Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

AS.2011.44

 

URTEIL

 

vom 1. Juni 2018 

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

[...]                                                                                                Beschuldigter 1

 

B____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 2

[...]                                                                                                Beschuldigter 2

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

 

 

Gegenstand

 

Appellation/Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2009

 

Urteile des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2013 und vom 23. Januar/ 4. Februar 2015 (vom Bundesgericht am 19. Juni 2014 bzw. am 16. Dezember 2015 aufgehoben)

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Dezember 2016 (vom Bundes­gericht am 12. Februar 2018 teilweise aufgehoben)

 

betreffend Kostenverlegung


Sachverhalt

 

Der für das Gerüstbauunternehmen D____ AG tätige C____ (Privatkläger) stürzte anlässlich des Abbaus eines Baugerüsts über neun Meter in die Tiefe und wurde dabei schwer verletzt. A____ (Berufungskläger 1) und sein Vater B____ (Berufungskläger 2) wurden als Verantwortliche der Gerüstbaufirma angeklagt, durch mangelnde Kontrolle bzw. Instruktion diesen Unfall ihres Mitarbeiters verschuldet zu haben. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2009 wurden beide Angeklagte der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.– (Berufungskläger 1) bzw. 60 Tages­sätzen zu CHF 450.– (Berufungs­kläger 2) verurteilt. Eine aufgeschobene Vorstrafe des Berufungsklägers 2 wurde vollziehbar erklärt. Die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers gegen die beiden Berufungskläger wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen, wobei die Haftungsquote auf 100 Prozent festgesetzt und der Privatkläger zur Festsetzung der Höhe der Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die beiden Berufungskläger wurden in Solidarhaft zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 7’081.95 an den Privatkläger verurteilt und dessen Mehrforderung im Betrag von CHF 2’292.55 abgewiesen.

 

Dieses Urteil haben die Berufungskläger angefochten. Mit der am 18. Dezember 2009 erklärten und am 11. November 2011 begründeten Appellation (Akten S. 360, 390) haben sie die kostenfällige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben die kostenfällige Abweisung der Appellation und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Akten S. 424, 431).

 

Das Appellationsgericht erklärte die Vorstrafe des Berufungsklägers 2 für nicht vollziehbar, bestätigte aber im Übrigen das angefochtene Urteil des Strafgerichts. Das Appellationsgericht beurteilte die Sache erstmals am 4. Juni 2013 und, nachdem das Bundesgericht auf Beschwerde der Berufungskläger die Sache jeweils zurückgewiesen hatte, am 23. Januar / 4. Februar 2015 und 16. Dezember 2016. Auf die dritte Beschwerde der Berufungskläger hin bestätigte das Bundesgericht deren Verurteilung im Straf- und Zivilpunkt, wobei es die Haftungsquote wegen Mitverschuldens des Privatklägers von 100 auf 80 Prozent herabsetzte. Im Kostenpunkt wurde die Sache ein weiteres Mal an das Appellationsgericht zurückgewiesen (BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018).

 

Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts vom 23. Februar 2018 wurde den Parteien unter Ankündigung des schriftlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Privatkläger hat sich mit Eingabe vom 22. März 2018 dazu geäussert und um eine gerechte Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen ersucht. Die Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft haben sich nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2018 wurde die Verurteilung der Berufungskläger zu bedingten Geldstrafen von 45 bzw. 60 Tagessätzen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung bestätigt. Bestätigt wurden im Weiteren der Nichtwiderruf einer Vorstrafe des Berufungsklägers 2 sowie die Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens und der ersten Instanz zulasten der Berufungskläger. Bezüglich der unbezifferten Zivilforderung des Privatklägers gegen die beiden solidarisch haftenden Berufungskläger, die dem Grundsatz nach gutgeheissen wurde, setzte das Bundesgericht die Haftungsquote von 100 auf 80 Prozent hinab. Zur Begründung der Haftungsreduktion wurde ausgeführt, dass den Privatkläger ein Mitverschulden am Arbeitsunfall treffe, den er anlässlich des Abbaus eines Baugerüsts am 21. August 2007 erlitten hatte. In allen diesen Punkten ist das kantonale Urteil mit der Bestätigung bzw. Abänderung durch das Bundesgericht am 12. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110). Insoweit ist im vorliegenden Urteil die Rechtskraft festzustellen. Die rechtskräftig gewordene Anordnung wird im vorliegenden Urteilsdispositiv im Wortlaut wiedergegeben. 

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 398 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zwar ist das angefochtene Strafurteil vom 17. Dezember 2009 noch vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2011 ergangen. Massgeblich ist vorliegend jedoch die Rückweisung durch das Bundesgericht mit dessen Urteil vom 12. Februar 2018, so dass das neue Recht – also die Schweizerische StPO – zur Anwendung gelangt (Art. 453 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Zur Neubeurteilung stehen im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar 2018 einzig die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die Parteientschädigung (aufgehobene Absätze 7 und 8 des Dispositivs des Berufungsurteils vom 16. Dezember 2016). Solche Entscheide können gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO im schriftlichen Verfahren ergehen, was in der Praxis auch so gehandhabt wird (AGE SB.2017.79 vom 1. November 2017 E. 1.3, SB.2015.98 vom 9. Mai 2016 E. 1.2, SB.2015.23 vom 7. Dezember 2015 E. 1.2). Vorliegend ist kein Grund für die Durchführung einer weiteren mündlichen Gerichtsverhandlung ersichtlich, nachdem dies im Berufungsverfahren bereits dreimal geschehen ist (Berufungsverhandlungen vom 4. Juni 2013, 23. Januar 2015 und 16. Dezember 2016). Überdies haben die Parteien gegen die Ankündigung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben, so dass kein Grund besteht, ins mündliche Verfahren zu wechseln.

 

1.4      Aufgrund ihrer praktischen Relevanz ist zunächst auf die Frage der Parteientschädigungen zugunsten des Privatklägers (E. 2) und zugunsten der Berufungskläger (E. 3) einzugehen, bevor die Frage der Gerichtskosten behandelt wird (E. 4).

 

2.

2.1      Der Privatkläger hat vor Strafgericht einen Schuldspruch und die Gutheissung seiner Zivilforderung dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 Prozent beantragt (Plädoyer, Akten S. 317). Vor Appellationsgericht ersuchte er um vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Akten S. 431). Er ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren im Wesentlichen durchgedrungen.  Zufolge seines überwiegenden Obsiegens hat der Privatkläger gegenüber den beiden Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Parteientschädigung ist nach gerichtlichem Ermessen festzulegen (BGE 139 IV 102 E. 4.5; BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3, 6B_864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2, 6B_495/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.1, 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.4). Die mit den Honorarnoten geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägers (Akten S. 317, 444, 555) lassen sich mit Blick auf eine Aufteilung auf den Straf- und den Zivilpunkt nicht exakt abgrenzen, weshalb sie in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind (BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.4).

 

2.2      Vorliegend hat sich der Privatkläger am Straf- und am Zivilpunkt beteiligt. Er hat als Strafkläger vollumfänglich obsiegt, weil es zu einer Verurteilung der Berufungskläger kam. Zudem wurde seine unbezifferte Zivilforderung dem Grundsatz nach gutgeheissen, so dass er auch im Zivilpunkt obsiegt hat (BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.4; Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 2013, S. 315, Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 13; anders bei vollumfänglicher Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg, BGE 139 IV 102 E. 4.4). Es rechtfertigt sich, bei der Bemessung der Parteientschädigung den Straf- und Zivilpunkt gleich zu gewichten. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus dem vollumfänglichen Obsiegen des Privatklägers im ersten und seinem teilweisen Obsiegen im Umfang von 80 Prozent im zweiten Punkt ein gesamtheitliches Obsiegen von 90 Prozent. Entsprechend diesem Schlüssel von 90 Prozent sind die Parteientschädigungen aufzuteilen.  

 

2.3      Für die Feststellung der „notwendigen Aufwendungen“ des Privatklägers ist die Beurteilung gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Dezember 2016 zugrunde zu legen, gegen die der Privatkläger keine Einwände erhoben hat. Demnach beläuft sich der Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren (bei damals voller Entschädigung) auf CHF 7’081.95. Für das Berufungsverfahren ist der angemessene Aufwand auf CHF 5’000.– festgesetzt worden. Entsprechend dem Schlüssel von 90 Prozent haben die Berufungskläger dem Privatkläger davon den Anteil von CHF 6’373.75 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 4’500.– für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen, jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen. Die Berufungskläger haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Die Berufungskläger haben für ihre Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren bereits Entschädigungen im Gesamtbetrag von CHF 4’500.– zugesprochen erhalten. Insoweit sind sie vorliegend nicht mehr zu entschädigen. Im hier mass­geblichen kantonalen Berufungsverfahren sind die Berufungskläger mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterlegen (Akten S. 392). Soweit sich ihr Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sinngemäss gegen die Zivilforderung richtete, haben sie mit der erreichten Haftungsreduktion teilweise obsiegt. Die Haftungsreduktion um 20 Prozent ist gemessen am ganzen Verfahren jedoch von untergeordneter Bedeutung. Auch ihre Aufwendungen lassen sich mit Blick auf die Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilpunkt nicht klar abgrenzen (Akten S. 445, 550, 552), weshalb sie in einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden (hiervor E. 2.1).

 

3.2      Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf „angemessene“ Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Vorliegend haben die beschuldigten Berufungskläger jedoch bloss in geringfügigem Masse obsiegt. Zudem wäre es wegen des tragischen Schicksals ihres verunfallten Mitarbeiters zynisch, diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Daher erscheint eine Entschädigung zu seinen Lasten nicht „angemessen“ im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO. In Ausübung des gerichtlichen Ermessens bei der Beurteilung von Kosten- und Entschädigungsfragen (BGE 139 IV 102 E. 4.5; BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3, 6B_864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2, 6B_495/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.1, 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.4) ist von der Auflage einer Parteientschädigung zulasten des Privatklägers abzusehen. Den Interessen der Berufungskläger, die im Umfang ihres Obsiegens notwendigen Aufwendungen erstattet zu erhalten, ist nach den folgenden Erwägungen Rechnung zu tragen.

 

3.3      Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO ist eine beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu entschädigen, wenn zwar kein vollständiger oder teilweiser Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt, sie aber in anderen Punkten obsiegt. Diese Entschädigung ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 bis 434 StPO) aus der Gerichtskasse zu bezahlen, sofern keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe vorliegen. Solche liegen namentlich im Umstand, dass die Entschädigung durch die Privatklägerschaft auszurichten oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig wären (Art. 430 Abs. 1 lit. b und c StPO). Bei der Beurteilung dieses Entschädigungsanspruchs ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 436 N 3, Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 N 11).

 

3.4      Die Berufungskläger haben sich als Beschuldigte gegen die Zivilforderung (mit einer vollen Haftungsquote) in allen Verfahrensabschnitten gewehrt (Akten S. 333 f., 462 ff., 588, 761 f.). Vor Bundesgericht haben sie darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht sich nicht zum Mitverschulden des Opfers geäussert habe. Darauf ist das Bundesgericht in seinem ersten Urteil nicht eingegangen (BGer 6B_862/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1). In seinem zweiten Urteil hielt das Bundesgericht die kantonale Instanz jedoch dazu an, ein allfälliges Mitverschulden des Privatklägers oder seines Bruders neu zu prüfen (BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1, 5.3 f.).

 

Da nach dem Gesagten keine Parteienschädigung durch den Privatkläger auszurichten ist und den Beschuldigten über die ungewöhnlich vielen Verfahrensphasen zum Zivilpunkt ein (verglichen mit dem Strafpunkt) zwar untergeordneter, aber nicht geringfügiger Aufwand entstanden ist (Art. 430 Abs. 1 lit. b und c StPO), ist ihnen in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand kann aufgrund der Akten geschätzt werden. Ausgehend von einem geschätzten Gesamtaufwand von rund 41 Stunden und dem Schlüssel von 10 Prozent für den Umfang des Obsiegens ist die Entschädigung eines Pauschalaufwands von knapp 5 Stunden angemessen, welcher praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.– abgegolten wird (Überwälzungstarif gemäss Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 6, SB.2014.26 vom 9. Juni 2015 E. 5, SB.2012.2 vom 19. Juni 2014 E. 2.3). Den Berufungsklägern ist daher zulasten der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’250.–, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Diese ist mit den auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich den Gerichtsgebühren) und mit den beiden Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 1’200.– zu verrechnen und wird daher nicht ausbezahlt (vgl. hiernach E. 5).

 

4.

Was die Auflage der Verfahrens- und Gerichtskosten angeht, so ist diese in Bezug auf das Vorverfahren und die erste Instanz mit dem Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar 2018 bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Zur Entscheidung stehen lediglich noch die Kosten des Berufungsverfahrens. Diese sind von den Parteien nach Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3, 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2, 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 6). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 21 f., Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 12 f., Schmid/ Jositsch, a.a.O., Art. 428 N 11). Bei der Bestimmung von Art. 428 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, die dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumt (Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 18, Griesser, a.a.O., Art. 428 N 9; BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3, 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2 f.). Entsprechend führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht jede abweichende rechtliche Qualifikation oder unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Kostenreduktion (BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.4, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4, 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.4).

 

Die volle Gerichtsgebühr beläuft sich vorliegend auf je CHF 750.– für den einzelnen Beurteilten (vgl. § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810) bzw. auf CHF 1’500.– für beide, wobei aufgrund der gemeinsamen Verantwortung Solidarhaft angeordnet und auf eine anteilsmässige Auflage verzichtet wird (vgl. Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). In sinngemässer Anwendung der Erwägungen zum Kostenschlüssel für die Parteientschädigungen rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Gerichtskosten um 10 Prozent. Die Gerichtsgebühr ist demnach im Umfang von CHF 1’350.– den Berufungsklägern aufzuerlegen. Der Restbetrag von CHF 150.– geht zulasten des Kantons (Art. 423 Abs. 1 StPO).

 

5.

Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können Forderungen der Strafbehörde aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnet werden. In Bezug auf die Berufungskläger ergibt sich folgende Aufstellung:

 

Kosten des Vorverfahrens        CHF     2’196

Urteilsgebühren Strafgericht      CHF     1’200

Urteilsgebühr 2. Instanz             CHF     1’350

Kostenvorschüsse 2. Instanz     CHF                             1’200

Parteientschädigung                 CHF                             1’250

Subtotal                                   CHF     4’746                2’450

Forderung zugunsten Kanton  CHF                             2’296

 

Die Kostenvorschüsse wie auch die reduzierte Entschädigung zugunsten der Berufungskläger sind durch Verrechnung vollständig getilgt, so dass diese Beträge nicht auszuzahlen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass gemäss den Urteilen des Appellationsgerichts vom 16. Dezember 2016 und des Bundesgerichts vom 12. Februar 2018 folgendes Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist:

„A____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

            B____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 450.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

            in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

            Die gegen B____ am 25. Juni 2007 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 440.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

            Die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung der solidarischen Haftbarkeit von A____ und B____ und einer Haftungsquote von 80 Prozent; bezüglich der Höhe seiner Ansprüche wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.

 

            A____ trägt die Kosten von CHF 1’023.– und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren.

 

            B____ trägt die Kosten von CHF 1’173.– und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren.“

 

Die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) werden im Umfang von CHF 1’350.– A____ und B____ in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die von A____ und B____ geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von je CHF 600.– werden mit den Kosten des Strafverfahrens verrechnet.

 

Den Berufungsklägern wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 1’250.– zugesprochen (einschliesslich Auslagen und MWST). Diese wird mit den Kosten des Strafverfahrens verrechnet.

 

            Die Berufungskläger haben dem Privatkläger C____ in solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6’373.75 für das erstinstanzliche Verfahren und eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’500.– für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 3’000.75 für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1 und 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregisterinformationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Landschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                  Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                              Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.