Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.21

 

URTEIL

 

vom 21. Februar 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, alias B____,

[...], von Albanien,

Zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Februar 2018

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

 

dass   A____, alias B____, [...] von Albanien, am 19. Februar 2018 um 20.40 Uhr festgenommen worden ist, nachdem er bei der Tramhaltstelle Bahnhof St. Johann durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass gegen ihn ein vom 27. Februar 2014 bis 26. Februar 2024 gültiges Einreiseverbot besteht,

 

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 20. Februar 2018 aus der Schweiz weggewiesen und bis 18. März 2018 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 20. Februar 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültigen albanischen Reisedokumente liegen vor, ein Flug wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

 

dass   der Beurteilte den Empfang des vom 27. Februar 2014 bis 26. Februar 2024 gültigen Einreiseverbots am 9. Januar 2014 unterschriftlich bestätigt hat,

 

dass   sich der Beurteilte seinen Irrtum über die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots – sofern es sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt –, er habe gedacht, das Einreiseverbot sei nur 2 Jahre gültig, selber zuzuschreiben hat, womit der entsprechende Haftgrund erfüllt ist,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

 

dass   die verfügte Haft damit verhältnismässig sowie rechtmässig und zu bestätigen ist, allerdings nicht wie angeordnet für 30, sondern für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AuG),

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 3. März 2018 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Peter Bucher


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: