Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2015.19

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2015

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. am [...], von Tunesien,

Wohnort unbekannt

Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Mai 2015

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Am 7. Mai 2015 wurde der tunesische Staatsangehörige A____, geb. am [...], von der Polizei vorläufig festgenommen, nachdem ihn die Securitas in der Boutique Aradu im Bahnhof SBB aufgrund des Verdachts der Begehung eines Ladendiebstahls festgehalten hatte. Der Ladeninhaber verzichtete allerdings auf die Stellung eines Strafantrags. Gegenüber den Polizeibeamten gab A____ an, er sei B____, geb. am [...]. Aufgrund eines Fingerabdruckabgleichs konnte die Polizei feststellen, dass der vorläufig Festgenommene unter den Personalien A____ in der Schweiz registriert ist und im April 2013 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. Auf dieses Asylgesuch trat das SEM (vormals BFM) mit Entscheid vom 23. Mai 2013 nicht ein und verfügte die Wegweisung des A____ nach Deutschland, da dieser in Deutschland im Januar 2010 bereits ein Asylgesuch eingereicht hatte. Nachdem A____ die Schweiz nicht freiwillig verliess, konnte er nach verfügter Ausschaffungshaft am 18. Juli 2013 nach Deutschland zurückgeführt werden. Mit Verfügung des SEM vom 18. Juli 2013 wurde A____ mit einem Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein belegt, gültig vom 19. Juli 2013 bis zum 18. Juli 2016.

 

Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2013 wurde A____ wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 350.—, mit Strafbefehl vom 3. Juli 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.— und zu einer Busse von CHF 120.— und mit Strafbefehl vom 8. Mai 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. Mit dem letzten Strafbefehl vom 8. Mai 2015 wurde ausserdem die mit Strafbefehl vom 3. Juli 2013 bedingt vollziehbar ausgesprochene Strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und die Strafe vollziehbar erklärt.

 

Nach der polizeilichen Festnahme vom 7. Mai 2015 wurde A____ zuständigkeitshalber dem Migrationsamt zugeführt. An der Einvernahme durch das Migrationsamt führte er aus, er wolle nicht nach Deutschland sondern nach Tunesien zurückgeführt werden. Mit Verfügungen vom 7. Mai 2015 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz aus und setzte ihn für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft.

 

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei wohl betrunken in Stuttgart in einen Zug gestiegen und in die Schweiz gefahren. Eigentlich habe er von Stuttgart nach Göppingen, wo er eine Wohnung habe, reisen wollen. Er erinnere sich an nichts mehr und sei erst in der Zelle in der Schweiz wieder zu sich gekommen. Auf entsprechende Nachfrage führt er aus, es sei ihm vollkommen gleichgültig, ob er nach Deutschland oder nach Tunesien ausgeschafft werde. Für sämtliche Ausführungen wird zudem auf das Protokoll verwiesen.


Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. Mai 2015 aus der Schweiz weggewiesen. Damit liegt ein entsprechender Entscheid vor.

 

3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr und dem Verstoss gegen ein bestehendes Einreiseverbot in das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein.

 

3.3      A____ verliess die Schweiz im Jahr 2013 (nach Erhalt des Nichteintretensentscheids auf das gestellte Asylgesuch) nicht freiwillig, sondern musste zuerst in Ausschaffungshaft genommen und dann einer kontrollierten Ausreise nach Deutschland zugeführt werden. Das deswegen ausgesprochene Einreiseverbot in das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein hat er mit seiner erneuten Einreise in die Schweiz nun nicht eingehalten. Damit besteht, wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Insbesondere lässt aber das gesamte Verhalten des A____ seit seiner Einreise in den Schengenraum (gemäss seinen Angaben im Jahr 2009 oder 2010) darauf schliessen, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltenden Rechtsordnungen zu halten. So hat er bereits im Juli 2013 gegenüber dem Migrationsamt angegeben, in Deutschland keinen Aufenthaltstitel mehr zu besitzen, ist aber von Deutschland eben gerade nicht in seine Heimat Tunesien zurückgekehrt, sondern ist gemäss eigenen Angaben über Frankreich in die Schweiz eingereist. Dass er sich im Jahr 2015 immer noch im Schengenraum aufhält, lässt einzig den Rückschluss zu, dass er auch nach seiner Rückführung nach Deutschland im Jahr 2013 mit den dortigen Behörden nicht kooperiert hat. Zudem hat A____ der Polizei bei seiner vorläufigen Festnahme am 7. Mai 2015 nicht den Namen angegeben, unter dem er in der Schweiz und in Deutschland registriert ist. Offensichtlich wollte er damit seine Identität verschleiern und einer erneuten Rückschaffung nach Deutschland entkommen. Dass er sich daran nicht erinnern kann, ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwendung einer falschen Identität ein Hinweis auf das Bestehen einer Untertauchensgefahr. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch herauszustreichen, dass A____ sich bislang mit keinem offiziellen Dokument ausgewiesen hat, mithin letztlich nicht feststeht, ob die erfassten Personalien überhaupt richtig sind. Hinzu kommt, dass A____ wiederholt delinquiert hat, wenn es sich hier auch lediglich um Vermögensdelikte im Bagatellbereich handelt. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass er bei seiner Anhörung zum gestellten Asylgesuch im Jahr 2013 angab, er sei aus Tunesien geflüchtet, weil er wegen einer gemeinsam mit seinem Schwager begangenen Scheckfälschung polizeilich gesucht werde. Die Angaben des A____ sind ausserdem oft widersprüchlich; so behauptete er im Jahr 2013 kein Französisch zu sprechen, ist der Sprache nun aber offensichtlich doch mächtig. In der Einvernahme durch das Migrationsamt am 7. Mai 2015 sagte er zuerst aus, er wolle nach Tunesien, dann wollte er doch lieber nach Deutschland, dann wiederum entschied er sich für Tunesien. An der heutigen Anhörung sagt er dazu, es sei ihm vollkommen gleichgültig. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Identität des A____ nicht mit Sicherheit feststeht und dass sein gesamtes bisheriges Verhalten sich als unzuverlässig und unkooperativ erwiesen hat sowie davon auszugehen ist, dass A____ über eine nicht unerhebliche kriminelle Energie verfügt. Da A____ den Schengenraum offenbar nicht verlassen will, besteht damit in jedem Fall eine Untertauchensgefahr und damit ein weiterer Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Eine Ausschaffung nach Tunesien oder aber Deutschland ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Die aufgrund des Strafbefehls vom 8. Mai 2015 ausstehende Freiheitsstrafe steht dem Vollzug der Wegweisung praxisgemäss nicht entgegen. Betreffend eine mögliche Ausreise nach Tunesien, hat es A____ selbst in der Hand, eventuell vorhandene Reisedokumente zu beschaffen oder sich bei deren Beschaffung über das tunesische Konsulat kooperativ zu verhalten und damit die Dauer der notwendigen Haft zu verkürzen. Gleichzeitig beantragt das Migrationsamt die Einleitung des Rückschaffungsgesuchs nach Deutschland, damit keine Zeit für eine eventuelle Ausschaffung nach Dublin Out Verfahren verloren geht. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten betreffend das angestrebte Ausreiseland rechtfertigt sich auch die Dauer der Haft von drei Monaten. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.

 

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft vom 7. Mai 2015 bis zum 6. August 2015 ist rechtmässig und angemessen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.