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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.108
URTEIL
vom 2. Januar 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Dezember 2018
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 18. Juni 2018 in Basel in Ausschaffungshaft. Deren letzte, durch das Migrationsamt auf drei Monate verfügte Verlängerung wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom 13. Dezember 2018 lediglich um einen Monat bis zum 15. Januar 2018 bestätigt, wobei jedoch eine weitere Verlängerung bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht ausgeschlossen wurden (vgl. AGE AUS.2018.103). In der Folge verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 um drei Monate bis zum 15. April 2019. Der Einzelrichterin wurde am 2. Januar 2019 diese Verfügung zur Kenntnis gebracht. Nach Durchsicht der Akten hat sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und den vorliegenden Entscheid ohne weiteren Verzug im schriftlichen Verfahren gefällt.
Erwägungen
1.
Das Migrationsamt hat die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ so rechtzeitig verfügt, dass eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vor Ablauf der noch bis zum 15. Januar 2018 richterlich genehmigten Haft stattfinden könnte. Indessen hat erst vor kurzem, nämlich am 13. Dezember 2018, eine mündliche Verhandlung mit Befragung von A____ durch die Einzelrichterin stattgefunden. Auch sein unentgeltlicher Vertreter hat damals seinen Standpunkt mündlich darlegen können. Aufgrund seiner Ausführungen hat die Einzelrichterin die Verlängerung der Haft lediglich um einen Monat bestätigt mit dem Hinweis, dass das Migrationsamt bei einer allfälligen weiteren Verlängerung der Haft darzulegen hätte, wie wahrscheinlich eine Anerkennung des Beurteilten durch Marokko erscheint und in welchem Zeitrahmen damit zu rechnen wäre. Das Migrationsamt hält in seiner Verfügung vom 31. Dezember 2018 zu dieser Frage einzig fest, „eine Ausschaffung in seine noch festzustellende Heimat ist nach erfolgter Identitätsabklärung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit durchführbar“. Die gleiche Formulierung findet sich bereits in der Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2018. Neu hat es seiner Verfügung vom 31. Dezember 2018 eine Mail des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Dezember 2018 beigelegt, in welcher sich das SEM zu den Chancen einer Identifizierung durch Marokko äussert. Wie darzulegen sein wird, erachtet die Einzelrichterin eine weitere Haft gestützt auf diese Ausführungen des SEM als nicht mehr zulässig. Bei der gegebenen Situation erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal sich ein weiterer Zeitablauf nicht vertreten liesse.
2.
2.1 Die Einzelrichterin hat in den bisher ergangenen, den Beurteilten betreffenden Entscheiden festgehalten, dieser erfülle mehrere Haftgründe. Er habe Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und sei deshalb strafrechtlich verfolgt worden, er sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden und es liege Untertauchensgefahr vor. Auf die entsprechenden Erwägungen, an denen sich in der Zwischenzeit nichts geändert hat, kann vollumfänglich verwiesen werden.
2.2 Nach den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Ferner muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insbesondere Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Haft muss jeweils auch aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet beziehungsweise erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGer 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1).
2.2 Wie das SEM dem Migrationsamt mit Email vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt hat, hat Algerien in der Zwischenzeit eine Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt. Eine Rückübernahme durch die tunesischen Behörden ist eher theoretischer Natur. Nachdem auch die marokkanischen Behörden bereits im November 2017 ein entsprechendes Gesuch negativ beantwortet haben, stellen sich nunmehr, wie schon im Entscheid der Einzelrichterin vom 13. Dezember 2018 ausgeführt worden ist, die Fragen, wie wahrscheinlich es ist, dass Marokko den Beurteilten doch noch anerkennt und in welchem Zeitrahmen damit zu rechnen wäre. Das Migrationsamt geht in seiner Verfügung vom 31. Dezember 2018 nicht auf diese Problematik ein. Der Email des SEM vom 20. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass „die Chancen für eine positive Identifizierung in Marokko“ gesunken seien. Das SEM wolle dennoch nochmals einen ID-Antrag einreichen. Es werde aber mehrere Monate dauern, bis eine Antwort der marokkanischen Behörden vorliege. Ob bei dieser Situation nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Vollzug der Wegweisung aus tatsächlichen Gründen (keine Identifizierung durch Marokko) undurchführbar sein wird, kann offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall hat der Beurteilte die Telefonnummer seiner Eltern bereits am 26. April 2018 bekannt gegeben. Weshalb gestützt auf diese Information nicht unverzüglich, spätestens jedoch mit der Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Reisedokumentes durch Algerien, ein neuer ID-Antrag bei den marokkanischen Behörden eingereicht worden ist, ist unerfindlich. Damit haben die Schweizerischen Behörden nicht innert Frist alles ihnen Zumutbare unternommen, um den Vollzug der Wegweisung des Beurteilten voranzutreiben. Als Folge davon ist A____ unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Migrationsamt wird darum ersucht, A____ diesen Entscheid persönlich zu eröffnen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist unzulässig. Er ist aus dieser zu entlassen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
- […] zur Kenntnisnahme
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.