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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. April 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
AL.2025.9
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025
Ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung, Einstellung in der Bezugsberechtigung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. September 2023 bis zum 30. September 2024 in einer Vollzeitbeschäftigung als ungelernter Bauarbeiter bei der B____ angestellt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 15). Ende August 2024 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (vgl. AB 1) und endete per 30. September 2024 (vgl. AB 15). Vom 6. bis zum 13. sowie vom 16. bis zum 25. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die Zeugnisse des C____ vom 7. und vom 19. September 2024 (Beschwerdebeilagen [BB]).
Per 9. Januar 2025 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an. Am 22. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Januar 2025 (vgl. Anmeldeformular, AB 9). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (AB 12) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen am 10. Februar 2025 erhobene Einsprache (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 (AB 16) ab.
II.
Mit einem an die Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben vom 25. März 2025 erhebt der Beschwerdeführer am Schalter des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen eine Verfügung vom 18. Februar 2025 und führt aus, seine Einsprache sei abgewiesen worden. Seiner Eingabe legt er unter anderem die Verfügung der D____ vom 18. Februar 2025 sowie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 bei.
Mit Schreiben vom 31. März 2025 ersucht die Beschwerdegegnerin um Klärung, wogegen sich die Beschwerde richtet. Ihre Eingabe wird dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Nachdem von ihm innert erstreckter Frist keine Vernehmlassung eingeht, wird er mit Verfügung vom 17. September 2025 unter Androhung des Nichteintretens zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert. Am 8. Oktober 2025 gibt der Beschwerdeführer am Schalter des Sozialversicherungsgerichts ein Schreiben mit dem Titel «Beschwerdeergänzung» ab. Diesem legt er ein Arztzeugnis des C____ vom 19. September 2024 bei.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025.
Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. April 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1.3. Art. 26 Abs. 1 AVIV statuiert, dass die Arbeitsbemühungen in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen hat (zur Qualität der persönlichen Arbeitsbemühungen vgl. AVIG-Praxis ALE B315). In quantitativer Hinsicht schreiben weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).
3.1.4. Eine Befreiung von der Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzugehen, ist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG im Fall von Krankheit oder Unfall möglich. Während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (AVIG-Praxis ALE B320). Die Krankheit muss jedenfalls mit einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen werden (Art. 28 Abs. 5 AVIG).
3.2.2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist stellen ein leichtes Verschulden dar und werden je nach Dauer der Kündigungsfrist mit einer Einstellung von drei bis zwölf Tagen sanktioniert (vgl. Einstellraster KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE D79).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco