Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2015.17

 

URTEIL

 

vom 1. Mai 2015

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. am […], von China VR,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. April 2015

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

Die in der Schweiz unter den Personalien A____, geb. am [...], registrierte chinesische Staatsangehörige wurde anlässlich einer Polizeikontrolle im Rotlichtmilieu in Kanton Luzern am 29. April 2015 vorläufig festgenommen. Dies nachdem sie sich mit einem österreichischen Personalausweis und einer schweizerischen Arbeitsbewilligung, ausgestellt auf den Namen B____, geb. am [...], ausgewiesen hatte, dem kontrollierenden Polizeibeamten aber das in diesen Papieren angeführte Geburtsdatum nicht nenne konnte. Der danach durchgeführte Fingerabdruckvergleich (AFIS) ergab, dass die Kontrollierte unter den erstgenannten Personalien in der Schweiz bereits erfasst wurde, nachdem sie am 9. Juli 2014 von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist war und sich gegenüber dem Grenzwachbeamten mit einer Totalfälschung eines slowakischen Identitätskarte ausgewiesen hatte. Weitere Abklärungen hatten damals ergeben, dass A____ am 15. Dezember 2009 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb vorerst eine Rückführung nach Österreich entsprechend dem „Dublin Out Verfahren“ angestrebt wurde. A____ wurde sodann mit Verfügung des Migrationsamts vom 10. Juli 2014 aus der Schweiz weggewiesen und in Ausschaffungshaft gesetzt. Aufgrund des Verdachts, es handle sich bei A____ um ein Opfer von Menschenhandel, übernahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren, weshalb sie am 11. Juli 2014 an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) überwiesen und eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zum Verbleib in der Schweiz als Zeugin in einem Strafverfahren geprüft wurde. In der Folge tauchte A____ am 13. Juli 2014 (Meldung durch die FIZ am 14. Juli 2014) unter. Das SEM (vormals BFM) erliess am 6. August 2014 eine Wegweisungsverfügung gegen A____. Nach ihrer Festnahme durch die Luzerner Polizei am 29. April 2015 wurde sie zuständigkeitshalber am 30. April 2015 dem Migrationsamt überwiesen. Dieses eröffnete ihr am selben Tag die Wegweisungsverfügung des SEM vom 6. August 2014 und verfügte die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten. Bereits am 29. April 2015 wurde beim SEM die Einleitung eines Rückführungsverfahrens entsprechend den Dublin Abkommen nach Österreich beantragt. Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vor Verfügung der Ausschaffungshaft am 30. April 2015 führte A____ aus, sie habe die Schweiz am 14. Juli 2014 verlassen, um in Österreich medizinisch behandelt zu werden. In die Schweiz sei sie anfangs März 2015 wieder eingereist, um als Prostituierte zu arbeiten. In den Effekten von A____ wurde ein chinesischer Reisepass lautend auf den Namen C____, geb. am [...], gefunden.

Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2014 wurde A____ der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der Täuschung der Behörden schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Luzern vom 29. April 2015 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, des Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, des mehrfachen Gebrauchens von Ausweisen zur Täuschung und des mehrfachen Täuschens von Behörden für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

 

A____ wurde aufgrund der von ihr angegeben gesundheitlichen Beschwerden am 30. April 2015 dem medizinischen Dienst der Haftanstalt zugeführt und es wurden ihr die notwendigen Medikamente verabreicht.

 

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Sie führt dazu aus, der bei ihren Effekten gefundene Reisepass gehöre ihr und belege ihre wahre Identität. Nach Europa sei sie gekommen, um hier zu arbeiten und die Schulden ihrer Familie abzuzahlen. Sie sei in China aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer Mutter und der Spielsucht ihres Mannes verschuldet. In Österreich dürfe sie nicht mehr bleiben, aber nach China könne sie nicht zurück. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Die Wegweisungsverfügung des SEM vom 6. August 2014 wurde A____ am 30. April 2015 eröffnet. Ein Wegweisungsentscheid liegt damit vor.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Abs. 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt[1]. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

3.2      Das Migrationsamt macht geltend, das bisherige Verhalten von A____ lasse darauf schliessen, dass sich diese den behördlichen Anordnungen widersetze (Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG) und dass konkrete Anzeichen befürchten liessen, dass sie sich einer Ausschaffung entziehen werde (Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), weshalb eine Untertauchensgefahr zu bejahen sei. A____ habe wiederholt vorsätzlich gegen die Schweizerische Rechtsordnung verstossen (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Arbeiten ohne Bewilligung, Benutzung gefälschter oder nicht ihr gehörender Ausweise) und ihr Verhalten auch nach Erlass des ersten Strafbefehls gegen ihre Person am 11. Juli 2014 nicht geändert. Zudem sei in ihren Effekten ein gültiger chinesischer Reisepass gefunden worden, obwohl sie im Juli 2014 behauptet habe, ihre Reisepapiere seien ihr von Privatpersonen bei ihrer Einreise in den Schengenraum vor 5 bis 6 Jahren abgenommen worden. Zudem sei A____ bereits im Juli 2014 untergetaucht, nachdem sie aufgrund des Verdachts, dass sie ein Opfer von Menschenhandel ist, in die Obhut der FIZ übergeben worden war.

 

3.3      Den Ausführungen des Migrationsamts ist zu folgen. A____ macht zwar geltend, sie habe sich im Juli 2014 wieder nach Österreich begeben, um sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen und sie habe sich nur dort sicher gefühlt. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie demnach freiwillig dorthin zurückgegangen, wo man sie vor der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Juli 2014 wieder zurückführen wollte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass letztlich nicht gesichert ist, an welchen Orten sich A____ wann und wie lange seit Juli 2014 tatsächlich aufgehalten hat. Immerhin ist bekannt, dass sie gemäss eigenen Angaben in mehreren Ländern des Schengenraums gearbeitet hat und wurde sie letzten Endes wieder in Ausübung der Prostitution in Luzern angehalten. Auch führt sie aus, sie wolle nicht nach China zurück, habe in Österreich kein Aufenthaltsrecht mehr und müsse aufgrund hoher Schulden unbedingt arbeiten. Zudem hat sie im Juli 2014 den Schweizerischen Behörden ihre Kooperation in einem Strafverfahren zugesichert und diese nicht informiert, dass sie dies nicht mehr zu tun gedenkt, sondern hat sie es vielmehr vorgezogen, unterzutauchen und für die Behörden nicht mehr erreichbar zu sein. Damit hat sie klar gezeigt, dass sie sich nicht an behördliche Anweisungen hält und betreffend ihrem Aufenthaltsort und ihrer Tätigkeiten keiner behördlichen Kontrolle unterliegen will. Ausserdem hat sie wiederholt gefälschte Ausweispapiere verwendet, was gemäss der konstanten Rechtsprechung als klarer Hinweis auf fehlende Kooperationsbereitschaft zu werten ist. A____ hat keine spezifische Bindung zur Schweiz und hat sich in den letzten 5 bis 6 Jahren in verschiedenen Ländern Europas aufgehalten. Es wäre für sie demnach nicht mit einem speziellen Verlust verbunden, nicht zwingend in der Schweiz sondern eventuell auch in einem anderen europäischen Land unterzutauchen. Aufgrund ihrer Vorgeschichte ist jedenfalls damit zu rechnen, dass A____ im Falle ihrer Freilassung unverzüglich untertauchen würde, um früher oder später wiederum illegal Geld verdienen zu können.

 

3.4      A____ klagt über Unterleibsbeschwerden und führt aus, in Österreich in medizinischer Behandlung zu stehen. Sie wurde deshalb in der Ausschaffungshaft bereits dem medizinischen Dienst zugeführt und erhält die notwendige Medikation. Die notwendige medizinische Versorgung ist in der Haft weiterhin abzudecken.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Vorliegend ist abzuklären, ob A____ im Rahmen der Dublin Übereinkommen nach Österreich (Ort des ersten Asylgesuchs) zu überstellen ist. Eine Zustimmung Österreichs ist wahrscheinlich, nachdem eine solche bereits im August 2014 erfolgte, aufgrund des Untertauchens von A____ eine Rückführung damals aber nicht vollzogen werden konnte. Eine Ausschaffung nach Österreich ist zumutbar sowie rechtlich und tatsächlich möglich. Betreffend die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Österreich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Wegweisungsverfügung des SEM von 6. August 2014 zu verweisen; die österreichischen Behörden sind über die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung zu informieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten, nachdem eine entsprechende Anfrage seitens des Migrationsamts an das SEM bereits am 29. April 2015 erfolgt ist; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten ist somit verhältnismässig und zu bestätigen. Allerdings dauert sie vom 30. April 2015 bis zum 29. Juni 2015, da die Haft vom 29. April 2015 im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern berücksichtigt wurde.

 

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von zwei Monaten vom 30. April 2015 bis 29. Juni 2015 ist rechtmässig und angemessen.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.