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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11. September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.1
Einspracheentscheid vom 12.
Dezember 2024
Mindestbeitragszeit
Tatsachen
I.
a) Der 1989 geborene Beschwerdeführer arbeitete seinen
Angaben zufolge bis 2014 als ausgebildeter Schreiner im Familienbetrieb in [...]
(vgl. den "Lebenslauf"; Antwortbeilage [AB] 10). Im Januar 2017 reiste
er in die Schweiz ein (vgl. AB 6 und AB 7) und war in der Folge bis Ende
Februar 2021 für die B____ tätig (vgl. AB 10; siehe auch die Beschwerde). Ab
dem 1. März 2021 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Im Mai 2022 (vor Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug; vgl. dazu
u.a. AB 6 und AB 13) nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf (vgl. insb.
das Schreiben der Ausgleichskasse C____ vom 29. Dezember 2023; AB 15). In der
Folge meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab (per 31.
August 2022 bestätigte Abmeldung; vgl. AB 14).
b) Am 8. November 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
zur Arbeitsvermittlung resp. zum Leistungsbezug an (vgl. implizit das Schreiben
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 10. November 2023;
Beschwerdebeilage). Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. November 2023 ab. Zur Begründung verwies
sie darauf, dass die Mindestbeitragszeit im massgebenden Zeitraum vom 8.
November 2021 bis zum 7. November 2023 nicht erreicht sei und die
selbstständige Erwerbstätigkeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne.
Eine Rahmenfristverlängerung für die Beitragszeit sei nicht möglich, da zum
Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bereits eine "Rahmenfrist
auf Arbeitslosenentschädigung" bestanden habe (vgl. AB 11).
c) Ab dem 23. April 2024 war der Beschwerdeführer für
die D____ AG in einer Teilzeitbeschäftigung als Chauffeur im Einsatz (vgl. u.a.
die Arbeitgeberbescheinigung sowie das persönliche Lohnblatt [AB 8]; siehe auch
den Einsatzvertrag vom 23. April 2023 [Beschwerdebeilage/BB]). Per 31. Mai 2024
meldete er sich erneut von der Arbeitsvermittlung ab, da er eine Stelle
gefunden habe (vgl. die Abmeldebestätigung; AB 12). Am 19. August 2024 wurde dem
Beschwerdeführer von der D____ AG per 26. August 2024 gekündet. Wegen
Krankheit (ab dem 20. August 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit) endete das
Arbeitsverhältnis am 28. August 2024 (vgl. u.a. die
Arbeitgeberbescheinigung sowie das persönliche Lohnblatt [AB 8]).
d) Am 29. August 2024 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an. Er beantragte
Leistungen ab dem 1. September 2024 (vgl. AB 5). Mit Verfügung vom 18. September
2024 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2024 ab. Zur Begründung führte
sie an, dass die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten in der massgebenden Zeit
nicht erreicht sei und die vorherige Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht
verlängert werden könne (vgl. AB 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.
Oktober 2024 Einsprache (vgl. AB 2), welche von der Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 3).
II.
a) Am 16. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit dieser beantragt er
sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 sei aufzuheben und es
sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 1. April 2025 (Postaufgabe: 2. April 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 beantragt der
Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
d) Daraufhin werden die Parteien zur Hauptverhandlung auf
den 11. September 2025 vorgeladen.
III.
a) Der Beschwerdeführer erscheint in der Folge unentschuldigt
nicht zu der von ihm beantragten Parteiverhandlung.
b) In der Folge wird der anwesenden Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, dass auf ihr Plädoyer resp. die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verzichtet und eine Beratung durchgeführt wird (vgl. den Eintrag
im Verhandlungsprotokoll).
c) Die Sache wird daraufhin von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung. Sie begründet dies mit dem Nichterreichen der Mindestbeitragszeit
von mindestens zwölf Monaten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er erfülle die Voraussetzung für das
Erreichen der Beitragszeit. Die Ablehnung des Anspruches auf
Arbeitslosenentschädigung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. die Beschwerde).
2.2.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. September 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024, einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat
(Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
ist (Art. 14 AVIG).
3.2.
3.2.1. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während
mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei
der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat
jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem der Versicherte
beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten,
die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1),
wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der
Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend.
Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate
erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine
Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als
Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses
Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an
gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165, 170 E. 2c/bb; Urteil des
Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1).
3.3.
3.3.1. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten,
sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9
Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten
Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt
sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei
Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Art. 27 Abs. 1 AVIG sieht vor, dass
innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) sich die
Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der
Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) bestimmt.
3.3.2. Gestützt auf Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Art. 71a-71d vollzogen
haben, um zwei Jahre verlängert, wenn; im Zeitpunkt der Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (a.)
und der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen
Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen
Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b). Gemäss
Art. 9a Abs. 2 AVIG wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten,
die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von
Leistungen vollzogen haben, um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit,
höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
3.3.3. Eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, gestützt
auf Art. 9a Abs. 2 AVIG, setzt – ebenso wie die
Leistungsrahmenfristverlängerung nach Art. 9a Abs. 1 AVIG – die definitive
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit voraus (vgl. u.a. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Auflage 2025, Rz 29
zu Art. 9a, mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 188/06 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; siehe
auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Art.
9a AVIG erfasst jene Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ohne
Unterstützung der Arbeitslosenversicherung (Art. 71a ff. AVIG) aufgenommen
und wieder definitiv aufgegeben haben und bei (Wieder-)Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung die Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllen. Damit trägt Art. 9a AVIG dem
erhöhten Risiko Rechnung, welches mit der Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit verbunden ist. Nach der ratio legis soll die Tatsache allein,
dass aufgrund einer nicht beitragswirksamen (vgl. Art. 3a Abs. 1 AVIV)
selbstständigen Erwerbstätigkeit keine genügende Beitragszeit generiert werden
konnte, bei Wiederanmeldung zum Taggeldbezug den Anspruch nicht ausschliessen
(BGE 133 V 82, 85 f. E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2015 vom 27.
August 2015 E. 3.2.).
3.4.
Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14 Abs. 1
AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als
zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus
einem der in lit. a bis c der Bestimmung aufgeführten Gründe nicht erfüllen
konnten. Als Befreiungsgrund gilt namentlich Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG
(vgl. lit. b von Art. 14 Abs. 1 AVIG). Die Befreiungstatbestände von Art.
14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär. Sie
gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs.1 AVIG verlangte
Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten
Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine Kumulation
von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich (BGE 141 V
674, 678 E. 4.3.1.).
3.5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2024 (vgl. AB 5). Somit gilt –
davon ausgehend, dass grundsätzlich sämtliche (weiteren) Voraussetzungen für
den Leistungsbezug (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind – eine Rahmenfrist
für die Beitragszeit vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024.
3.6.
3.6.1. Ausweislich der vorliegenden Akten arbeitete der
Beschwerdeführer von Januar 2017 bis Ende Februar 2021 für die B____ (vgl. AB
10; siehe auch die Beschwerde). Diese Arbeitstätigkeit liegt ausserhalb der jetzt
massgebenden Rahmenfrist.
3.6.2. Ab dem 23. April 2024 bis zum 28. August 2024 war der Beschwerdeführer
schliesslich für die D____ AG in einer Teilzeitbeschäftigung als Chauffeur im
Einsatz (vgl. u.a. die Arbeitgeberbescheinigung sowie das persönliche Lohnblatt
[AB 8]; siehe auch den Einsatzvertrag vom 23. April 2023
[Beschwerdebeilage/BB]). Dies entspricht – gemäss den Feststellungen der
Beschwerdegegnerin – einer Beitragszeit von 4.213 Monaten (vgl. AB 1). In
seiner Beschwerde erwähnt der Beschwerdeführer ein Anstellungsverhältnis bei
der E____ im Zeitraum vom 23. Mai 2024 bis zum 1. September 2024. Unterlagen zu
diesem Arbeitsverhältnis hat er jedoch nicht eingereicht. Es ist diesbezüglich
anzunehmen, dass er damit seine Anstellung bei der D____ AG (mit Einsatzbetrieb
E____) meint. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht im Detail geprüft
zu werden, zumal sich am Ergebnis nichts ändern würde.
3.6.3. Der Beschwerdeführer nahm im Mai 2022 (vor Beendigung der ersten Rahmenfrist
für den Leistungsbezug am 31. Mai 2023; vgl. dazu u.a. AB 6 und AB 13) eine
selbstständige Erwerbstätigkeit auf (vgl. insb. das Schreiben der
Ausgleichskasse C____ vom 29. Dezember 2023; AB 15). Eine Verlängerung der
Rahmenfrist sowohl für die Beitragszeit als auch für den Leistungsbezug ist
allerdings ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit
vor der erneuten Anmeldung zum Taggeldbezug nicht aufgegeben hat (vgl. zu
diesem Erfordernis Erwägung 3.3.3. hiervor). Er macht zwar geltend, er habe
bereits anlässlich der Anmeldung vom 8. November 2023 klargestellt, dass die
selbstständige Erwerbstätigkeit "nicht mehr gehe" (vgl. die
Beschwerde). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Ausgleichskasse C____ gegenüber
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 die selbstständige
Erwerbstätigkeit bestätigt hat (vgl. AB 15). Im Auszug aus dem Datenmarkt
(Ausdruck vom 27. März 2025; AB 7) ist ebenfalls als Rolle des
Beschwerdeführers "Geschäftsinhaber" vermerkt. Offenbar hat der
Beschwerdeführer auch anlässlich eines mit der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember
2024 geführten Telefonates dargetan, er sei in der Lage, eine unselbstständige
Tätigkeit aufzunehmen; denn er führe die selbstständige Tätigkeit nebenbei aus.
Er möchte die Selbstständigkeit aber nicht definitiv aufgeben (vgl. S. 2 des
Einspracheentscheides; AB 3).
3.6.4. Schliesslich lässt sich kein Grund für eine Beitragsbefreiung gemäss
Art. 14 Abs. 1 AVIG ausmachen. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich während
gewissen Zeiten wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Dies betraf zunächst die Zeit vom 8. November 2023 bis zum 4. Februar 2024 (vgl.
die Atteste von Dr. F____ vom 3. Januar 2024 und von Dr. G____ vom 5.
Februar 2024; AB 16). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer auch ab
dem 20. August 2024 bis zum 28. August 2024, mithin während der Dauer des
letzten Arbeitsverhältnisses, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl.
das Attest von Dr. H____ vom 20. August 2024; AB 16). Der Befreiungsgrund
der Krankheit ist damit aber mangels Erreichens der erforderlichen mehr als zwölfmonatigen
Dauer des Verhinderungsgrundes (vgl. dazu Erwägung 3.2.4. hiervor; siehe auch
Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2024 vom 4. September 2024 E. 2.) nicht
erfüllt.
3.7.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 18. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12.
Dezember 2024, mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit ab dem 1. September
2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung verneint hat.
4.
4.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §
16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: