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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.6
Einspracheentscheid vom 5. März
2024
Einstellung infolge
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Januar 2023 mit einem Pensum
von 25 Wochenstunden bei der C____ als Kiosk-Verkäufer angestellt (vgl.
Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2023, Beschwerdeantwortbeilage [AB]). Am 18.
Oktober 2023 wurde den Mitarbeitenden von der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass
der Betrieb durch die D____ übernommen werde. Dem Beschwerdeführer wurde
eröffnet, er werde von der neuen Agentur übernommen (vgl. Gesprächsprotokoll
vom 18. Oktober 2023, AB 3). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 liess der
Beschwerdeführer die D____ wissen, dass er als Mitarbeiter nicht mitgehen
möchte (AB 4). Diese stellte ihm daraufhin einen vom 28. Oktober 2023 bis zum
30. November 2023 befristeten Arbeitsvertrag aus (AB 5), womit der
Beschwerdeführer per 1. Dezember 2023 stellenlos war und sich bei der
Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete. Mit
Verfügung vom 7. Februar 2024 (AB 7) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer, er werde aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31
Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache
(vgl. Schreiben der Kontaktstelle für Arbeitslose vom 21. Februar 2024, AB 8)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab
(AB 9).
II.
Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2024 und ersucht um dessen
Aufhebung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.
Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. Juni 2024 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. Juli
2024 auf die Einreichung einer begründeten Duplik und verweist auf ihre
Beschwerdeantwort.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 11. September 2024 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG,
SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38
Abs. 4 lit. a ATSG, rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe das
Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst, ohne dass ihm eine andere Stelle
zugesichert gewesen sei. Die übernehmende Gesellschaft sei bereit gewesen, ihn
zu den bestehenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen und es sei nicht
davon auszugehen, dass die angebotene Arbeit im Kiosk am [...] unzumutbar
gewesen sei. Zumindest bis zum Finden einer neuen Stelle wäre ihm der Verbleib
dort zumutbar gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit
selbst verschuldet, wobei das Verschulden als schwer einzustufen sei.
2.2.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht
gekündigt und auch nie kündigen wollen. Erst fünf Tage vor dem Verkauf des
Kioskes am [...], seines bisherigen Arbeitsortes, sei er über dessen Verkauf informiert
worden. Infolge der Geschäftsübernahme hätte er beim [...] arbeiten müssen, was
für ihn wegen der dortigen hohen Kriminalität unzumutbar gewesen wäre.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht 31
Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt hat.
3.
3.1.
Versicherte müssen alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte Person dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten
durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung
für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als
versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung
der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der
Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal
verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1)
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person
in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst
Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht,
Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).
3.2.2. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich
aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei
denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden
konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.3.
3.3.1. Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an
der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich
jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Art. 16 Abs.
2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben
(Urteil BGer C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a und E. 2d;
AVIG-Praxis ALE, Rz. D19). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der
bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit des Antritts
einer neuen Stelle (Urteil BGer C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2d;
SBVR Soziale Sicherheit, Nussbaumer
Rz 832), weil der versicherten Person aufgrund der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) im Regelfall zugemutet
werden darf, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu
verbleiben und sich aus diesem heraus um eine neue Stelle zu bemühen.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage,
ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr
zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S.
323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen
der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der
Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu
Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers
begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239;
ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2).
3.4.
3.4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen
Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1
f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der
objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1
S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis
30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45
Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle
ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt
hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für
die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
3.4.2. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der
Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das
Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund
anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Beschwerdeinstanz muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S.
152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E.
3.3).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer trat gemäss Vertrag vom 23. Januar 2023
per 1. Januar 2023 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Verkäufer mit der C____
an. Im Vertrag wird ausgeführt, zum Arbeitsort würden die Verkaufsstellen der
Arbeitgeberin gehören. Mit dem Arbeitsvertrag wird die Verpflichtung zur Arbeitsleistung
in allen Verkaufstellen der C____ vereinbart (vgl. Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im
Kiosk am [...] eingesetzt wurde (vgl. Beschwerde). Am 18. Oktober 2023 wurde
der Beschwerdeführer von der Betriebsübernahme gemäss Art. 333 OR (Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [fünfter Teil]
vom 30. März 1911, SR 220) durch die D____ in Kenntnis gesetzt und darüber
informiert, dass er zu den bestehenden Konditionen in die übernehmende
Gesellschaft wechseln werde (Übernahmeprotokoll vom 18. Oktober 2023, AB 3). Der
Beschwerdeführer teilte daraufhin der übernehmenden Gesellschaft mit Schreiben
vom 26.Oktober 2023 (AB 4) mit, dass er als Mitarbeiter nicht mitgehen möchte,
worauf ihm von dieser ein gleichlautender, vom 28. Oktober 2023 bis zum 30.
November 2023 befristeter Arbeitsvertrag ausgestellt wurde, den der
Beschwerdeführer am 11. November 2023 unterzeichnete (AB 5).
4.1.2. Gemäss Art. 333 Abs. 2 OR kann der Arbeitnehmer den
Übergang eines Arbeitsverhältnisses ablehnen. Tut er dies, so endet das
Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, frühestens
aber auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Wie eine Kündigung kann auch die
Ablehnung des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses in der
Arbeitslosenversicherung zu Einstelltagen führen (vgl. Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertragsrecht, Praxiskommentar zu Art. 319-362
OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 333 N 12). Aufgrund der Akten ist erstellt und
unbestritten, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt hat, als Mitarbeiter in
die übernehmende GmbH mitzugehen, ohne dass ihm eine anderweitige Beschäftigung
in Aussicht gestanden wäre. Wie er selbst in seiner Einsprache vorbringt, hatte
ihm die Chefin der C____ kurz vor dem Betriebsübergang mitgeteilt, dass sie ihn
in ihren Kiosken nicht weiter beschäftigen könne (vgl. Einsprache vom 21.
Februar 2024, AB 8). Was er beschwerdeweise vorbringt – insbesondere, dass er
nicht selbst gekündigt habe - ändert an der Einordnung des Sachverhalts nichts.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Beschwerdeführer
selbst, ohne dass er eine andere Arbeit in Aussicht gehabt hätte. Für ihn war
ersichtlich und wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt, dass die Ablehnung
der Betriebsübernahme die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit mit
höchster Wahrscheinlichkeit die Arbeitslosigkeit per Ende November 2023 bedeuten
würde, was er in Kauf nahm. Der Tatbestand der selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit ohne Zusicherung einer anderen Stelle im Sinne von Art. 44
Abs. 1 lit. b AVIV ist damit grundsätzlich erfüllt.
4.2.
Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer der Übergang in den neuen
Betrieb unzumutbar war. Sein Vorgehen begründet der Beschwerdeführer
hauptsächlich damit, dass er aus Sicherheitsbedenken im Kiosk am [...] wegen
der dort herrschenden hohen Kriminalität nicht habe eingesetzt werden wollen. Er
bringt demnach sinngemäss vor, die Tätigkeit am [...] sei für ihn nicht zumutbar
gewesen. Es steht ausser Frage, dass keiner der in Art. 16 Abs. 2 AVIG
aufgelisteten Unzumutbarkeitsgründe gegeben ist. Wie oben unter E. 3.3.1.
dargelegt, wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle
sodann strenger beurteilt, als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen
Stelle. Der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers sah vor, dass er in allen
Verkaufsstellen eingesetzt werden kann. Die Versetzung an eine andere
Verkaufsstelle allein vermag demnach noch keine Unzumutbarkeit zu begründen,
zumal der [...] nicht weit vom bisherigen Einsatzort des Beschwerdeführers
entfernt liegt. Es mag sein, dass am [...] mehr gestohlen wird, als an anderen
Standorten und diese Tatsache dem Beschwerdeführer ein Gefühl der Unsicherheit
vermittelt. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Sicherheit der
Mitarbeitenden aus objektiver Sicht tatsächlich gefährdet und eine Tätigkeit
dort unzumutbar wäre. Anders würde sich die Lage allenfalls präsentieren, wenn
dem Beschwerdeführer aus medizinischen, insbesondere psychiatrisch, attestierten
Gründen, beispielsweise infolge eines erlittenen Traumas, nachgewiesenermassen
eine entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar wäre. Entsprechende Einwände sind
nicht dokumentiert. Demnach ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer der
weitere Verbleib bei der übernehmenden GmbH und damit der Einsatz im [...] bis
zum Finden einer anderen Stelle nicht zumutbar gewesen wäre.
4.3.
Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist demnach
korrekt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, dem
Betriebsübergang zu folgen, eine ihm zumutbare Arbeit ohne Zusicherung einer
neuen Arbeitsstelle abgelehnt hat, womit gestützt
auf Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich von einem
schweren Verschulden auszugehen ist. Im Rahmen der Überprüfung der
Angemessenheit der verfügten Einstelldauer gilt es den Grundsatz zu beachten,
dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und dass sich das Gericht
auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d
mit Hinweis). Indem die Beschwerdegegnerin die Sanktion im unteren Bereich des
schweren Verschuldens festgesetzt hat (vgl. Art. 45
Abs. 3 lit. c AVIV), hat sie den konkreten Umständen im Rahmen des
Möglichen angemessen Rechnung getragen. Entschuldbare Gründe, die ein Abweichen
vom vorgesehenen Sanktionsrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 130 V 125), sind
nicht ersichtlich.
5.
5.1.
Nach dem oben dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 5. März
2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: