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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic.
iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt, Hochstrasse 37,
Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.7
Einspracheentscheid vom 15. April
2024
Wiederherstellung der
Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. September 2023 (vgl.
Anmeldebestätigung, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 6) beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Basel-Stadt zur Arbeitsvermittlung und
beantragte Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (im
Folgenden: Kasse).
Mit Mail vom 16. November 2023 (nicht nummerierte Beilage zur
Beschwerde [BB]) fragte die Beschwerdeführerin bei der Kasse nach, warum sie
bis jetzt keine Taggelder erhalten habe. Diese antwortete gleichentags, dass
man noch auf die Arbeitgeberbescheinigung warte. Am 20. November 2023 mailte
die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal und schilderte ihre Situation.
Unabhängig vom vorangehenden Mailverkehr mailte die zuständige
Personalberaterin des RAV der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2023
(Duplikbeilage [DB] 10) und fragte bei der Beschwerdeführerin nach, warum sie
im November 2023 keine Arbeitsbemühungen eingereicht habe und ob sich ihre
gesundheitliche Situation verändert habe.
Am 22. Januar 2024 (AB 10) mailte die zuständige
Personalberaterin ein weiteres Mal der Beschwerdeführerin und teilte ihr mit,
dass sie im November und im Dezember 2023 keine Arbeitsbemühungen erhalten habe
und die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 den Kotrolltermin versäumt
habe. Die Beschwerdeführerin antwortete ausführlich am 31. Januar 2024 (AB 10).
Der Abteilungsleiter RAV antwortete ihr am 2. Februar 2024 (AB 10), dass die
Arbeitslosenentschädigung nicht vom RAV, sondern von der Arbeitslosenkasse
ausbezahlt werde, diese aber noch weitere Voraussetzungen prüfe. Gemäss
Auskunft der öffentlichen Arbeitslosenkasse würden trotz mehrmaliger Nachfrage
noch diverse Dokumente fehlen.
Am 7. Februar (nicht nummerierte BB) 2024 teilte die Kasse der
Beschwerdeführerin die Eröffnung der Rahmenfrist per 14. September 2023 mit.
Gleichentags (DB 4) informierte jene sie über die Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung bei aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich
arbeitsfähigen Personen.
Am 8. Februar 2024 (AB 1) verfügte die Kasse, dass für den
Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2023 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestehe. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin das Formular
Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2023 nicht innerhalb der
3-monatigen Frist eingereicht habe, weshalb der Anspruch auf Leistungen
verfallen sei und sie keine Taggelder auszahlen können. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 1. März 2024 (AB 2) Einsprache, die mit
Einspracheentscheid vom 15. April 2024 (AB 3) abgewiesen wurde.
II.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2024 (Postaufgabe 10. Mai 2024)
beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15.
April 2024 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum
15. September 2023 bis 31. Dezember 2023 und ersucht um die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 schliesst die Kasse auf
Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 16. August 2024 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, ebenso wie die Kasse in der Duplik
vom 26. August 2024, mit welcher sie weitere Vorakten einreicht.
Mit Eingabe vom 21. September 2024 und weiteren Beilagen nahm
die Beschwerdeführerin zur Duplik Stellung. Mit Schreiben vom 30. September
2024 verzichtet die Kasse auf eine Stellungnahme hierzu.
III.
Am 15. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich auch aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Kasse hat in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2024 (AB 1) den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2023 abgelehnt,
die Beschwerdeführerin beantragt jedoch die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum 15. September 2023 bis 31. Dezember
2023.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur diejenigen Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu
beurteilen, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
- in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung ergangen ist (BGE 134 V 418 E.
5.2.1; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit das Rechtsbegehren die Monate September, November und
Dezember 2023 betrifft, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Zeiträume, die
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, da die Verfügung lediglich
den Monat Oktober 2023 betrifft. Für die Beurteilung der Taggeldansprüche der
Monate September, November und Dezember 2023 fehlt es demnach an einer Sachurteilsvoraussetzung,
weshalb auf die Beschwerde, soweit sie diese Zeiträume betrifft, nicht
einzutreten ist.
1.3.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten, soweit sie den Monat Oktober 2023 betrifft.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie die erste und einzige
Auszahlung des Arbeitslosengeldes erst am 8. Februar 2024 erhalten habe, obwohl
sie bereits am 16. und am 20. November 2023 diesbezüglich nachgefragt habe. Am
31. Januar 2024 habe sie sich ein weiteres Mal an die Kasse gewandt und am 5.
Februar 2024 habe sie die vorhandenen Formulare nochmals an die Kasse gemailt.
2.2.
Die Kasse wendet ein, die Beschwerdeführerin habe den Monat Oktober
2023 mit dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober
2023» nie geltend gemacht, weshalb für den Oktober 2024 eine ablehnende Verfügung
ergangen sei, da die Frist von 3 Monaten für das Einreichen dieses Formulars
nicht eingehalten worden sei. Da die Beschwerdeführerin das Formular «Angaben
der versicherten Person für den Monat September 2023» zeitig eingereicht habe,
sei die Kasse davon ausgegangen, dass sie hätte wissen müssen, dass sie somit
auch das Formular für den Monat Oktober 2023 fristgerecht hätte einreichen
müssen.
2.3.
Strittig ist der Anspruch von Arbeitslosentaggeldern für den Monat
Oktober 2023.
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982
tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte
Person beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung anmeldet. Sie hat
ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren
Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der
Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind,
sind in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 umschrieben. Nach
dessen Absatz 1 haben die versicherten Personen ihren Anspruch für die erste
Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten
Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten
eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem
vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a) diverse Unterlagen
einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören die Arbeitsbescheinigungen der letzten
zwei Jahre (lit. b) und das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c)
sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung
des Anspruchs verlangt (lit. d). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die
weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse das
Formular «Angaben der versicherten Person», die Arbeitgeberbescheinigungen für
Zwischenverdienste und die weiteren Informationen vor, welche die
Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 lit.
a-c AVIV).
3.2.
Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert drei Monate nach dem Ende der
Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als
Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat.
Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die
prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und
deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die
Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden;
insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung
geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012,
8C_935/2011, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3a).
3.3.
Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift,
sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der
Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von
Missbräuchen. Die versicherten Personen haben zur Wahrung ihres Anspruchs
innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und
durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen.
Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen
Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist
geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums
oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Frist
nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht.
Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für
die betroffene Person schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die
Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und
unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat
(Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom
10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3).
4.
4.1.
Auf die Nachfrage der Beschwerdeführerin mit Mail vom 16. November
2024 hin, weshalb noch keine Auszahlung erfolgt sei, wies sie die zuständige
Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse im E-Mail vom gleichen Tag darauf hin,
dass sie noch auf die Arbeitgeberbescheinigung vom Kantonsspital Baselland
warten würden. Dass sie die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den
Monat Oktober 2023 noch nicht erhalten hätten, teilte die Sachbearbeiterin der
Beschwerdeführerin jedoch nicht mit. Auch auf die nochmalige Nachfrage der
Beschwerdeführerin per Mail vom 20. November 2024 wurde ihr das nicht
mitgeteilt.
4.2.
Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren Mails vom 16. und vom 20.
November 2023 rechtzeitig mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt und
sich mit der Nachfrage über ihren Leistungsanspruch informiert (siehe dazu auch
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2023, 715 23 74 / 169,
E. 5.3.).
4.3.
Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV hat die Kasse der versicherten Person im
Rahmen der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder
nötigenfalls eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen zu setzen und sie
auf die Folgen der Unterlassung - die Verwirkung des Anspruchs - aufmerksam zu
machen. Aufgrund der dokumentierten Nachfragen hätte die Kasse die
Beschwerdeführerin bereits in der Antwort vom 16. November 2023, spätestens aber
im Nachgang zum Mail der Beschwerdeführerin vom 20. November 2023 für die
Kontrollperiode Oktober 2023 gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV auffordern
müssen, das Formular «Angaben der versicherten Person» einzureichen, ihr eine
angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers setzen und sie auf die
bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam machen müssen. Dies hat sie
jedoch nicht getan, sodass die Säumnisfolge nach Art. 20 Abs. 3 AVIG in
Nachachtung zu den von der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmen nicht zur
Anwendung gelangen darf.
4.4.
Zusammenfassend hat die Kasse einen allfälligen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2023
infolge Verwirkung zu Unrecht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 15. April 2024 ist demnach aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat das
Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Oktober 2023 im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht (Eingabe vom 27. September 2024),
jedoch ohne Seite 1, sodass ihre unterschriftliche Bestätigung fehlt. Diese hat
sie nachzureichen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch
zu bemessen und zu verfügen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich
die Durchführung einer Hauptverhandlung, wie von der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Replik beantragt.
Hinzuweisen ist abschliessend darauf, dass Gegenstand der angefochtenen
Verfügung Taggeldansprüche im Zeitraum Oktober 2023 sind (dazu E. 1.2). Was
eine allfällige Uneinigkeit betreffend die Monate September 2023, November 2023
und Dezember 2023 betrifft, hat die Kasse die vorliegende Beschwerde vom 9. Mai
2024 sinngemäss als Nichteinverständnis mit den entsprechenden Abrechnungen
entgegenzunehmen und über diese Zeiträume eine einsprachefähige Verfügung zu
erlassen. Die Beschwerdegegnerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie in
künftigen Beschwerdeverfahren im Rahmen des ersten Schriftenwechsels die
vollständigen Vorakten einzureichen hat.
5.
5.1.
Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 15. April 2024 aufzuheben und die Sache an die
Kasse zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen die Taggelder für den
Monat Oktober 2023 verfügt.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 15. April 2024 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die
Taggelder für den Monat Oktober 2023 verfügt.
Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30.
September 2024 (Verzicht auf Stellungnahme) wird der Beschwerdeführerin
zugestellt zur Kenntnisnahme.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2.
Dezember 2024 wird der Beschwerdegegnerin zugestellt zur Kenntnisnahme.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: