Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.103

 

URTEIL

 

vom 13. Dezember 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2018

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 18. Juni 2018 in Basel in Ausschaffungshaft. Deren Anordnung auf drei Monate und deren Verlängerung um drei Monate durch das Migrationsamt sind durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) überprüft und mit Urteilen vom 18. Juni 2018 (AGE AUS.2018.56) und vom 17. September 2018 (AGE AUS.2018.81) bestätigt worden. Am 6. Dezember 2018 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft ein weiteres Mal um drei Monate verlängert. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 hat die Einzelrichterin das Gesuch von A____ um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts zurzeit abgewiesen. In der Verhandlung vom 13. Dezember 2018 ist A____ befragt worden und ist sein Vertreter [...] zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 17. September 2018 durch die Einzelrichterin bis zum 16. Dezember 2018 bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig.

 

2.

A____ befindet sich seit dem 18. Juni 2018 in Ausschaffungshaft. Mit der vorliegend zu überprüfenden Verlängerung der Haft um drei Monate wird die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) überschritten, weshalb die (strengeren) Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG erfüllt sein müssen. Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Ferner muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insbesondere Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Haft muss jeweils auch aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet beziehungsweise erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGer 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1).

 

3.

3.1      Die Einzelrichterin hat in den bisher ergangenen, den Beurteilten betreffenden Entscheiden festgehalten, dieser erfülle mehrere Haftgründe. Er habe Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und sei deshalb strafrechtlich verfolgt worden, er sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden und es liege Untertauchensgefahr vor. Auf die entsprechenden Erwägungen, an denen sich in der Zwischenzeit nichts geändert hat, kann vollumfänglich verwiesen werden.

 

3.2      Das Migrationsamt ist zwischen dem 26. September 2018, als es eine Befragung von A____ vorgenommen hat, bis zum 6. Dezember 2018, als es im Hinblick auf die beabsichtigte Verlängerung der Ausschaffungshaft eine weitere Befragung vorgenommen hat, untätig geblieben. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, wenn es den Beurteilten in dieser Zeit dazu befragt hätte, ob er nicht doch zur Mitarbeit bei der Beschaffung eines Reisedokuments bereit ist, ist vorliegend das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Das Bundesgericht nimmt einen Verstoss gegen diese in Art. 76 Abs. 4 AuG festgehaltene Pflicht der hiesigen Behörden regelmässig dann an, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen worden sind (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Die kantonalen Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt. Sie müssen vielmehr versuchen, seine Identität festzustellen und sich die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen. Sie haben mit der gebotenen Sorgfalt alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, die geeignet erscheinen, den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben (BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017 E. 4.3). Hätte der Beurteilte seine Meinung geändert, hätte er dies jederzeit dem Migrationsamt mitteilen können und, angesichts der ihm erläuterten Mitwirkungspflicht für die Beschaffung eines Reisedokumentes, auch müssen. Das Migrationsamt hat die erforderlichen, zweckmässig erscheinenden Schritte eingeleitet, indem es bei drei in Frage kommenden Staaten um Rückübernahme angefragt hat. Wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt mit Email vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt hat, hat Algerien in der Zwischenzeit eine Rückübernahme abgelehnt, während die Anfragen bei Marokko und Tunesien noch hängig sind. Was die Anfrage bei Tunesien betrifft, so ist es zwar zweckmässig, dass das Migrationsamt sich auch um eine Rückübernahme durch dieses Land bemüht. Allerdings muss aufgrund der Akten festgehalten werden, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass der Beurteilte aus Tunesien stammt. Mit einem Vollzug der Wegweisung in dieses Land ist deshalb kaum zu rechnen, weshalb sich eine Haft allein in der Hoffnung, dass Tunesien ein Reisedokument ausstellen wird, nicht rechtfertigen würde. Zurzeit ist aber auch noch eine Anfrage bei Marokko hängig. Allerdings hat die marokkanische Botschaft, wie das Migrationsamt in seiner Verfügung ausführt, im November 2017 den Beurteilten nicht identifizieren können. Bei der erstmaligen Überprüfung der Ausschaffungshaft hat die Einzelrichterin diesen Umstand gewürdigt und ausgeführt, das bedeute nicht, dass auch eine weitere Anfrage keinen Erfolg haben werde. In der Zwischenzeit sind sechs Monate vergangen, ohne dass eine Antwort von den marokkanischen Behörden eingetroffen ist. Da der Fall des Beurteilten den Behörden bekannt war, wäre zu erwarten gewesen, dass schneller als bei einem erstmaligen Gesuch feststeht, ob eine Anerkennung erfolgt. Bei dieser Situation ist eine Verlängerung der Haft um drei Monate zumindest zurzeit nicht verhältnismässig. Ein weiterer Monat Haft lässt sich hingegen angesichts des grossen öffentlichen Interessens an einem geordneten Vollzug der Wegweisung des Beurteilten (siehe Ziff. 3.3) grundsätzlich noch vertreten. Bei einer allfälligen weiteren Verlängerung der Haft hätte das Migrationsamt jedoch darzulegen, wie wahrscheinlich eine Anerkennung durch Marokko erscheint und in welchem Zeitrahmen damit zu rechnen wäre. Sollte bereits vor Ablauf eines Monats feststehen, dass Marokko den Beurteilten nicht einreisen lässt, wäre – wie weiter oben dargelegt worden ist - das Aufrechterhalten der Haft allein im Hinblick auf eine mögliche Rückführung nach Tunesien nicht zulässig.

 

3.3      Es bleibt zu prüfen, ob die Haft (weiterhin) erforderlich ist oder ob es ein milderes Mittel gäbe, welches den gleichen Zweck erfüllt. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beurteilte hält sich erst seit April 2016 in der Schweiz auf, wobei er sich seit dem 26. August 2016 in (strafrechtlich motivierter) Haft befunden hat. Er hat deshalb hier keinerlei persönliche Beziehungen schaffen können, die ihn von einem Untertauchen abhalten würden. Wie sein deliktisches Verhalten gezeigt hat, hält er sich nicht an geltende Regeln, weshalb beispielsweise eine Eingrenzung oder regelmässige Meldepflicht nicht zweckdienlich erscheinen. Angesichts der Straffälligkeit des Beurteilten, der unter anderem wegen Raub verurteilt worden ist, erscheint das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung vorliegend sehr hoch; umso weniger kann das Risiko eingegangen werden, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen würde.

 

4.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 hat die Einzelrichterin das Gesuch von A____ um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts „zurzeit“ abgewiesen mit der Begründung, es hätten sich seit der letzten Verhandlung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft, anlässlich derer A____ unentgeltlich vertreten gewesen sei, keine wesentlichen Änderungen im Sachverhalt ergeben. Auf diesen Entscheid ist zurückgekommen, haben doch erst die Ausführungen des Vertreters des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung zu dem für diesen günstigeren Entscheid geführt.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 15. Januar 2019 als rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gutgeheissen. [...] wird ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 46.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.