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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg , S. Schenker
und a.o.
Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.20
Einspracheentscheid vom 15. Juli
2025
Nichterreichen der
Mindestbeitragszeit von 12 Monaten
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1.
März 2025 bis zum 7. April 2025 in der B____ AG in [...] (Vorakten Beilage 13).
Am 28. März 2025 wurde die Beschwerdeführerin während der Probezeit entlassen und
freigestellt (Vorakten Beilage 14). Den Lohn erhielt sie bis zum 15. April 2025
(Vorakten Beilage 14). Ein weiter zurückliegendes Arbeitsverhältnis mit der Firma
C____ AG in [...] endete mit einem Vergleich vor dem D____ vom 9. November 2023
(Beilage 8 der Replik sowie Vorakten Beilage 15). Im gerichtlich geschlossenen Vergleich
wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als vom 28. August 2021
bis zum 30. September 2023 dauernd angenommen (vgl. auch Lohnausweise 2021 bis
2023, Beilagen 5 bis 7 der Replik und Vorakten Beilage 19, sowie AHV-IK-Auszug,
Vorakten Beilage 21). Die Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Dezember 2023 (Vorakten
Beilage 18) bestätigte schliesslich ein Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 2021
bis zum 31. August 2023. Nach der Anstellung bei der B____ AG meldete sich die
Beschwerdeführerin am 4. April 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang einer Vollzeitstelle an (Vorakten Beilagen
1 bis 4). Die Beschwerdeführerin war spätestens seit dem 25. April 2025
vollständig arbeitsunfähig (Vorakten Beilagen 5 bis 8). Am 8. Mai 2025 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
zum Leistungsbezug an (Vorakten Beilage 12).
b) Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (Vorakten Beilage 22) lehnte
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. April 2025 ab. Zur Begründung verwies sie
darauf, dass die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten im massgebenden Zeitraum
vom 4. April 2023 bis zum 3. April 2025 nicht erreicht worden sei.
c) Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 Einsprache (Vorakten
Beilage 24).
d) Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 (Vorakten
Beilage 26) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2025 Beschwerde bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, welche die Beschwerde mit Schreiben
vom 26. August 2025 (Eingang 27. August 2025) an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weiterleitet. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ihr eine
Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 23. September 2025 (Eingang 24. September 2025) auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2025 wurde
der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Replik gegeben. Zugleich wurde sie gebeten,
zu einer allfälligen Krankheit während der Auszeit Stellung zu nehmen und
allfällige Beweise einzureichen.
d) Mit Replik vom 23. Oktober 2025 (Eingang 24. Oktober
2025) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie reicht
verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit sowie weitere
Unterlagen ein.
e) Mit Duplik vom 12. November 2025 (Eingang 13. November
2025) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest.
III.
Am 12. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Arbeitslosenentschädigung. Sie begründet dies mit dem Nichterreichen der
Mindestbeitragszeit von mindestens zwölf Monaten. Ebenso wenig sei eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten aktenkundig, womit
auch eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle
(siehe Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie erfülle die
Voraussetzung für das Erreichen der Beitragszeit. Die Ablehnung des Anspruches
auf Arbeitslosenentschädigung sei zu Unrecht erfolgt (siehe Beschwerde).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9. Mai 2025, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025, einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e AVIG hat Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat
(Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
ist (Art. 14 AVIG).
3.2.
Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb
der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Ermittlung der
Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle
Kalendermonat zu zählen, in welchem der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs.
2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen
Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig
Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der
Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend.
Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate
erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine
Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als
Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses
Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an
gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165, E. 2c/bb; Urteil des
Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020, E. 4.2.1.).
3.3.
Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das
Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG).
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind (Art. 9
Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor
diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Art. 27 Abs. 1 AVIG sieht vor, dass sich innerhalb
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) die Höchstzahl der
Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9
Abs. 3 AVIG) bestimmt.
3.4.
Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14 Abs. 1
AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als
zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus
einem der in Buchstaben a bis c der Bestimmung aufgeführten Gründe nicht
erfüllen konnten. Als Befreiungsgrund gilt namentlich Krankheit im Sinne von
Art. 3 ATSG (vgl. Buchstabe b von Art. 14 Abs. 1 AVIG). Die
Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der
Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art.
13 Abs.1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14
Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674, E. 2.1.).
Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht
möglich (BGE 141 V 674, E. 4.3.1.).
3.5.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. April 2025 beim RAV angemeldet
(Vorakten Beilagen 1 bis 4). Somit gilt – davon ausgehend, dass grundsätzlich
sämtliche (weiteren) Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. Art. 8 Abs. 1
AVIG) erfüllt sind – eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2023
bis zum 3. April 2025.
3.6.
3.6.1. Gemäss den vorliegenden Akten arbeitete die Beschwerdeführerin
zu Beginn der vorgenannten Rahmenfrist vom 4. April 2023 noch bei der Firma C____
AG in [...], dies bis zum 31. August 2023 (Vorakten Beilagen 15 und 18) bzw.
30. September 2023 (Vorakten 19; vgl. auch Lohnausweise 2021 bis 2023, Beilagen
5 bis 7 der Replik sowie AHV-IK-Auszug, Vorakten Beilage 21). Zeitgleich war
sie im August 2023 im Restaurant E____ tätig (vgl. AHV-IK-Auszug, Vorakten
Beilage 21). Zudem arbeitete sie vom 1. März 2025 bis zum 7. April 2025 in der B____
AG in [...] (Lohnbezug bis zum 15. April 2025, Vorakten Beilagen 13, 14 sowie
21). Des Weiteren war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Operation der
linken Hüfte vom 7. August 2024 (ärztlich bestätigt; Beilage 1 der Replik) gemäss
ihren Angaben bis Oktober 2024 arbeitsunfähig (siehe Replik). Zeugnisse
betreffend konkrete Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind diesbezüglich nicht
aktenkundig. Dem undatierten Schreiben des F____ in [...], ist lediglich die
Empfehlung einer Krankschreibung für die postoperative Heilung von 3.5 Monaten
zu entnehmen (Beilage 1 der Replik). Weitere von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Arbeitsverhältnisse bzw. eingereichte Zeugnisse für eine Arbeitsunfähigkeit
liegen ausserhalb der vorliegend massgebenden Rahmenfrist vom 4. April 2023 bis
zum 3. April 2025. Dies trifft insbesondere auf das Arbeitsverhältnis bei der
Firma C____ AG in [...] für die Dauer vom 28. August 2021 (Vorakten Beilagen 15
und 19) bzw. 1. Oktober 2021 (Vorakten Beilage 18) bis und mit dem 3. April
2023 zu. Die ärztlichen Zeugnisse von Dipl. med. G____ bestätigen schliesslich eine
Arbeitsunfähigkeit ab 25. April 2025 bis zum 30. September 2025 (Vorakten Beilagen
5 bis 8, siehe auch Beilage 2 der Replik) sowie vom 1. bis zum 30. November
2025 (Beilage 10 der Replik).
3.6.2. Während der Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG von zwei Jahren
(vorliegend vom 4. April 2023 bis zum 3. April 2025) hat die Beschwerdeführerin
somit nachweislich die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten mit Ausübung
einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt.
Sie kann maximal lediglich knapp 7.5 Monate Beitragszeit vorweisen (siehe
hierzu die Ausführungen unter obiger Ziffer 3.6.1.). Die Tätigkeit im
Restaurant E____ im August 2023 ist durch die zeitgleiche Tätigkeit bei der
Firma C____ in [...] bereits abgedeckt und kann nicht zusätzlich berücksichtigt
werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar
irrtümlicherweise davon ausgeht, bei der Berechnung der Beitragszeit müssten
Arbeitsverhältnisse und Arbeitsunfähigkeiten berücksichtigt werden, die
ausserhalb der vorgenannten Rahmenfrist bestanden. Zudem ist anzufügen, dass
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ihr Einsatz bei der Firma C____
AG in [...] durchaus als Arbeitsverhältnis und somit für die Beitragszeit als
relevant anerkannt wurde. Mehrheitlich bestand das Arbeitsverhältnis bei der
Firma C____ in [...] jedoch ausserhalb, nämlich vor der relevanten Rahmenfrist.
Hätte sich die Beschwerdeführerin weitaus früher arbeitslos gemeldet, hätte die
ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der C____ in [...] angerechnet werden
können – vorbehältlich natürlich der Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
3.6.3. Schliesslich lässt sich auch kein Grund für eine Beitragsbefreiung
gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG ausmachen. Der Beschwerdeführerin wurde
lediglich während einer sehr unbestimmten Zeit infolge einer am 7. August 2024
in [...], durchgeführten Hüftoperation zur Rehabilitation eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (wegen Krankheit) von 3.5 Monaten empfohlen bzw. sinngemäss
bestätigt. Dies betraf die Zeit vom 7. August 2024 bis spätestens Ende Oktober
2024 (gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, siehe hierzu Replik vom
23. Oktober 2025). Der Befreiungsgrund der Krankheit ist damit mangels
Erreichens der erforderlichen mehr als zwölfmonatigen Dauer des
Verhinderungsgrundes ebenfalls nicht erfüllt (siehe Urteil des Bundesgerichts
8C_448/2024 vom 4. September 2024, E. 2.). Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, liegen für die Zeit nach dem Einsatz bei der Firma C____ AG in [...]
ab September 2023 bzw. ab Oktober 2023 bis zur Hüftoperation am 7. August 2024 sowie
für die Zeit nach Beendigung der Rehabilitation aufgrund der vorgenannten Hüftoperation
Ende Oktober 2024 (siehe hierzu Replik vom 23. Oktober 2024) bis zum
Arbeitsantritt bei der B____ AG am 1. März 2025 keine Bestätigungen betreffend
Arbeitsunfähigkeit oder anderen Befreiungsgründen gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG
vor.
3.7.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 9. Mai 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15.
Juli 2025, mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von mindestens zwölf
Monaten sowie mangels einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf
Monaten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung verneint hat.
4.
4.1.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Buchstabe fbis ATSG in
Verbindung mit § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: