Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. April 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                   Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2025.9

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025

Ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung, Einstellung in der Bezugsberechtigung

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. September 2023 bis zum 30. September 2024 in einer Vollzeitbeschäftigung als ungelernter Bauarbeiter bei der B____ angestellt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 15). Ende August 2024 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (vgl. AB 1) und endete per 30. September 2024 (vgl. AB 15). Vom 6. bis zum 13. sowie vom 16. bis zum 25. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die Zeugnisse des C____ vom 7. und vom 19. September 2024 (Beschwerdebeilagen [BB]).

Per 9. Januar 2025 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an. Am 22. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Januar 2025 (vgl. Anmeldeformular, AB 9). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (AB 12) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen am 10. Februar 2025 erhobene Einsprache (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 (AB 16) ab.

II.        

Mit einem an die Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben vom 25. März 2025 erhebt der Beschwerdeführer am Schalter des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen eine Verfügung vom 18. Februar 2025 und führt aus, seine Einsprache sei abgewiesen worden. Seiner Eingabe legt er unter anderem die Verfügung der D____ vom 18. Februar 2025 sowie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 bei.

Mit Schreiben vom 31. März 2025 ersucht die Beschwerdegegnerin um Klärung, wogegen sich die Beschwerde richtet. Ihre Eingabe wird dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Nachdem von ihm innert erstreckter Frist keine Vernehmlassung eingeht, wird er mit Verfügung vom 17. September 2025 unter Androhung des Nichteintretens zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert. Am 8. Oktober 2025 gibt der Beschwerdeführer am Schalter des Sozialversicherungsgerichts ein Schreiben mit dem Titel «Beschwerdeergänzung» ab. Diesem legt er ein Arztzeugnis des C____ vom 19. September 2024 bei.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025.

Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. April 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.            Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (AB 12) stellt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 9. Januar 2025 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im zu beurteilenden Betrachtungszeitraum vom 8. Oktober 2024 bis zum 8. Januar 2025 nur ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 (AB 3) hält sie an ihrem Standpunkt fest und führt aus, der Beschwerdeführer habe für den relevanten Zeitraum keine ärztlichen Atteste vorgelegt, in denen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% ausgewiesen sei. Es seien demnach keine entschuldbaren Gründe für die ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ersichtlich.

2.2.            Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er sei krankheitsbedingt vom 1. September 2024 bis zum 1. Januar 2025 nicht in der Lage gewesen, eine Arbeit zu suchen.

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober 2024 bis Januar 2025 mit neun Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                  

3.1.            3.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Sie trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt somit eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss.

3.1.2. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen, grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524, 526 E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1; C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung von Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der ALV, wird nur für die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (AVIG-Praxis ALE B314).

3.1.3. Art. 26 Abs. 1 AVIV statuiert, dass die Arbeitsbemühungen in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen hat (zur Qualität der persönlichen Arbeitsbemühungen vgl. AVIG-Praxis ALE B315). In quantitativer Hinsicht schreiben weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).

3.1.4. Eine Befreiung von der Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzugehen, ist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG im Fall von Krankheit oder Unfall möglich. Während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (AVIG-Praxis ALE B320). Die Krankheit muss jedenfalls mit einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen werden (Art. 28 Abs. 5 AVIG).

3.2.            3.2.1. Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225, 231 E. 4a; AVIG-Praxis ALE Stand 1. Januar 2025, Rz. B315). Massgebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen.

3.2.2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist stellen ein leichtes Verschulden dar und werden je nach Dauer der Kündigungsfrist mit einer Einstellung von drei bis zwölf Tagen sanktioniert (vgl. Einstellraster KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE D79).

 

4.                  

4.1.            Der Beschwerdeführer hat sich per 9. Januar 2025 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet (vgl. Anmeldeformular RAV, AB 3). Zu diesem Zeitpunkt befand er sich seit Ende September 2024 in keinem Arbeitsverhältnis mehr. Anlässlich des Erstgesprächs vom 22. Januar 2025 (Protokoll vom 22. Januar 2025, AB 6) wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er mindestens zwei Arbeitsbemühungen pro Woche tätigen muss. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, alle bisherigen Arbeitsbemühungen zu dokumentieren und einzureichen. 

4.2.            4.2.1. Massgebend für die Beurteilung, ob vorliegend die Arbeitsbemühungen genügend sind, ist der Zeitraum vom 8. Oktober 2024 bis zum 8. Januar 2025. Aus den vorhandenen Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. AB 10 und 11) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst im Dezember 2024 angefangen hat, sich um Arbeit zu bemühen, obwohl er Ende August 2024 von der drohenden Arbeitslosigkeit wusste. Im Dezember 2024 bewarb sich der Beschwerdeführer insgesamt um sieben Stellen. Im Januar 2025 waren es acht Bewerbungen, wovon jedoch nur die Erste im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zum 8. Januar 2025 stattgefunden hat. Für die Monate Oktober und November 2024 sind keinerlei Arbeitsbemühungen dokumentiert. Die insgesamt acht Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Beurteilungsdauer sind angesichts der vereinbarten zwei Bewerbungen pro Woche fraglos quantitativ ungenügend. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom 1. September 2024 bis zum 1. Januar 2025 dermassen geschwächt und depressiv gewesen, dass er keine Arbeit habe suchen können. In den Akten sind jedoch nur zwei Arztzeugnisse vorhanden, die dem Beschwerdeführer im Monat September 2024 für sieben, respektive zehn Tage eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. BB). Seine Untätigkeit in den Monaten Oktober und November 2024 lässt sich daher mangels entsprechender Arztzeugnisse nicht mit gesundheitlichen Gründen entschuldigen. Dem Beschwerdeführer ist sodann entgegenzuhalten, dass er bereits von Oktober 2021 bis September 2023 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (vgl. AB 4) und daher mit den ihm obliegenden Schadenminderungspflichten vertraut sein musste.

4.2.2. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 8. Oktober 2024 bis zum 8. Januar 2025 zu Recht als ungenügend qualifiziert und ihn in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Der für die Verwaltung verbindliche Einstellraster des SECO (vgl. AVIG-Praxis ALE D79 1.A) sieht als Sanktionsrahmen im Falle von ungenügenden Arbeitsbemühungen in Arbeitsverhältnissen, bei welchen eine dreimonatige Kündigungsfrist massgeblich ist, neun bis zwölf Einstelltage vor. Dieser Sanktionsrahmen ist auch der vorliegenden Sachlage zugrunde zu legen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten neun Einstelltage liegen im untersten Bereich der in Frage kommenden Sanktion. Dementsprechend besteht für das Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin abzuweichen.

5.                  

5.1.            Gemäss obenstehenden Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        seco

 

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