Höhe der «für denselben Zeitraum ausgerichteten
Leistungen» ("… à la somme des prestations versées pour la même période" bzw.
"… alla somma delle prestazioni versate per lo stesso periodo dalle istituzioni") beschränkt. Die
rein grammatikalische Leseart sieht die Rückerstattungspflicht auf die Höhe der
ausgerichteten und damit wohl auch der erhaltenen Leistungen vor. Der Bundesrat
hielt in seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 (vgl. Bundesblatt [BBl] 2001
2245) unter anderem fest (BBl 2001 2303), dass mit dem seit 1. Juli 2003
geltenden Art. 95 Abs. 1bis AVIG vermieden werden soll,
dass die versicherte Person für den nicht durch die Verrechnung gedeckten Teil
der Rückforderung erstattungspflichtig wird. Von entstehungsgeschichtlicher
Warte aus lässt sich daraus entnehmen, dass bei der Einführung von Art. 95 Abs.
1bis AVIG namentlich an die gestützt auf Art. 15 Abs. 3
AVIV bestehende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich
einer fraglichen Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen und der damit als
problematisch und allenfalls als stossend empfundenen Rückforderung von
Arbeitslosenentschädigung bei nachträglicher Leistung der Invalidenversicherung
gedacht wurde, weshalb die Rückforderungspflicht betragsmässig auf die Höhe der
Leistungen der anderen Versicherern begrenzt wurde (vgl. BGE 142 V 448 E. 5.3
mit Hinweisen). Diese Ausführungen machen deutlich, dass keine über eine
nachträglich zugesprochene Leistung einer anderen Sozialversicherung
hinausgehende Verrechnung stattfinden kann. Dies geht auch aus BGE 142 448 E.
5.4 hervor, wonach der Sinn und Zweck von Art. 95 Abs. 1bis AVIG
primär die betragliche Begrenzung des Rückforderungsanspruchs der
Arbeitslosenkasse im Zusammenhang mit ihrer Vorleistungspflicht sei. Die
versicherte Person ist demnach nicht erstattungspflichtig für den nicht durch
andere Versicherungen gedeckten Teil der Rückforderung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_381/2020 vom 11. September 2020 E. 4.3.2 im Zusammenhang mit
einer Nachzahlung von Krankentaggeldern nach VVG). Insgesamt beschränkt sich
die Rückforderungssumme nach dem Gesagten in Abweichung zu Art. 25 Abs. 1 ATSG
auf die Höhe, der von der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der
Militärversicherung, der Unfallversicherung oder gestützt auf das
Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 ausgerichteten Renten oder Taggelder
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2020 vom 11. September 2020 E. 4.1).
3.4.2.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Rahmen des
Einspracheentscheids - neben den soeben dargestellten rechtlichen Grundlagen –
auf Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 25 Abs. 3 UVV, eine koordinationsrechtliche
Regelung, welche den Taggeldanspruch der versicherten Personen im (vorübergehenden)
Krankheitsfall regelt. Da es sich vorliegend jedoch um eine Nachzahlung von
Unfalltaggeldern und eine gestützt darauf ergangene Rückforderung handelt,
kommt diese koordinationsrechtliche Regelung nicht zum Tragen, sondern die
vorstehend dargelegte Rechtslage.
3.4.3.
Wie dargelegt, leistete die Unfallversicherung während der vom
Einspracheentscheid erfassten Zeitperiode vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni
2022 insgesamt Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 33'667.95 direkt an die
Beschwerdegegnerin und Fr. 449.00 an den Beschwerdeführer, somit insgesamt Fr. 34'116.95.
Die Verrechnungsobergrenze für den massgeblichen Zeitraum bildet somit im
Lichte der Auslegung von Art. 95 Abs. 1bis zweiter Satz AVIG und der
interessierenden Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.1. hiervor) der vorgenannte Betrag
von Fr. 34'116.95. Eine darüberhinausgehende Rückforderung ist unzulässig.
3.4.4.
Allerdings
macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass er im Monat April 2022 von
der Beschwerdegegnerin keine Leistungen erhalten hat. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung
der Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 25. August 2022 (BB 5) und
dem Umstand, dass für den Monat April 2022 keine Taggeldabrechnung der Beschwerdegegnerin
vorliegt. Da, wie dargelegt, die Verrechnung nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG
eine Verrechnung über «für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen» vorschreibt, was für den
Monat April 2022 gerade nicht zutrifft, ist der Frage nachzugehen, was unter
dem selben Zeitraum zu verstehen ist. Mit Blick auf die Abrechnung der
Beschwerdegegnerin für Dezember 2021, wonach der Beschwerdeführer für diesen
Monat Taggelder in Höhe von Fr. 2'027.85 erhalten hat (vgl. Beilagen zur
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024, bei den Gerichtsakten),
kann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Dezember 2021 keine
Arbeitslosentaggelder bezogen habe, nicht nachvollzogen werden, so dass sich in
dieser Hinsicht eine weitere Prüfung erübrigt.
3.4.5.
Mit Blick auf die zeitliche Verrechnungskongruenz scheidet, wie bereits
dargelegt, eine Verrechnung mit Leistungen für den Monat April 2022 von vornherein
aus. In BGE 121 V 17 hatte sich das Bundesgericht mit einer ähnlichen Frage im
Bereich der Ergänzungsleistungen zu befassen. Es stellte sich dort die Frage,
wie bei Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen in Anbetracht des gesetzlichen
Wortlautes «während einer Zeitspanne» umzugehen ist, namentlich, was unter
«Zeitspanne» zu verstehen ist. Das Bundesgericht führte unter anderem aus (E. 4.c),
dass eine Etappierung des Zeitraumes jedes Mal dann Platz zu greifen hat, wenn
die Ausrichtung von Leistungen unterbrochen wird, weil eine Nachzahlung nur
zeitidentisch und bis zur Höhe der bevorschussten Leistung überwiesen werden
darf. Diese Rechtsprechung greift vorliegend angesichts des Umstands, dass die
Beschwerdegegnerin für den geltend gemachten Verrechnungszeitraum vom 1. Januar
2021 bis zum 30. Juni 2022 im April 2022 keine Leistungen an den
Beschwerdeführer ausgerichtet hatte. Die Verrechnungszeiträume sind daher vom
1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022 und vom 1. Mai 2022 bis zum 30. Juni
2022 zu etappieren.
3.4.6.
Aus der detaillierten Taggeldabrechnung der Suva lässt sich entnehmen,
dass diese im Jahr 2021 Leistungen in Höhe von Fr. 27'338.50 ausgerichtet
hatte. Im Januar 2022 leistete die Suva Fr. 1'160.95. Für den Zeitraum von
Februar 2022 bis und mit Juni 2022 wurden seitens der Suva Taggelder für
insgesamt 150 Tage (30 Tage pro Monat) in Höhe von Fr. 5'617.50 bezahlt. Dies
entspricht einem monatlichen Betrag (30 Tage) von Fr. 1'123.50, welcher für den
Monat April 2022 von der verrechenbaren Leistung in Abzug zu bringen ist. Hiervon
ist wiederum der Betrag von Fr. 449.00, welcher dem Beschwerdeführer direkt
ausbezahlt worden war, zu addieren, was Fr. 674.50 ergibt.
3.4.7.
Unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beschwerdeführer Fr. 1'123.50
für den Monat April 2022 zustehen, reduziert sich die verrechenbare Summe von Fr. 34'116.95
(vgl. E. 3.4.3. hiervor) auf Fr. 32'993.95. Die Beschwerdegegnerin verrechnete
dem Beschwerdeführer allerdings den Betrag von Fr. 33'667.95 (E. 3.3.3.
hiervor). Dem Beschwerdeführer steht somit der zu viel verrechnete
Differenzbetrag von Fr. 33'667.95 minus Fr. 32'993.45 und somit von Fr.674.50 zu.
Für eine wie von
der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte
Rückforderung besteht nach dem Gesagten kein Raum.
3.5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seitens des
Beschwerdeführers keine Zahlungen mehr an die Beschwerdegegnerin zu leisten sind.
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch dem Beschwerdeführer Fr. 674.50 zu bezahlen,
die sie zuviel verrechnet hat. Der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ist
daher aufzuheben.
4.
4.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
hat dem Beschwerdeführer den zu viel in Verrechnung gesetzten Betrag in Höhe
von Fr. 674.50 zurückzuerstatten.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) von Fr. 303.75
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer Fr. 674.50.
Die
Eingaben der Parteien vom 12. August 2024 werden gegenseitig zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das
Verfahren ist kostenlos.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: