|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 8.
Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.14
Einspracheentscheid vom 17. Juli
2025
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit; 31 Einstelltage rechtmässig
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer war seit Januar 2021 bei
der Firma B____ GmbH in einem Vollzeitpensum in [...] tätig, zunächst als
Hilfsmonteur, später als Monteur und ab Oktober 2022 als Montageleiter (vgl.
Arbeitsvertrag vom 26. November 2020 und 23. September 2021,
Beschwerdeantwortbeilagen/AB 3, 4, 5, 8 sowie 26). Am 26. März 2025 kündigte er
seine Stelle per 31. Mai 2025 (AB 6 und 7).
b) Am 28. März 2025 meldete sich der Beschwerdeführer beim
regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an. Im
Erstgespräch am 2. April 2025 gab er als Kündigungsgrund den Wunsch nach einer
selbstständigen Tätigkeit an (vgl. AB 1 und 10). Dieser Kündigungsgrund
bestätigte der Beschwerdeführer sowohl im Kassenantrag vom 3. April 2025 als
auch in der Stellungnahme vom 12. April 2025 (vgl. AB 25 und AB 28). In der
Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit streitgegenständlicher Verfügung vom 6.
Juni 2025 den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Einstelltagen infolge
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein (vgl. AB 29). Mit Schreiben vom 7. Juni
2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 30). Diese wurde mit
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 abgewiesen (AB 32).
c) Ein vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich gestelltes Gesuch
um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FsE) vom
14. Juni 2025 (AB 19) wurde von der kantonalen Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 24. Juni 2025 abgewiesen (vgl. AB
24). Nachdem sich der Beschwerdeführer im Weiteren nur ungenügend um zumutbare
Arbeit bemüht respektive keinen Nachweis von Arbeitsbemühungen erbracht hatte,
wurde er jeweils mit Verfügung vom 28. Juli 2025, 18. August 2025 und 17. September
2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 13-16).
II.
a) Mit undatierter, am 22. Juli 2025 anhängig gemachter Beschwerde
werden sinngemäss die Aufhebung, eventualiter Reduktion der verfügten
Einstelltage beantragt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 8. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs.
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.3.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 17. Juli 2025, zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem
1. Juni 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und bringt unter
anderem vor, dass er nicht «aus Leichtsinn» gekündigt habe. Er wollte
«schnellstmöglich» finanziell unabhängig werden.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Beschwerdeantwort entgegen, dass der
Beschwerdeführer seine letzte Anstellung aufgegeben habe, ohne eine neue Stelle
in Aussicht zu haben (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 2). Die Tätigkeit beim
letzten Arbeitgeber sei zumutbar gewesen (Beschwerdeantwort, Rz. 11). Der
Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, dass die Stellenaufgabe zwecks
Selbstständigkeit mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung gerechtfertigt
gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 12).
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die
Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die
versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der
Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt insbesondere
vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne
dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an
der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV).
3.3.
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt
dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit
nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den
persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der
versicherten Person liegt, wofür die Versicherung die Haftung nicht übernimmt.
Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht
(Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend, muss eine versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu
vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit.
b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am
Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten
Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch
nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der
bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt
einer neuen Stelle (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 b/bb).
4.
4.1.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine
Stelle gekündigt hat, ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle (vgl. Stellungnahme
vom 12. April 2025, AB 28). Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass es
dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis erst
auf einen Zeitpunkt hin aufzulösen, an welchem er die selbständige
Erwerbstätigkeit hätte antreten können (vgl. AB 28). Das wird denn auch nicht
vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Umso mehr erstaunt, dass der
Beschwerdeführer vorbringt, er habe als Familienvater durch die
Selbstständigkeit «so schnell wie möglich» wieder für seine Familie sorgen
wollen, obwohl die Finanzierung der Selbstständigkeit im Zeitpunkt der
Kündigung noch nicht sichergestellt war. So wurde beispielsweise in seiner
Präsentation zur Selbstständigkeit im Rahmen des FsE-Gesuchs vom 14. Juni 2025
festgehalten, dass die Finanzierung des Projekts «hauptsächlich über die
beantragte Unterstützung im Rahmen des FsE-Programms sowie über einen
Mikrokredit bei der Stiftung C____ erfolgen (soll)» (vgl. AB 20). Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss die Auffassung vertritt, dass er die Aufnahme der
selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosenversicherung hätte
finanzieren können (vgl. immerhin AB 28 «Mit eurer Hilfe werden wir erfolgreich
sein»), ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach die
Arbeitslosenversicherung grundsätzlich eine Versicherung für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ist. Die Unterstützung beim Aufbau einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit bleibt dabei eine Ausnahme (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 12;
vgl. Einspracheentscheid, Rz. 9). Sie dient der Beendigung einer eingetretenen
Arbeitslosigkeit und nicht der Verwirklichung eines individuellen Wunsches nach
beruflicher Veränderung. Ohnehin vermag dies an der festgestellten Selbstkündigung
ohne Zusicherung einer neuen Stelle bzw. ohne tragfähige selbständige
Erwerbstätigkeit und damit einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nichts zu
ändern.
4.2.
Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände wäre es dem Beschwerdeführer
somit ohne Weiteres zumutbar gewesen mit seiner Kündigung zuzuwarten, bis eine
neue Stelle mindestens zugesichert gewesen wäre (vgl. E. 3.3. hiervor). Folglich
liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine Sanktionsfolge in
Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.
5.
5.1.
Die Dauer der Einstellung und damit die Anzahl der Einstelltage richtet
sich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss
Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem
Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b)
und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).
5.2.
Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der
versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen
und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).
5.3.
Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die
Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE; vgl. das Einstellraster KAST, Rz. D75
ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2026). Die
Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich.
Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. u.a. BGE 148 V 144,
147 E. 3.1.3). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten
Einstelldauer ist schliesslich der Grundsatz zu beachten, dass das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 123 V 150, 152 E. 2).
5.4.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem
1. Juni 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist
somit von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. Dies
lässt sich nicht beanstanden und ist unter Berücksichtigung der gegebenen
Umstände des konkreten Einzelfalls und ausgehend von einem schweren Verschulden
des Beschwerdeführers angemessen. Der Beschwerdeführer kündigte das ihm aus
objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen
Arbeitsstelle (vgl. E. 4.2. hiervor). Ein entschuldbarer Grund ist nicht
ersichtlich. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (vgl. Art.
45 Abs. 4 lit. a AVIV).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §
16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 bestätigt.
Das
Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr.
M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: