|
[...]
|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 13. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und a.
o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
B____
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.23
Einspracheentscheid vom 4. August
2025
Keine Befreiung von der Erfüllung
der Beitragszeit
Tatsachen
I.
A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1979 (vgl. die Anmeldung
vom 12. Mai 2025, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 15), ist Mutter eines
Sohnes, geboren 2011 (vgl. den Heimatschein vom 25. April 2025, AB 27). Die
Beschwerdeführerin begann am 14. September 2020 ein Teilzeitstudium
in [...] an der C____ (C____; vgl. Studienbestätigung vom 13. Februar
2025, AB 21). Ab dem 1. September 2024 nahm sie nebenbei die Arbeit als
Projektassistentin IT bei der D____ in einem 50%-Pensum auf (Arbeitsvertrag vom
27. August 2024, AB 26). Mit Kündigungsschreiben vom 24. März 2025 kündigte
die D____ der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2025
(AB 24 bzw. 25).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Mai 2025 beim
zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug von
Taggeldleistungen (AB 29).
Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 2) verneinte
die B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
mit der Begründung der fehlenden Beitragszeit beziehungsweise der fehlenden
Befreiung der Erfüllung derselben (a.a.O., Rz. 3 und 4).
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.
Juni 2025 Einsprache (AB 12).
Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (BB 1) wurde die
Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 5. Juni 2025 (BB 2) bestätigt.
II.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 30. August 2025 (Abgabe am
4. September 2025 am Schalter des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2025. Sie verlangt die
Aufhebung desselben und der Verfügung vom 5. Juni 2025. Sie beantragt ferner,
es sei festzustellen, dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund der
absolvierten Ausbildung von mehr als zwölf Monaten befreit sei. Eventualiter
sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt die
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Neben einem Schreiben von Prof.
E____, Leiter des Bachelor-Studiengangs [...] von der C____, vom 12. August 2025
(BB 3), reicht sie die Leistungsnachweise für das Frühlingssemester 2024,
Herbstsemester 2023/2024 und Frühlingssemester 2023 (BB 4) ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. September
2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik
nicht wahrgenommen.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2025 wird der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in Beschwerdeverfahren betreffend die
Arbeitslosenversicherung keine Verfahrenskosten erhoben werden, insoweit sich
der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erübrige.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 26. November 2025 findet die Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt, anlässlich derer
das Verfahren zwecks Rückfragen an Prof. E____ sowie Einholung diverser
Unterlagen und Angaben bei der Beschwerdeführerin ausgestellt wird.
V.
Die Instruktionsrichterin verfügt am 28. November 2025 die
Ausstellung des Verfahrens und bittet Prof. E____, Rückfragen zu seinem
Bestätigungsschreiben vom 12. August 2025 zu beantworten, und die
Beschwerdeführerin, ergänzende Dokumente bezüglich der Arbeitstätigkeit bis zum
Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit einzureichen.
Prof. E____ antwortet mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 (Postaufgabe 8.
Dezember 2025).
Die Beschwerdeführerin reicht am 19. Dezember 2025 am Schalter des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt ein Schreiben und diverse Beilagen ein.
Die beiden Schreiben werden den Parteien zur Stellungnahme bis zum 16.
Januar 2026 zugestellt.
Bis zum 16. Januar 2026 hat keiner der Parteien eine Stellungnahme
eingereicht.
VI.
Am 13. April 2026 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg
(§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art.
119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
verneint hat.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Mai 2025, da sie insgesamt
mehr als zwölf Monate eine Ausbildung absolvierte und demnach von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit sei (Beschwerde, S. 1).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht erfüllt seien. Die
Beschwerdeführerin würde keine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen
und ein Befreiungsgrund könne nicht festgestellt werden (Einspracheentscheid, BB
1, Rz. 6 und 8).
3.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Nach dessen Abs. 1 lit. e hat Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Rahmenfrist
für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt an jenem Tag, an
dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person
erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder
einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung
meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
3.2.2.
Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der
Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gemäss Art. 11 Abs. 4 AVIV
gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der
versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG
genannten Gründe weder möglich noch zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis
einzugehen (BGE 141 V 625, 627 E. 2; AVIG-Praxis ALE
[Arbeitslosenentschädigung] vom 1. Juli 2025, Rz. B182 ff.; Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Basel/Genf
2019, zu Art. 14, S. 73 f.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Bd. 1, zu Art. 14, Rz. 10 und 18).
3.3.
Art. 14 Abs. 1 AVIG kommt subsidiär zu Art. 13 AVIG zur Anwendung
(BGE 141 V 674, 676 E. 2.1). Gemäss
Bundesgericht reicht eine Arbeitsfähigkeit von 20% aus, damit ein
Befreiungsgrund nicht mehr greift beziehungsweise die Kausalität zu verneinen
ist (vgl. bspw. die Urteile des Bundesgerichts 8C_516/2012 vom 28. Februar
2013, E. 6.2.2.1 und 8C_616/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 5). Während die in
Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Verhinderungszeiten kumulierbar sind, ist eine
Kumulation von Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines
Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 AVIG ausgeschlossen (BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1;
Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 11. Mai 2011, E. 7.2). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch eine gleichzeitige Erfüllung der
Betragszeit und eine Befreiung hiervon bestehen, wenn eine versicherte Person
zur selben Zeit die Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil
erfüllt und im übrigen Bereich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass die versicherte Person zu 100%
erwerbstätig war, bis sie im Hinblick auf die Vorbereitung auf die
Anwaltsprüfung nur noch zu 30% eines Vollzeitpensums Einsätze leistete.
Unmittelbar danach bemühte sich die Person wieder um eine Vollzeitstelle. Die
Person hat sodann lediglich im Ausmass von 70% einer Vollzeitbeschäftigung
Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht (Urteil des Bundesgericht 8C_318/2011
vom 5. März 2012, E. 5.2).
4.
4.1.
Als Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 AVIG)
gilt vorliegend unbestrittener Massen der Zeitraum vom 2. Mai 2023 bis und mit 1.
März 2025 (Beschwerde, S. 1; Einspracheentscheid, BB 1,
Rz. 4).
4.2.
In Übereinstimmung mit den Parteien ist ausserdem festzuhalten, dass
keine erfüllte Beitragszeit von zwölf Monaten im Sinne von Art. 13 AVIG gegeben
ist (vgl. Beschwerde, S. 1; Einspracheentscheid, BB 1, Rz. 6). Ausweislich
arbeitete die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit ab dem
1. September 2024 bis zum 30. April 2025 bei der D____ in einem 50% Pensum
(Arbeitsvertrag vom 27. August 2024, AB 26; Kündigung vom 24. März 2025, AB
24 bzw. 25). Seit dem 19. Februar 2025 bis zum 6. April 2025 war die
Beschwerdeführerin krankheitsbedingt an der Arbeitsleistung verhindert
(Arztzeugnis vom 19. Februar 2025, AB 19; Arztzeugnis vom 6. März 2025,
AB 17; Arztzeugnis vom 21. März 2025, AB 22). Zwar ist die
krankheitsbedingte Abwesenheit an die Beitragszeit anzurechnen (Art. 13
Abs. 2 lit. c AVIG), die Beschwerdeführerin hat dennoch lediglich während acht
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Zu prüfen bleibt, ob
die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war und
folglich daraus einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen
kann.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Befreiung von der Erfüllung
der Beitragszeit aufgrund des Teilzeitstudiums in [...] an der C____ geltend.
Sie führt aus, dass sie im Frühjahrssemester 2023 und Herbstsemester 2023/2024
je 25 ECTS absolviert habe. Ein ECTS entspreche 30 Stunden. Bei einer
effektiven Semesterdauer von 19 Wochen resultiere ca. eine 39.5 Stunden Woche,
was einem Vollzeitäquivalent entsprechen würde (Beschwerde, S. 2). Von Mai 2023
bis Februar 2024, und somit während zehn Monate, sei die Vollzeitausbildung
unbestritten (a.a.O., S. 3). Im Frühjahrssemester 2024 habe sie sich für
19 ECTS eingeschrieben. Wegen einer nicht bestandenen Prüfung seien ihr
lediglich 14 ECTS für dieses Semester gutgeschrieben worden. Der Zeitaufwand
für 19 ECTS habe ca. 32.5 Stunden pro Woche betragen. Als Quereinsteigerin
hätte sie die mathematischen und technischen Grundlagen neu erarbeiten müssen.
In Fächern wie [...] und [...] sei ihr Lernaufwand deshalb überdurchschnittlich
gewesen. Hinzu komme ihr Alter, die Verantwortung als alleinerziehende Mutter
und eine sehr herausfordernde finanzielle Situation, wodurch Lern- und
Prüfungsphasen nur mit erheblichem Zusatzaufwand zu bewältigen gewesen seien (a.a.O.,
S. 3). Entscheidend sei die tatsächliche Belastung und Überprüfbarkeit und
nicht der Etikettenschwindel «berufsbegleitend». Es würde sich somit eine
Ausbildungsdauer von insgesamt ca. 16 Monaten ergeben – deutlich mehr als
die gesetzlich geforderten 12 Monate (a.a.O., S. 4). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025
nahm die Beschwerdeführerin auf die Rückfragen der Instruktionsrichterin vom
28. November 2026 Stellung. Darin legte sie ihre Erwerbssituation vor und
während der Dauer des Teilzeitstudiums dar: Ab dem 15. Januar 2019 bis zum
29. Februar 2020 sei sie in einem 60%-Pensum einer Anstellung
nachgegangen. Von März 2020 bis August 2020 sei sie arbeitslos gewesen und
im September 2020 habe sie ihr Teilzeitstudium begonnen. Seit 2017 habe sie
bis August 2021 parallel dazu eine Nebentätigkeit in einem 15%-Pensum wahrgenommen
(Schreiben vom 19. Dezember 2025, S. 1 f.). Danach sei sie bis
zum 1. September 2024 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, bevor sie bei D____
das 50%-Pensum aufgenommen habe (a.a.O., S. 2).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, ein
Befreiungsgrund sei nur dann zu bejahen, wenn es der versicherten Person nicht
möglich und zumutbar war, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung als
arbeitnehmende Person auszuüben. Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildung
könne in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt
werden. Der Verhinderungsgrund müsse innerhalb der Rahmenfrist für die
Beitragszeit mehr als 12 Monate gedauert haben. Bei einer einjährigen
Ausbildung ist dies in der Regel nicht der Fall, da das Schuljahr
erfahrungsgemäss keine 12 Monate dauert. Auch wenn das Frühlingssemester 2023
und das Herbstsemester 2023/2024 als Vollzeitstudium innerhalb der Rahmenfrist
der Beitragszeit vom 2. Mai 2023 bis zum 1. Mai 2025 anerkennt würde, würde die
Dauer der beiden Semester nicht länger als zwölf Monate betragen. Das
Selbststudium könne wegen ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden
und die Betreuungszeit würde kein Befreiungsgrund bilden (Einspracheentscheid, BB
1, Rz. 7). Ein Befreiungsgrund könne nicht festgestellt werden und die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG seien nicht kumulativ erfüllt (a.a.O.,
Rz. 8).
4.3.3. Prof. E____, Leiter des Bachelor-Studiengangs [...] von
der C____, greift in seinem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben
vom 12. August 2025 (BB 3) dieselben studienbezogenen Eckpunkte auf, die auch
die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen darlegt: Die Beschwerdeführerin
habe im Frühlingssemester 2023 und Herbstsemester 2023/2024 jeweils
25 ECTS belegt und erfolgreich abgeschlossen. Ein ECTS-Kreditpunkt würde einer
durchschnittlichen Studienleistung von 30 Stunden entsprechen (Kontaktunterricht, begleitetes und individuelles
Selbststudium, Aufwand für Leistungsnachweise, Projekt- und Semesterarbeiten,
Thesis u. Ä.). Bei einer effektiven Semesterdauer von 19 Woche würde dies eine
durchschnittliche wöchentliche Belastung von 39.5 Stunden ergeben. In
Beantwortung der Rückfragen der Verfahrensleitung im Rahmen der amtlichen
Erkundigung vom 28. November 2025 führte Prof. E____ mit Schreiben
vom 5. Dezember 2025 unter anderem aus, die Unterrichtszeitfenster würden
im Teilzeitstudium jeweils dienstags von 17:15 Uhr bis 21:00 Uhr, freitags
von 8:15 Uhr bis 17:00 Uhr und samstags von 8:15 Uhr bis 12:00 Uhr stattfinden.
Eine Anwesenheitspflicht hätte nur in gewissen Modulen bestanden. Es sei
möglich gewesen von Montag bis Donnerstag zu arbeiten (a.a.O., S. 1). 25 ECTS
würden einer durchschnittlichen Belastung von 750 Arbeitsstunden entsprechen.
Wie hoch die individuelle Belastung der Studierenden sei, könne er nur schwer
beurteilen, da dies vom Vorwissen in einzelnen Modulen und der Umsetzung im
eignen Arbeitsfeld stark abhängig sei. In der unterrichtsfreien Zeit sei eine
berufliche Belastung von 100% möglich gewesen (a.a.O., S. 2). Viele
Teilzeitstudierende würden 80% arbeiten. Dies führe in vielen Fällen zu einer
erhöhten Studiendauer, was jedoch problemlos möglich sei, da nach bestandener
Assessmentstufe die Anzahl Module pro Semester selbst gewählt werden könnten
(a.a.O., S. 1).
4.4.
4.4.1. Nach Angaben von Prof. E____ bestand nur in gewissen Modulen
eine Anwesenheitspflicht. Weiter war es grundsätzlich möglich, neben dem
Studium einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, da der Unterricht jeweils am
Dienstagabend, am Freitag ganztägig sowie am Samstagvormittag stattfand. Auch
eine Verlängerung der Studiendauer sei gemäss Prof. E____ problemlos möglich (E.
4.3.3. vorstehend). Dies trifft insbesondere auf die Beschwerdeführerin zu,
welche sich bereits über der regulären Dauer des Teilzeitstudiums von vier
Jahren hinaus im Studium befindet ([…], zuletzt besucht am 13. April 2026). Bei
dieser Sachlage wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, neben dem
Teilzeitstudium eine relevante Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Weder die
offiziellen Unterrichtszeiten noch die Studiendauer sprechen vorliegend
dagegen. Auch bei näherer Betrachtung der Auslastung während der Vorlesungs-
und Prüfungszeit von 19 Wochen pro Semester wird gerade anhand des
Frühjahressemesters 2024 deutlich, dass der Beschwerdeführerin eine
Erwerbstätigkeit gleichermassen zumutbar gewesen wäre. Der berechnete Arbeitsaufwand
für die 19 ECTS (unter Berücksichtigung der nicht bestandenen Prüfung) entspricht
während der Vorlesungs- und Prüfungszeit einer wöchentlichen Belastung von rund
30 Stunden, ausgehend von einer wöchentlichen Belastung von 39.5 Stunden
bei 25 ETCS (siehe E. 4.3.3.; die Rechnung präsentiert sich
folgendermassen: 39.5 : 25 x 19). Angesichts dieser Belastung wäre der
Beschwerdeführerin während des Frühjahrssemesters 2024 gemessen an der in
diesem Jahr betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS-Tabelle
T03.02.03.01.04.01) eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20% zumutbar gewesen
sowohl während der Vorlesungs- und Prüfungszeit als auch – und da insbesondere
- in der übrigen Semesterzeit. Obschon die Belastung im Frühjahressemester 2023
und Herbstsemester 2023/2024 während der Vorlesungs- und Prüfungszeit höher war
gemäss Angaben Prof. E____ (E. 4.3.3.), k.nen diese keine relevante
Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr ergeben (siehe E. 3.2.1. hiervor), dies
bereits deshalb, da das Frühjahrssemester erst ab 2. Mai 2023, dem Beginn der
Rahmenfrist für die Beitragszeit, berücksichtigt werden kann (vgl. AB 29).
4.4.2.
Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend keine Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten besteht (vgl.
Art. 14 Abs. 1 AVIG). Ausschlaggebend ist, dass die Beschwerdeführerin mit
einem relevanten Teilzeitpensum in der Lage gewesen wäre, innerhalb der
Rahmenfrist für die Beitragszeit während über zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG
auszuüben. Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität mit Blick auf die
Verhinderung an der Erfüllung der Beitragszeit (E. 3.2.2. oben). Weil die
Befreiungsgründe von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG subsidiär zur Anwendung kommen,
kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese berufen (siehe E. 3.3.
hiervor).
4.4.3.
Zu prüfen bleibt, ob eine Wiedererlangung des früheren Pensums vorliegt
und eine Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund der Doppelbelastung
während der Erwerbstätigkeit vom 1. September 2024 bis 30. April 2025
geltend gemacht werden könnte. Eine Kumulation der erfüllten Beitragszeit
gemäss Art. 13 AVIG und denjenigen Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) besteht, ist zwar ausgeschlossen, gemäss
Bundesgericht spricht unter Umständen jedoch nichts gegen eine gleichzeitige
Erfüllung der Beitragszeit und einer Befreiung hiervon, wenn eine versicherte
Person gleichzeitig die Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden
Anteil erfüllt und im übrigen Bereich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
ist (siehe E. 3.3. hiervor). Die Beschwerdeführerin meldete sich mit einem
Beschäftigungsgrad von 100% (vgl. AB 29) bzw. 80% (vgl. AB 15) im Mai 2025 bei
der Arbeitslosenkasse an. Vom 15. Januar 2019 bis 29. Februar 2020
war sie in einem 60%-Pensum tätig. Vom März 2020 bis zum Beginn des Studiums im
September 2020 ging sie keiner Anstellung nach, bis auf die geringfügige
Nebentätigkeit von ca. 15% bis August 2021 (E. 4.3.1. oben). Von einer
Wiedererlangung des früher gewohnten Beschäftigungsgrades im Sinne des
Bundesgerichtsurteils (siehe E. 3.3. hiervor) kann nicht gesprochen werden,
weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt.
4.5.
Abschliessend sei erwähnt, dass ein Arbeitsunterbruch wegen
Mutterschaft (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. d AVIG) aufgrund des Alters des Sohnes
vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Eine Verlängerung der Rahmenfrist für
die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten (Art. 9b AVIG) wäre anwendbar,
wenn sich die versicherte Person der Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren
gewidmet hat. Weil der Sohn der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung
bereits älter als zehn Jahre alt war (AB 27), ist keine Verlängerung der
Beitragszeit vorzunehmen (vgl. Art. 3b Abs. 1 AVIV). Auch eine Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit aufgrund von Mutterschaft beziehungsweise der
Pflegebedürftigkeit des Kindes ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. Art. 14
Abs. 1 lit. b AVIG i. V. m. Art. 13 AVIV).
5.
5.1.
Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der
massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit
von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne
von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von mehr als zwölf Monaten. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 16
Abs. 1 SVGG).
5.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG und § 17 Abs. 1 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a. o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: