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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Elisabeth
Maier, Advokatin, Lamolex, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.7
Einspracheentscheid vom
11. Februar 2025
Versicherter Verdienst bei
Verlust einer von mehreren Teilzeitstellen
Tatsachen
I.
Der 1976 geborene Beschwerdeführer war seit 2022 bei der B____ und
bei der C____ angestellt. Bei beiden Arbeitgebern war er zu je einem 50% Pensum
tätig (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen [BAB] 1 und 2). Mit
Schreiben vom 7. Oktober 2024 kündigte die B____ das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers per 30. November 2024 (vgl. BAB 3). In der Folge
meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 beim regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für einen Stellenantritt (100%) ab
1. Dezember 2024 (vgl. BAB 4). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024
bestätigte das RAV gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufnahme dieser Daten im
System (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5). Am 23. Oktober 2023 fand das
Erstgespräch auf dem RAV statt (vgl. BAB 5).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 ab. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen angeführt, das im Zwischenverdienst erzielte Einkommen sei
höher als die Arbeitslosenentschädigung, weshalb kein Anspruch auf einen
Ausgleich bestehe (vgl. BAB 6). Mit Schreiben vom 10. Januar 2025
erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache bei der Beschwerdegegnerin
(vgl. BAB 7), welche diese mit Einspracheentscheid vom 11. Februar
2025 ablehnte (vgl. BAB 8).
II.
Am 12. März 2025 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom
11. Februar 2025. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom
11. Februar 2025 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen
Leistungen (Arbeitslosenentschädigung auch für die Monate Dezember 2024 und
Januar 2025) zuzusprechen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung
mit Elisabeth Maier, Advokatin, als Rechtsvertreterin.
Mit Eingabe vom 19. März 2025 reicht der Beschwerdeführer
ergänzende Unterlagen zu seiner Beschwerde vom 12. März 2025 ein, unter
anderem eine Bestätigung der C____ vom 5. März 2025 (Beilage 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni 2025 an
den Anträgen der Beschwerde fest.
Nach verstrichener Frist zur Duplik verweist die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. August 2025 auf die Argumente der
Beschwerdeantwort.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. August
2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Elisabeth
Maier, Advokatin, bewilligt.
Hinsichtlich der mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. August
2025 erfolgten Zustellung der Beilage 2 der beschwerdeführerischen Eingabe vom
19. März 2025 erfolgt keine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin.
III.
Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde somit
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei bei der
Anmeldung zu 100% zur Vermittlung aufgenommen worden und habe dem RAV gegenüber
im Februar 2025 erklärt, dass er eine 100%-Stelle annehmen würde. Des Weiteren
bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Bescheinigung seines Arbeitgebers,
wonach er seit Dezember die aktuelle 50%-Stelle für eine 100%-Stelle aufgeben
würde. Es sei nicht hinreichend belegt, dass er bei der Anmeldung oder im
Rahmen des Erstgesprächs über die arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Auswirkungen des Verlusts einer Teilzeitstelle aufgeklärt worden sei.
Schliesslich sei es in einer Konstellation wie dieser zulässig, sich eingangs
auf die Stellensuche einer ergänzenden Teilzeitstelle zu fokussieren, bevor
auch 100%-Stellen ins Auge gefasst würden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dem Beschwerdeführer sei
erklärt worden, für die Anrechnung eines 100%igen Arbeitsausfalls müsse er
bereit sein, seine verbleibende Teilzeitstelle zugunsten einer Vollzeitstelle
aufzugeben. Dies ergebe sich aus dem Protokoll des Erstgesprächs. Sie habe
entsprechend den klaren Aussagen des Beschwerdeführers den anrechenbaren
Arbeitsausfall auf 50% angesetzt. Erst nachdem er die Absicht kundgetan habe,
eine Stelle im Umfang von 100% zu suchen, habe sie einen anrechenbaren
Arbeitsausfall von 100% angenommen.
2.3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin in den Monaten Dezember 2024 und Januar 2025 zu Recht von
einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50% statt 100% ausgegangen ist, was für
diese Monate jeweils eine sog. «Null-Abrechnung» zur Folge hatte.
3.
3.1.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1
AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise
arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
(lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise
arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich
eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine
Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).
Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen
Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle
Arbeitstage dauert. Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist
anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle
Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). Der «anrechenbare Arbeitsausfall» stellt
rechtsprechungsgemäss einen Doppelbegriff dar: Im Sinne einer
Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen
Arbeitstagen, das eingetreten sein muss, um überhaupt den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung auszulösen; überdies sind dessen Dauer und Ausmass in
masslicher Hinsicht die wichtigste Grundlage für die Bemessung des
Entschädigungsanspruchs an sich (BGE 120 V 233, 242 E. 2c; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1)
3.2.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts
8C_378/2021 vom 17. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 127 V 479; 122 V
433; 120 V 233, 250) ist der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10
Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit
erzielte Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt
jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit,
das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24
Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der
Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und
ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst
(Art. 24 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV besteht innerhalb der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen,
wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende
Arbeitslosenentschädigung.
3.3.
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind
die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1
Satz 1 AVIG). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen
hat, eine davon, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen.
Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist das vor Eintritt der
Teilarbeitslosigkeit erzielte Gesamteinkommen zu Grunde zu legen (Kreisschreiben
«Weisung AVIG ALE», Stand 1. Juli 2025 [AVIG-Praxis ALE], des
Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. C124). Dieser ist zu reduzieren,
wenn der gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum
liegt (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C23).
3.4.
Besteht die versicherte Person in Kenntnis der Rechtsfolgen darauf,
nur im Rahmen der verlorenen Teilzeitstelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu
stehen, hat dies zur Folge, dass der versicherte Verdienst im entsprechenden
Umfang gekürzt und der Zwischenverdienst trotzdem in vollem Umfang angerechnet
wird. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit ist es zulässig, dass sich die versicherte
Person im Zwischenverdienst auf das Finden einer Arbeit konzentriert, die dem
Beschäftigungsgrad der verlorenen Teilzeitstelle entspricht. Nach ein paar
Monaten hat die versicherte Person ihre Arbeitsbemühungen auf den Umfang der
verlorenen und noch vorhandenen Teilzeitbeschäftigungen auszudehnen (Audit
Letter TCIN des SECO, Ausgabe 2014/2, S. 4 f.).
3.5.
Die versicherte Person muss bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
vom RAV umfassend über die Auswirkungen einer solchen Fallkonstellation
aufgeklärt werden (Audit Letter TCIN des SECO, Ausgabe 2014/2, S. 5). So gehört
es zum Kern der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, die
versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Sinn und Zweck dieser Norm
ist es, der versicherten Person ein Verhalten zu ermöglichen, dass die den
gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge
eintritt (BGE 131 V 472, 479 f. E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts
8C_419/2022 vom 6. April 2023 E. 4.2).
3.6.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das
Gericht dürfen eine Tatsache schliesslich nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht haben sie
den Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 138 V 218, 221
E. 6). Bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten ist auf die wahrscheinlichere
abzustellen, wenn begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere
Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts
8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.3).
4.
4.1.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Weisung des SECO ist
der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG
weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn
grundsätzlich als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). Verliert
eine Person, welche mehrere Teilzeitstellen inne hat, also eine davon, sind
gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. C124, die verbleibenden Einkommen als
Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Für die Berechnung des versicherten
Verdienstes ist das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielte
Gesamteinkommen zugrunde zu legen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer insgesamt
zu 100% gearbeitet, mit je zwei 50% Teilzeitstellen.
4.2.
Vorliegend erzielte der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar
2024 im Rahmen zweier Anstellungsverhältnisse einen Bruttolohn von je
Fr. 3'250.00 (50%-Pensum) inklusive Anteil 13. Monatslohn, also
Fr. 6'500.00 brutto pro Monat für sein gesamthaftes 100%-Pensum (vgl.
Arbeitsverträge der C____ vom 23. Dezember 2023 und vom 3. März 2022;
Arbeitsvertrag der B____ vom 19. März 2022 mit Ergänzung per
1. Dezember 2022 [BAB 2]). Die B____ kündigte den Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers am 7. Oktober 2024 per 30. November 2024 (vgl. BAB
3). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024
beim RAV mit Hinblick auf einen Stellenantritt per 1. Dezember 2024 zu
einem Beschäftigungsgrad von 100% an (vgl. BAB 4), was ihm am 17. Oktober
2024 schriftlich bestätigt wurde (vgl. BB 5). Er hat dem RAV mit E-Mail vom 9.
Februar 2025 explizit mitgeteilt, wie «besprochen» eine Anstellung zu einem
100%-Pensum zu suchen und gegebenenfalls die noch vorhandene 50%-Stelle
aufzugeben (vgl. BAB 13; vgl. auch Schreiben der C____ vom 5. März
2025 [Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März
2025]). In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
11. Februar 2025 (vgl. BAB 14) die Rahmenfrist per 3. Februar 2025 mit
einem Vermittlungsgrad von 100% und einem versicherten Verdienst von
Fr. 6'461.00 brutto.
4.3.
Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind beim
Beschwerdeführer, der seine Teilzeitstelle bei der B____ verloren hat, die
verbleibenden Einkommen aus der Stelle bei der C____ grundsätzlich als
Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Der Berechnung seines versicherten
Verdienstes ist grundsätzlich das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit
erzielte Gesamteinkommen zugrunde zu legen. Es war für den Beschwerdeführer in
dieser Hinsicht zulässig, sich in den ersten Monaten seiner
Teilarbeitslosigkeit auf das Finden einer Arbeitsstelle zu konzentrieren,
welche dem bisherigen Beschäftigungsgrad in der verlorenen Teilzeitstelle
entsprach (vgl. E. 3.4 hiervor). Folglich durfte im vorliegenden Fall in
den ersten zwei Monaten der Teilarbeitslosigkeit über die Herabsetzung des
Vermittlungsgrads nicht der Verdienstausfall des Beschwerdeführers perpetuiert
werden, für welchen es doch gerade durch die Arbeitslosenversicherung Ersatz zu
garantieren gilt (vgl. Art. 1a Abs. 1 AVIG). Für Dezember 2024 und Januar 2025
erscheint die Kürzung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers bei
der Berechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folglich nicht
angezeigt.
4.4.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zuvor eine
Anstellung zu einem 100%-Pensum zu einem Lohn von lediglich Fr. 4'500.00
respektive Fr. 5'000.00 pro Monat abgelehnt haben muss. Er macht
diesbezüglich geltend, dass er hiervon die Lebenserhaltungskosten seiner siebenköpfigen
Familie nicht hätte decken können (vgl. BAB 10 und 11).
4.5.
Ebenso wenig kann aus dem Umstand gefolgert werden, dass im
Protokoll des Erstgesprächs des RAV vom 23. Oktober 2024 (vgl. BAB 5)
unter der Rubrik «Besonderheiten» festgehalten wurde, der Beschwerdeführer
suche höchstens eine weitere 50%-Stelle, da er die noch bestehende 50%-Stelle
nicht kündigen möchte. Die deswegen erfolgte Änderung der Vermittelbarkeit auf
50% habe zur Konsequenz, dass es eine sog. Null-Abrechnung geben werde. Trotz
dieses Vermerks im Protokoll des Erstgesprächs erscheint es unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesgerichts und vor dem Hintergrund der familiären
und finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor der Festlegung des
Vermittlungsgrads auf 50% die entsprechenden versicherungsmässigen Konsequenzen
hinreichend abschätzen konnte, ansonsten er seinen eigenen Anspruch wohl nicht
gefährdet hätte. Mithin konnte er sein Verhalten nicht im Sinne von
Art. 27 Abs. 2 ATSG sachgerecht ausgestalten (vgl. E. 3.5
hiervor). Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Februar 2025 dem
RAV explizit mitgeteilt, wie «besprochen» eine Anstellung zu einem 100%-Pensum
zu suchen und gegebenenfalls die noch vorhandene 50%-Stelle aufzugeben (vgl.
BAB 13). In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
11. Februar 2025 (vgl. BAB 14) die Rahmenfrist per 3. Februar 2025 mit
einem Vermittlungsgrad von 100% und einem versicherten Verdienst von
Fr. 6'461.00 brutto. Es war für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zulässig,
sich in den ersten Monaten seiner Teilarbeitslosigkeit auf das Finden einer
Arbeitsstelle zu konzentrieren, welche dem bisherigen Beschäftigungsgrad in der
verlorenen Teilzeitstelle entsprach (vgl. E. 3.4 hiervor). Deswegen durfte
in den ersten zwei Monaten der Teilarbeitslosigkeit der Verdienstausfall des
Beschwerdeführers nicht über die Herabsetzung des Vermittlungsgrads perpetuiert
werden. Für den Zeitraum von Dezember 2024 und Januar 2025 erscheint daher die
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des versicherten Verdienstes
des Beschwerdeführers zur Berechnung seines Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung folglich nicht angebracht. Vor dem Hintergrund der
persönlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers und seiner mehrjährigen
Tätigkeit in einem Gesamtpensum von 100% erscheint es jedenfalls plausibel,
dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem Gesamtpensum von 100% und nicht zu
einem geringeren Beschäftigungsgrad als während des Bemessungszeitraums (vgl.
E. 3.3 hiervor) weiterarbeiten wollte. Der Beschwerdeführer ist in
durchwegs nachvollziehbarer Weise auf eine seinem 100%-Pensum entsprechende
Entschädigung angewiesen.
4.6.
Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer – wie vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit – während des
Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Dezember 2024 und Januar
2025 weiterhin einer Beschäftigung im Gesamtumfang des davor ausgeübten 100%-Pensums
nachgehen wollte. Für diesen Zeitraum ist der versicherte Verdienst folglich
auf der Basis des während des Bemessungszeitraums erzielten Gesamteinkommens
(vgl. E. 4.2 hiervor) zu berechnen.
5.
5.1.
Somit ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den versicherten Verdienst und
die Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen neu
berechne.
5.2.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger
gesetzlicher Grundlage im AVIG ist das vorliegende Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
5.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine angemessene Parteientschädigung, die durch das Gericht festgesetzt
wird (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne
einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel
– bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer
zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zum
weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: