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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
März 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und a.
o. Gerichtsschreiber MLaw T. Öztürk
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.16
Einspracheentscheid vom 11.
August 2025
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Tatsachen
I.
a) Der in Basel-Stadt wohnhafte
Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Februar 2019 bei der B____ AG
(Beschwerdeantwortbeilagen [BA] 2, 4). Am 28. Februar 2025 kündigte
der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 30. April 2025 (BA 5). In
der Folge meldete er sich am 8. Mai 2025 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung per 1. Juni 2025 an (vgl.
die Anmeldebestätigung; BA 1). Am 15. Mai 2026 beantragte er bei der
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni
2025, dies mit dem Vermerk "Mai Zivildienst" (vgl. BA 17). Die
Beschwerdegegnerin eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist (für den
Leistungsbezug) ab dem 2. Juni 2025 (Ende Einsatz Zivildienst gemäss
Einsatzvereinbarung vom 28. Februar 2025; BA 14) bis zum 1. Juni 2027
(vgl. BA 15).
b) Nach entsprechenden Abklärungen
sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2025 zwar Arbeitslosenentschädigung zu, sie stellte den
Beschwerdeführer jedoch für 26 Tage "ab dem 1. Mai 2025" (recte
vermutlich ab dem 2. Juni 2025) in seiner Anspruchsberechtigung ein (BA 20).
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 7. Juli 2025 Einsprache (BA 21). Die Beschwerdegegnerin hiess die
dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. August 2025 teilweise
gut und reduzierte die Einstelltage von 26 auf 20 (BA 23).
II.
a) Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom
15. August 2025 die vollständige Aufhebung der verbleibenden 20 Einstelltage
sowie die Nachzahlung der entsprechenden Taggelder.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine
Replik ein.
III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. März 2026 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist
somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe das
Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst, ohne dass ihm eine andere Stelle
zugesichert gewesen sei. Ebenso sei der Verbleib an der bisherigen Stelle bis zur
Zusicherung einer neuen Stelle zumutbar gewesen. Demnach sei er wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für 20 Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden (vgl. Beschwerdeantwort vom 24.
November 2025).
2.2.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei ein weiterer
Verbleib bei der bisherigen Arbeitsstelle nicht zuzumuten gewesen, da der
Arbeitsweg bei ihm langfristig zu einer starken körperlichen und psychischen
Belastung geführt habe (vgl. Beschwerde vom 15. August 2025).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht (ab dem 2. Juni 2025) für 20 Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Einspracheentscheid vom 11. August 2025).
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt
und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV
bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8
Abs. 1 AVIG).
3.2.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die
Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die
versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.3.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich
aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei
denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden
konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.4.
Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu
beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer
der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände
ist erfüllt (BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Nach der Rechtsprechung ist die
Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen
als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb).
In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der
Arbeitsstelle vermutet (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2018
vom 7. August 2018 E. 3., 8C_348/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.3). Aus Gründen der
Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen
begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär
die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der
Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).
3.5.
Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist nach
Art. 16 Abs. 2 AVIG insbesondere eine Arbeit, die: c. dem Alter, den
persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht
angemessen ist; f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den
Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am
Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein
einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den
Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann.
3.6.
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2
lit. c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches
Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V
234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013
E. 4.1, 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Ein schlechtes Arbeitsklima
oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder
Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234, 239 E.
4b/bb). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung
Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020
vom 17. Dezember 2020 E. 4.).
3.7.
Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beträgt bei
leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30
Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45
Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person
ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer
neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV).
3.8.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die
Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind.
3.9.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und
die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.2. und 8C_794/2016 vom
28. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis).
4.
4.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat, weil er das Arbeitsverhältnis von
sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und
ohne dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden konnte (vgl.
Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
4.2.
Der Beschwerdeführer kündigte den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 28. Februar
2025 auf den nächstmöglichen Termin per 30. April 2025 (BA 5), ohne dass ihm im
Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war. Als Grund für die
Kündigung gab er an, dass der Arbeitsweg von jeweils 1.5 Stunden bei ihm zu
körperlichen und psychischen Belastungen geführt habe (BA 21).
4.3.
Der Beschwerdeführer arbeitete dreimal pro Woche in C____, einmal in
D____ und einen Tag pro Woche im Homeoffice (BA 25). Der Arbeitsweg nach C____ dauerte
jeweils rund 1.5 Stunden. Ein Arbeitsweg gilt gemäss Gesetz erst dann als
unzumutbar, wenn er mehr als 2 Stunden je Hin- und Rückweg dauert (Art. 16 Abs.
2 lit. f AVIG). Der Arbeitsweg des Beschwerdeführers war deutlich kürzer und
wäre ihm damit zuzumuten gewesen.
4.4.
In der Beschwerde vom 15. August 2025 macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Das Attest von Dr. E____
vom 7. Juli 2025 bestätige dies. Auch in der Einsprache vom 7. Juli 2025 führt
er gesundheitliche Gründe an (BA 21), ohne diese näher zu präzisieren. In der
Stellungnahme zum Kündigungsgrund nennt er starke körperliche und psychische
Belastungen (BA 19). Im Arztzeugnis vom 7. Juli 2025 hält Dr. E____ fest, dass
sich seine psychischen und physischen (chronische gastrointestinalen)
Beschwerden verschlechtert hätten (BA 21). Nähere Ausführungen fehlen.
4.5.
Für die geltend gemachten psychischen und körperlichen Belastungen
fehlt somit ein eindeutiges echtzeitliches Arztzeugnis, welches die
gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Verbleibs am Arbeitsplatz belegen würde. So
nahm der Beschwerdeführer die Behandlung – wie sich insbesondere aus der
Bescheinigung vom 7. Juli 2025 (BA 21) ergibt – erst nach der Kündigung
auf. Die vorliegenden Atteste (Atteste vom 19. März 2025, 24. März 2025 und 8.
April 2025; BA 9-11) wurden denn auch erst nach erfolgter Kündigung (28.
Februar 2025; BA 5) ausgestellt und bezogen sich (naturgemäss) auf einen
Zeitraum nach der Kündigung (bis zum Ende der Kündigungsfrist; vgl. BA 11). Anschliessend
leistete der Beschwerdeführer ab dem 5. Mai 2025 bis zum 1. Juni 2025
Zivildienst (vgl. BA 14).
4.6.
Bezüglich der erwähnten unangemessenen Nachrichten des Vorgesetzten
(vgl. S. 2 der Beschwerde vom 15. August 2025) ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise, die eine Konfliktsituation oder eine Mobbing-Situation belegen würden.
4.7.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit angenommen. Die Sanktion für eine selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit einer versicherten Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Deshalb geht die
Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Selbstkündigung in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt
worden ist.
5.2.
Die Dauer der Einstellung beimisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund bis 15
Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG Praxis ALE, Stand 1. Juli 2018)
einen Einstellraster erlassen (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff.). Dieser ist für die
Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die
Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Massgebend für die Festsetzung
der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der
objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E.
4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der
Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht
anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen
pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
5.3.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 2. Juni
2025 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit von
einem mittelschweren Verschulden (anstelle des gesetzlich bei
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorgesehenen schweren Verschuldens)
ausgegangen. Damit hat sie offenbar den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
belastenden Umständen Rechnung getragen, was zu keinen Weiterungen Anlass
bietet.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 11. August 2025 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin a.
o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer MLaw T.
Öztürk
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: