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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
AL.2025.2
Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024
Ungenügende Arbeitsbemühungen; neun Einstelltage rechtmässig
Tatsachen
I.
Der im Jahr 1992 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einer Grossküche in einem befristeten Arbeitsverhältnis vgl. Arbeitsvertrag vom 26. April 2023 und Vertragsänderung vom 18. April 2023, AB 3). Im Hinblick auf die zufolge Ablaufs des befristeten Arbeitsverhältnisses drohende Arbeitslosigkeit, meldete er sich am 5. September 2024 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (vgl. Anmeldeformular, Posteingang am 5. September 2024, Antwortbeilage [AB] 6; Anmeldebestätigung vom 9. September 2024, AB 7).
Mit Verfügung vom 20. November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Oktober 2024 nur ungenügend um Arbeit bemüht. Aus diesem Grund erfolge eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2024 für insgesamt neun Tage. Die gegen diese Verfügung am 5. Dezember 2024 erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 abgewiesen.
II.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2024 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung.
Nach Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin und Einreichung einzelner Dokumente aus den Vorakten wird mit Urteil der Präsidentin vom 6. Februar 2025, mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts (Einspracheentscheid), auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie dem Gericht unvollständige Akten hat zukommen lassen und legt den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 ins Recht.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2025 zu, hebt ihr Urteil vom 6. Februar 2025 revisionsweise auf und setzt Frist bis zum 21. Februar 2025 um Widerspruch gegen die Fortführung des Verfahrens einzulegen, wobei innert Frist kein Widerspruch eingeht.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 stellt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 16. Januar 2025 zu und bittet sie zugleich um Einreichung der vollständigen Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist geht keine Replik des Beschwerdeführers ein.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 18. Juni 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.3. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.3. Massgebend für die Beurteilung, ob vorliegend die Arbeitsbemühungen ausreichend sind, ist der Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2024, da es sich um ein seit Mai 2024 bzw. 2023 befristetes Arbeitsverhältnis handelt somit der Beobachtungszeitraum praxisgemäss auf drei Monate vor Vertragsende gelegt wird (vgl. oben E. 3.1.2). Zwar wurde vertraglich eine zweimonatige Kündigungsfrist vereinbart (AB 9), welche jedoch für das vereinbarte Vertragsende ohne Belang ist. Die vorliegenden insgesamt acht Arbeitsbemühungen während der drei Monate sind quantitativ als ungenügend zu qualifizieren. Dies auch mit Blick auf den Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 8. September 2024, in welchem der Beschwerdeführer zufolge Krankheit von der Pflicht der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit gewesen war. Dass er für den ganzen Monat August befreit gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen und würde am Ergebnis auch nichts ändern, da das Erstgespräch erst im Folgemonat stattgefunden hatte. Es fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich persönlich und telefonisch beworben hat, was jedoch von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet wird. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Qualität der getätigten Bewerbungen als ausreichend angesehen werden kann, vorliegend offen gelassen werden. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre im Gespräch vom 7. November 2024 nicht auf die Pflicht zur Leistung von mehr Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht worden, ist zu bemerken, dass dies den Umstand, dass er im August keine Arbeitsbemühungen geleistet hatte, nicht hätte wettmachen können. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt nach der Rechtsprechung eine derart elementare Verhaltensregel dar, welche auch ohne vorgängige Aufklärung oder – im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen – Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bemühen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1). Die Pflicht der versicherten Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle fliesst direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG, der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. auch BGE 139 V 524 E. 4.2). Unabhängig davon vermag eine nach der Beobachtungsperiode erfolgte allfällig falsche Aussage der beratenden Person der Amtsstelle ein Säumnis nicht zu rechtfertigen. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, so dass ihm die Regeln rund um die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, vertraut sein dürften (Übersicht Kontrollperioden, AB 12).
3.3.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Oktober 2024 zu Recht als ungenügend qualifiziert und daher den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass die Dauer der Einstellung von neun Tagen im untersten Bereich eines leichten Verschuldens anzusiedeln ist. Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.A.3.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen in Arbeitsverhältnissen, bei welchen eine dreimonatige Kündigungsfrist massgeblich ist, neun bis zwölf Einstelltagen vor. Dieser ist auch der vorliegenden Sachlage zugrunde zu legen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten neun Einstelltage sind damit im untersten Bereich des in Frage kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin abzuweichen.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco