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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
August 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.6
Einspracheentscheid vom 22.
Januar 2025
Fehlende Vermittlungsfähigkeit;
Beschwerdeabweisung.
I. Tatsachen
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger (Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2) und war vom 1. Mai 2020 bis am 30. April 2024
als Assistent/Doktorand (PhD) im Departement B____ an der C____ in [...] tätig
(Arbeitsvertrag, AB 3; Vertragsergänzung, AB 5; Zweite Vertragsergänzung, AB 6).
Nachdem sein Vertrag nicht verlängert worden war (vgl. Schreiben vom 23. April
2024, AB 7), war er seit 1. Mai 2024 ohne Arbeit und meldete sich per 16. August
2024 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldung, AB 8; Anmeldebestätigung,
AB 9). Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz einer bis am 31. Oktober 2024
gültigen Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B) zum Zweck der «Ausbildung mit
Erwerbstätigkeit» sowie «Doktorand mit eigenen finanziellen Mitteln» (a.a.O.;
vgl. auch Aufenthaltsbewilligung, AB 2).
Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 2024 einen Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024 (Antrag, AB 10). Nachdem die
Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbestätigung vom 2. September 2024 erhalten
hatte (vgl. AB 11), sandte die öffentliche Arbeitslosenkasse dem
Beschwerdeführer die Daten seiner Anspruchsberechtigung zu (vgl. Schreiben vom
3. September 2024, AB 12).
Am 23. Oktober 2024 erhielt der Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L) bis 6. Februar 2025 (Auszug
Kantonaler Datenmarkt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) mit den Anmerkungen
«Aufenthalt zur Stellensuche», «nicht verlängerbar» sowie «Aufnahme der
Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig» (vgl. Aufenthaltsbewilligung, AB 13).
Gestützt darauf kam die Öffentliche Arbeitslosenkasse auf ihr Schreiben vom 3.
September 2024 zurück und verfügte am 9. Dezember 2024, dass der
Beschwerdeführer seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mangels
freiem Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe (AB 14). Zur Begründung führte sie aus, beim
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 16. August 2024 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, habe der Beschwerdeführer über eine
B-Bewilligung mit «Ausbildung mir Erwerbstätigkeit/Doktorand mit eigenen finanziellen
Mitteln» verfügt. Dieser vermerk sei seitens Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt fälschlicherweise übersehen worden. Mit Einsendung der neuen
L-Bewilligung, sei sein Anspruch nochmals geprüft worden. Personen aus
Drittstaaten mit solch einer Bewilligung hätten generell nur einen befristeten
Aufenthalt in der Schweiz und somit auch keinen freien Zugang zum Schweizer
Arbeitsmarkt. Somit sei eine Berechtigung nicht vollumfänglich gegeben und ein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe nicht (a.a.O.). Mit separater
Verfügung vom 9. Dezember 2024 verfügte sie die Rückforderung von CHF 6'267.15
(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1)
Gegen beide Verfügungen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einsprache vom 16. Januar 2025 (AB 15 und 16). Diese wurde mit
Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 abgewiesen (AB 17).
II.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2025 (Postaufgabe 20. Februar
2025) wird beantragt, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
zu gewähren und ihm die Rückforderung der bereits bezogenen CHF 6’267.15 zu
erlassen. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9.
Januar 2025 der Beschwerdegegnerin ein, worin CHF 6’267.15 von ihm
zurückgefordert werden.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2025 wird festgestellt,
dass innert Frist bis 28. März 2025 keine Beschwerdeantwort eingegangen ist.
Daraufhin teilt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. April 2025 mit,
dass sie mit A-Post Plus vom 28. März 2025 um eine Fristerstreckung ersucht
habe. Hierzu legt sie das Postbüchlein mit der Postaufgabequittung des A-Post
Plus Schreibens bei. Nach Abklärung der Umstände des stark verzögerten Eingangs
des Fristerstreckungsgesuchs wird auf der Grundlage einer entsprechenden
Mitteilung der Post CH AG festgestellt, dass der Fehler wohl aufgrund einer
falschen Zustellung der Post eingetreten ist (Instruktionsverfügung vom 23.
April 2025). Entsprechend wird der Beschwerdegegnerin die beantragte
Friststreckung gewährt.
Mit E-Mail vom 3. Mai 2025 meldet der Beschwerdeführer eine
neue Zustelladresse in Indien und bittet darum, ihm die gerichtliche
Korrespondenz dorthin zuzustellen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.
Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Juni 2025 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 5. August 2025 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983
(AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids gemäss Art. 60 ATSG erhoben. Da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit den durch Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 geschützten
zwei Verfügungen vom 9. Dezember 2024 wurde ein Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint
(AB 17) und der Rückforderungsbetrag von CHF 6'267.15 bestätigt (BB 1).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und bringt vor,
dass er einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen habe, wofür er auch
jahrelang Beiträge bezahlt habe (vgl. die Beschwerde).
2.3.
Aus dem Einspracheentscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
bezüglich des Rückforderungsbetrag von CHF 6'267.15 bereits ein Erlassgesuch
eingereicht hat, über welches in einem separaten Verfahren entschieden wird
(Einspracheentscheid, Rz. 9). Die Frage des Erlasses ist folglich nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es erübrigen sich weitere
Bemerkungen hierzu.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers mangels
Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint und folglich den Betrag von CHF 6'267.15
zu Recht zurückverlangt hat.
3.
3.1.
Da Staatsangehörige aus Indien nicht unter den Geltungsbereich des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, richtet
sich der streitige Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allein nach
innerstaatlichem schweizerischem Recht; einschlägige bilaterale
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers bestehen nicht.
3.2.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a),
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt
(lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter
der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt
(lit. g).
3.3.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine
arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit
nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch
die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht,
fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner
Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376, 378 E. 1b mit Hinweisen). Die
Arbeitsberechtigung ist dabei die objektive (sachliche) Komponente der
Vermittlungsfähigkeit. Fehlt eine Arbeitsbewilligung (gleichgültig aus welchem
Grund), ist die Vermittlungsfähigkeit und somit die Anspruchsberechtigung der
betreffenden Person zu verneinen (Barbara Kupfer Bucher, Fokus
Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2023, S. 134).
3.4.
Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage
nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar
(Bundesgerichtsentscheid/BGE 120 V 378, 382 E. 3a). Sie beurteilt sich aufgrund
einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten
Betrachtungsweise, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob die
ausländische Person über eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen
rechnen kann (BGE 126 V 376, 383 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt
sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung
bestanden hatten (BGE 120 V 385, 387 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
8C_479/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.2).
3.5.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) benötigen Ausländerinnen und
Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig
von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Zu einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit kann die ausländische Person gemäss Art. 18 Abs. 1 AuG
zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht
(lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen
nach den Art. 20-25 AuG erfüllt sind (lit. c; Art. 18a ff. Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR
142.201]). Zu letzteren Voraussetzungen gehören u.a. der Vorrang von bestimmten
Arbeitskräften aus dem Inland und dem EU/EFTA-Raum gegenüber solchen aus sog.
Drittstaaten (Art. 21 AuG).
4.
4.1.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Doktorat (PhD) am
30. April 2024 abgeschlossen. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist gemäss den
obigen Ausführungen für den Beschwerdeführer bewilligungspflichtig, wie auch
auf dem Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung, AB 13) vermerkt worden war.
Die Bewilligung des Gesuchs wäre zulasten des Kontingents für Erwerbstätige aus
Drittstaaten gemäss Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgt. Eine solche Bewilligung lag im
Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung nicht vor. Die Erteilung der
Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden, wobei
insbesondere der sog. «Inländervorrang» gemäss Art. 21 AuG beachtet werden
muss, und es besteht kein Anspruch auf Gutheissung des Gesuchs. Der
Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung nicht zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen und durfte auch nicht mit einer
Bewilligung rechnen. Für eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte der
Beschwerdeführer einen bewilligungspflichtigen Stellenwechsel vornehmen müssen.
Dabei wäre zu prüfen gewesen, ob die nach Art. 18 ff. AuG geltenden
Voraussetzungen erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die
Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt.
4.2.
Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass diese
Voraussetzungen insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer
aus einem Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat stammt und damit restriktiven
Zulassungsbedingungen unterliegt, nicht erfüllt gewesen wären. Der
Beschwerdeführer konnte daher nicht mit einer Arbeitsbewilligung für den
allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz rechnen, weshalb auch unter diesem Aspekt
eine Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, die für einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesen
Anspruch somit zu Recht verneint.
4.3.
Im gleichen Sinne hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
bereits bei einem russischen Architekten (AL.2024.16), einer kroatischen
Doktorandin (AL.2019.29), einem indischen Nachdiplomstudenten (AL.2018.4), bei je
einem doktorierenden Assistenten aus Guinea-Bissau (AL.2017.41) und aus Indien
(AL.2017.40) sowie einem Postdoktoranden aus Armenien (AL.2015.17) die
Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
verneint.
4.4.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass
er der AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a AHVG) und damit gemäss Art. 2 Abs.
1 lit. a AVIG ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war,
nichts zu sei-nen Gunsten abzuleiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und
Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern
unterliegen jeweils den entsprechenden rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es
sich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch – da
sie im zu beurteilenden Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
nicht erfüllt – nicht leistungsberechtigt ist. So verhält es sich beim
Beschwerdeführer. Darüber hinaus zahlen Gesellschafter einer GmbH auch
Beiträge, wenn sie in der Gesellschaft als unselbständige Arbeitnehmer
angestellt sind, und haben später, wenn ihre Anstellung beendet wird, ebenfalls
keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, obwohl sie zuvor in die
Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels
Arbeitsbewilligung für den allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz nicht
vermittlungsfähig ist. Somit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung nach Art.
8 AVIG. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung auch mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar
2012, 8C_128/2010 vom 26. August 2010) zu Recht verneint. Entsprechend erweist
sich auch die Rückforderung des bereits ausbezahlten Betrags von CHF 6'267.15,
dessen Höhe im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, als korrekt.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: