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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. W. Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.4
Einspracheentscheid vom 20.
Januar 2025
Erfüllung der Beitragszeit
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete im
Zeitraum vom 2. April 2024 bis am 30. November 2024 bei der B____ AG in einer
befristeten Vollzeitbeschäftigung als Bauarbeiter (vgl. Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung, Antwortbeilage [AB] 5, S. 3 und
Lohnkontoblatt, AB 10). Zudem arbeitete der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis am 30. September 2023 bei der
C____ GmbH in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung als Eisenleger (vgl. Arbeitgeberbescheinigung,
Antwortbeilage [AB] 11 und Arbeitsvertrag, AB 12 sowie AB 13). Im April
2024 (vgl. Nachtrag April 2024, AB 14, S. 4 und Arbeitsbestätigung vom 29.
Januar 2025, AB 16) und im August 2024 (vgl. Lohnabrechnung August 2024 vom 4.
September 2024, AB 14, S. 5 und AB 2) arbeitete der Beschwerdeführer erneut für
die C____ GmbH.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich per
2. Dezember 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AB 4, 5 und 6).
c) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 19. Dezember
2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 ab
(AB 1). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der
Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 Einsprache (vgl. AB 2), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 20. Januar 2025 abgewiesen wurde (vgl. AB
3).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird
die Bejahung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
20. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 22. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.
August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, dass er mit der Entscheidung hinsichtlich seines
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht einverstanden sei. Einige Tage seien
bei der Ermittlung der Beitragsdauer nicht berücksichtigt worden. Im April
2024, in den Kalenderwochen 15 bis 17, habe er an den Samstagen bei der Firma C____
GmbH gearbeitet. Diese Tage seien daher zur Beitragszeit hinzuzurechnen (vgl.
Beschwerde).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält
dagegen, dass die Beitragszeit nicht erfüllt worden sei (vgl.
Beschwerdeantwort, Rz. 5 ff.).
2.3.
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung bzw. den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers infolge der
Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht mit Verfügung vom 19. Dezember 2024,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025, ablehnte.
3.
3.1.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG
hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat
oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten,
sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9
Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten
Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2
AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag
(Art. 9 Abs. 3 AVIG).
3.2.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (zur beitragspflichtigen Beschäftigung vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Voraussetzung für den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit
ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung
während der geforderten Mindestbeitragsdauer (vgl. BGE
131 V 444, 453 E. 3.3).
3.3.
Gemäss Art.
11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte
Person beitragspflichtig ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 AVIV); Beitragszeiten, die
nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30
Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV).
3.4.
Beruhen die
Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander
unabhängigen Arbeitsverträgen (z. B. Einsatzverträge von
Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenständige
Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige
Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn
und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (vgl. seco,
AVIG-Praxis ALE [nachfolgend AVIG-Praxis ALE], Rz. B150b; abrufbar unter
www.arbeit.swiss; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195,
198 E. 4.2). Arbeitete die versicherte Person für verschiedene
Arbeitgeber, kann nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes an die
Beitragszeit angerechnet werden. Beitragszeiten, die sich zeitlich
überschneiden, werden nur einmal berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE, Rz. B150c),
mit anderen Worten findet bei sich zeitlich überschneidenden Beitragszeiten
keine Kumulation statt.
3.5.
Eine
Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann
nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird
(vgl. BGE 122 V 256).
4.
4.1.
Es ist unbestritten, dass sich
die vorliegend streitgegenständliche Frage nach der Erfüllung der Beitragszeit
(vgl. E. 2.3. hiervor) auf die hier beitragsmassgebende Rahmenfrist vom 2.
Dezember 2022 bis am 1. Dezember 2024 bezieht (vgl. vgl.
AB 4, 5 und 6; vgl. E. 3.1. hiervor).
4.2.
Es ist weiter unbestritten und
in den Akten dokumentiert (vgl. AB 8-17), dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
vom 2. April 2024 bis am 30. November 2024 befristet und Vollzeit als
Bauarbeiter bei der B____ AG und im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis am 30.
September 2023 unbefristet und Vollzeit als Eisenleger bei der C____ GmbH tätig
gewesen ist. Im April 2024 und August 2024 war der Beschwerdeführer zusätzlich
für die C____ GmbH tätig. Er arbeitete demnach im Zeitraum April 2024 und
August 2024 sowohl für die B____ AG als auch für die C____ GmbH.
4.3.
4.3.1. Strittig bleibt die gestützt auf
diese Aktenlage ermittelte Beitragszeit von 11.980 Monaten, ohne dass die
Beschwerdegegnerin dabei die im April 2024 und August 2024 geleisteten
Arbeitstage bei der C____ GmbH berücksichtigte (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 10
f.; vgl. Einspracheentscheid, Rz. 7 f.).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für
die Anstellung bei der B____ AG vom 2. April 2024 bis am 30. November 2024 eine
Beitragszeit von 7.980 Monaten; für die Anstellung bei der C____ GmbH vom 1.
Juni 2023 bis am 30. September 2023 ermittelte sie eine Beitragszeit von 4.000
Monaten. Folglich anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von
11.980 Monaten (vgl. E. 3.3. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer moniert,
dass die Beschwerdegegnerin die zusätzlichen Arbeitstage im April 2024 und
August 2024 bei der C____ GmbH in der Berechnung der Beitragszeit
unberücksichtigt liess, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die
Beschwerdegegnerin richtig festhält, können
überschneidende Arbeitsverhältnisse nur einmal berücksichtigt werden (vgl. E.
3.4. hiervor). Dabei fällt eine Aufrundung der Beitragszeit auf 12 Monate nicht
in Betracht, da sie das Bestreben unterlaufen würde, klar bestimmbare
Abgrenzungen zu schaffen (vgl. E.
3.5. hiervor). Die Berechnung erweist sich daher als korrekt und
gesetzeskonform.
4.4.
Vor diesem Hintergrund wurde die Mindestbeitragszeit von 12
Monaten nicht erreicht, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin
hat demnach zu Recht die Anspruchsberechtigung bzw. den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers infolge der Nichterfüllung der
Beitragszeit mit Verfügung vom 19. Dezember 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025, abgelehnt.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: