Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2016.34

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2016

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. […], von Albanien,

[…]

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Mai 2016

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


 

Die Einzelrichterin erkennt:

 

 

://:        Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

 

 

 

Begründung:

A____ wurde am 8. Mai 2016 von der Polizei kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen A____ ein von den italienischen Behörden verfügtes und bis zum 15. Januar 2018 gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum existiert. Er wurde daraufhin den Migrationsbehörden zugeführt. Das Migrationsamt verfügte daraufhin am 9. Mai 2016 seine Wegweisung und setzte ihn für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft. A____ verzichtete schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überprüfung der Haft, nachdem ihm in Aussicht gestellt wurde, dass die Wegweisung innert 8 Tagen vollzogen würde. Am Morgen des 11. Mai 2016 wurde die Wegweisung sodann vollzogen, womit das Rechtsschutzinteresse des A____ an der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft entfällt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.