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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 28. April 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Tamara Bozinovic, LENZ&CADUFF, Zähringerstrasse 9, 8001 Zürich
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für ALV,
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
AL.2025.19
Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers (Art. 11a AVIG)
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 2. Juli 1968, arbeitete seit November 2008 für die B____ AG in [...]. Per 1. September 2010 erfolgte ein interner Wechsel zur C____ AG. Dort war der Beschwerdeführer als Head GIS Finance tätig. Per 1. Januar 2018 fand ein weiterer betriebsinterner Wechsel zur D____ AG statt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer per 1. Januar 2020 zum "Director Risks and International Controls" befördert (vgl. den Arbeitsvertrag vom 8./14. September 2008 nebst den entsprechenden Änderungen; Antwortbeilage [AB] 9; siehe auch die Arbeitgeberbescheinigung [AB 10]).
b) Mit Schreiben vom 13. März 2023 kündigte die Arbeitgeberin (im Folgenden E____) das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2023 wegen Restrukturierung (Wegfall der Funktion). Basierend auf einem "Sozialplan 2023 bis 2026 für die Non-Management Population beziehungsweise auf Massnahmen Management 2023 bis 2026" wurden ihm im Zusammenhang mit der Kündigung drei Optionen angeboten: 1. Austritt mit Abgangsentschädigung; 2. Frühpensionierung (Überbrückung mit externer Mitgliedschaft in der E____ Pensionskasse bis Alter 58) mit Abgangsentschädigung; 3. "befristetes Arbeitsverhältnis auf 40 % basierend auf dem bisherigen Beschäftigungsgrad bis spätestens der Vollendung des 58. Lebensjahrs" (vgl. AB 11). Der Beschwerdeführer entschied sich im Januar 2024 für die dritte Variante (vgl. AB 14).
c) Aufgrund Krankheit verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Juli 2024 (vgl. das Schreiben der E____ vom 26. Februar 2024; BB 9). Dem Beschwerdeführer wurden in Ergänzung zum Kündigungsschreiben vom 13. März 2023 – modifizierte Bedingungen – unterbreitet (vgl. Schreiben E____ vom 26. Februar 2024; AB 12). Mit Schreiben vom 24. März 2024 bestätigte die E____ gegenüber dem Beschwerdeführer die Wahl der dritten Option resp. den damit verbundenen am 1. August 2024 in Kraft tretenden (bis längstens zum 31. Juli 2026 befristeten) Arbeitsvertrag im Rahmen des Programms 55-57 (vgl. AB 16). Der Juli-Lohn des Beschwerdeführers betrug Fr. 21'379.-- (vgl. die Lohnabrechnung Juli 2024; Beschwerdebeilage [BB] 5).
d) Ende Juli 2024 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an (vgl. die Anmeldebestätigung; AB 7). Ende November 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der ÖAK die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. August 2024 (vgl. AB 5). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 verneinte die ÖAK einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das im Zwischenverdienst erzielte Einkommen sei gleich hoch oder höher als die ihm zustehende ALE (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2025 provisorisch Einsprache (vgl. AB 2), welche er am 10. Februar 2025, jetzt anwaltlich vertreten, näher begründete (vgl. AB 3). Am 31. März 2025 endete das befristete Arbeitsverhältnis mit der E____ (vgl. das Schreiben der E____ vom 31. März 2025; AB 22). Per 31. März 2025 meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab April 2025 eine neue Stelle gefunden habe (vgl. die Abmeldebestätigung vom 13. Mai 2025; AB 25). Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 wies die ÖAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. AB 4).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. August 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 zur Verfügung zum Zwischenverdienst aufzuheben, der Zwischenverdienst als freiwillige Leistung zu qualifizieren und es sei die ÖAK (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die (uneingeschränkten) gesetzlichen Leistungen an ihn auszurichten. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin, soweit solche zu sprechen seien.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. November 2025 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 13. November 2025 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 28. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2. 1.2.1. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit ist einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG gleichzusetzen, wenn ein Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, oder wenn normalerweise nach den Umständen oder den beruflichen und örtlichen Usanzen für die geleistete Arbeit Lohn zu erwarten ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.1).
3.4.3. Gemäss Art. 10c AVIV beginnt die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet (Abs. 1). Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt (Abs. 2). Art. 10d Abs. 1 AVIV regelt die Art und Weise, wie monatlich ausgerichtete freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Diesfalls wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
3.4.4. Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV; Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2024 vom 2. Juli 2024 E. 4.). Gemäss Weisung AVIG ALE Rz B123 spielt es dabei keine Rolle, ob diese Leistungen nach AHVG massgebenden Lohn darstellen. Entscheidendes Kriterium ist die Freiwilligkeit der Leistung. Dabei kann nicht massgebend sein, ob die Leistung vor, während oder bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart worden ist (vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2315 Rz 168). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen (Abs. 3 von Art. 11a AVIG).
3.5.3. Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 3bis AVIG). Art. 41a Abs. 3 AVIV sieht diesbezüglich Folgendes vor: Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn: die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist (a.); die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde (b.). Es geht darum, Lohndumping zu Lasten der Arbeitslosenversicherung (Entlassung und sofortige Wiedereinstellung des Arbeitnehmers zu einem tieferen Lohn unter Abwälzung der Lohndifferenz auf die ALV) zu verhindern (BGE 124 V 377, 378 f. E. 2/bb; Urteil des Bundesgerichts C 278/03 vom 17. Februar 2004 E. 2.2.1).
4.2.2. Der Beschwerdeführer entschied sich in der Folge für Option 3. ("befristetes Arbeitsverhältnis auf 40 %, basierend auf dem bisherigen Beschäftigungsgrad bis spätestens der Vollendung des 58. Lebensjahres"; vgl. die Bestätigung vom 10. Januar 2024 [AB 14]).
4.2.3. Im Dokument den "Massnahmen Management 2023 bis 2026" vom 18. Oktober 2022 (AB 15) wurde im Wesentlichen Folgendes statuiert: Diese Massnahmen seien in Anlehnung an den "Sozialplan 2023 - 2026", der für die Non-Management Population Geltung habe, festgelegt worden. […] Sie seien das Resultat des Konsultationsprozesses gemäss den Art. 335f bis 335i OR. In Bezug auf die Konditionen für Mitarbeitende im Alter von 55 bis 57 wurde in Bezug auf die dritte Option (Ziff. 11.3) angeführt: "befristetes Anstellungsverhältnis bis Alter 58, Abfindungsleistung und Frühpensionierung ab Alter 58 (Ziffer 14.2.3 lit. c)". Mitarbeitende im Alter 55 bis und mit 57 könnten sich für ein befristetes Anstellungsverhältnis auf der Basis von 40 % des bisherigen Beschäftigungsgrades und des bisherigen Jahresgrundgehalts entscheiden. In Bezug auf die 40 % gelte für das Jahresgrundgehalt eine Obergrenze von brutto Fr. 250'000.--, d.h. die 40 % könnten pro Jahr den Betrag von Fr. 100’000.-- nicht übersteigen. Teilnehmende Mitarbeitende würden einen neuen, befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Mit Alter 58 erfolge die Frühpensionierung. Ab Alter 58 seien zur Vermeidung von Entlassungen Frühpensionierungen möglich. Während der Dauer des befristeten Anstellungsverhältnisses würden die Beiträge in die Pensionskasse Novartis auf der Basis des letzten, im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses versicherten Lohnes weitergeführt, wobei die Arbeitnehmerbeiträge dem für die Fortführung massgebenden Beschäftigungsgrad angepasst würden. […] Mitarbeitende, die sich für ein befristetes Anstellungsverhältnis entscheiden würden, erhielten im letzten Monat vor Ende des Programms eine Brutto-Abfindungsleistung […]. In Ziff. 14.2.3. lit. c wurde bezüglich Berechnung der Abgangsentschädigung festgehalten: Dienstjahre x Fr. 4’000.-- (mindestens Fr. 100’000.--) x durchschnittlicher Beschäftigungsgrad plus einen Zuschlag von 14 %. Die Abgangsentschädigung berechne sich auf Basis der geleisteten Dienstjahre zum Zeitpunkt des Übertritts in das Programm 55-57, d.h. Dienstjahre ab Eintritt in das Programm 55-57 würden nicht mehr dazugezählt.
4.2.4. Der Beschwerdeführer entschied sich – was allseitig unbestritten ist – in der Folge für Option 3. ("befristetes Arbeitsverhältnis auf 40 %, basierend auf dem bisherigen Beschäftigungsgrad bis spätestens der Vollendung des 58. Lebensjahres"; vgl. die Bestätigung vom 10. Januar 2024 [AB 14]). Daraufhin wurde ihm ein "Temporärer Arbeitsvertrag im Rahmen des Programms 55-57 - A____" unterbreitet (Schreiben vom 24. April 2024; AB 16). Es wurde darin Folgendes statuiert: Entsprechend der Wahl für die Teilnahme am Programm 55-57 (Option 3 gemäss Ziffer 14.2.3c "Sozialplan 2023 - 2026 für die Non-Management Population" beziehungsweise auf "Massnahmen Management 2023 - 2026", beide nachfolgend "Sozialplan" genannt), werde folgender befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen: […] Der Arbeitsvertrag sei nur während der Teilnahme am Programm 55-57 gültig, welches vom 1. August 2024 bis längstens 31. Juli 2026 andauere (vgl. Ziff. 3 "Anstellungsdauer/Kündigungsfrist"). Die Funktionsbezeichnung laute "Programmteilnehmer". Der Arbeitsort sei [...] (vgl. Ziff. 5. "Funktionsbezeichnung/Arbeitsort)". Die Arbeitszeit bei der Arbeitgeberin betrage 40 % der vor Eintritt in das Programm geltenden Arbeitszeit, somit 40 %. Der Arbeitnehmer werde von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt (vgl. Ziff. 6 "Arbeitszeit und Freistellung/Anrechnung Gehaltsreduktion"). Das von der Arbeitgeberin ausgerichtete Gehalt während des Programms 55-57 basiere ausschliesslich auf dem bisher vereinbarten Jahresgrundgehalt ohne Berücksichtigung von allfälligen Zulagen aller Art und ohne jegliche Zielbonusberechtigung. Aufgrund der Teilzeitanstellung zu 40 % (auf Basis von 40 % des bisherigen Beschäftigungsgrades und des bisherigen Jahresgrundgehalts) ergebe dies während der Programmteilnahme ein Bruttogehalt pro Monat von Fr. 8'333.35. Von sämtlichen Bruttozahlungen würden die gesetzlich vorgeschriebenen oder mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Abzüge vorgenommen (vgl. Ziff. 7 "Gehalt"). Die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge an die AHV / IV / EO / ALV würden direkt vom monatlichen Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen (vgl. Ziff. 8 "Sozialversicherungsbeiträge"). […] Der Arbeitnehmer müsse seine Kontaktperson bei F____ sowie das E____ Career Center über längere Abwesenheiten von der Arbeit (Krankheit, Unfall, etc.) informieren (vgl. Ziff. 15 "Abwesenheiten"). Alle Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin oder einer Gesellschaft der E____ Gruppe vor Eintritt in das Programm 55-57 seien beglichen worden. Während des Programms 55-57, d.h. während des befristeten Arbeitsverhältnisses, entstünden keine solchen Ansprüche mehr (vgl. Ziff. 16 "weitere Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis").
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird zur Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco