Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.30

 

URTEIL

 

vom 4. April 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. […], von Serbien-Montenegro,

zurzeit im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. März 2018

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Die gemäss eigenen Angaben serbische Staatsangehörige A____, geb. am […], ist am 5. Januar 2018, bei der Einreise von Frankreich in die Schweiz kommend, vom Grenzwachkorps (GWK) kontrolliert worden. Sie hatte keine Papiere auf sich und gab sich gegenüber den Beamten als italienische Staatsangehörige namens [...] aus. Nähre Abklärungen ergaben sodann, dass A____ unter diversen Aliasnamen im Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) verzeichnet ist, gegen sie ein von den belgischen Behörden ausgesprochenes und bis am 15. August 2018 geltendes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum besteht und ein vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 5. Januar 2015 verfügtes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein mit Geltung bis zum 5. Januar 2020 besteht, welches A____ bislang nicht hatte eröffnet werden können, was sodann durch das Migrationsamt nachgeholt wurde. Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügungen von 6. Januar 2018 aus der Schweiz weggewiesen und bis zum 5. April 2018 in Ausschaffungshaft gesetzt. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 8. Januar 2018 (AGE AUS.2018.4) wurde die vom Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Januar 2018 für die Dauer von drei Monaten angeordnete Ausschaffungshaft über A____ bestätigt. Mit Verfügung vom 26. März 2018 verlängert das Migrationsamt die angeordnete Haft bis zum 25. Juni 2018.

 

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt und ist ihr Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter beantragt die unverzügliche Haftentlassung und die unentgeltliche Prozessführung, unter o/e- Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend endet die erstmalig angeordnete Haft 5. April 2018. Damit findet die heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.

 

2.

Betreffend das Vorliegen eines Wegweisungstitels und den Haftgrund der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil vom 8. Januar 2018 zu verweisen. Die Untertauchensgefahr hat sich zwischenzeitlich sogar akzentuiert, nachdem aktuell davon auszugehen ist, dass A____ über die Existenz von ihr gehörigen Ausweispapieren in einem Camp für Fahrende mutmasslich log und sie möglicherweise über gar keine Papiere verfügt, eventuell solche - trotz mutmasslich reger Reisetätigkeit im Schengenraum - gar noch nie besessen hat. Dies jedenfalls wurde mit Schreiben ihres vormaligen Rechtsvertreters aus Kehl, Deutschland, vom 9. Januar 2018 dem Migrationsamt mitgeteilt und von A____ an der heutigen Verhandlung bestätigt. Der vormalige Rechtsvertreter führte weiter aus, A____ wohne bereits seit vielen Jahren in Frankreich. Ihre Eltern seien Serben, hätten sich aber nie um Papiere für A____ bemüht. In einem weiteren Schreiben vom 19. Januar 2018 liess der vormalige Rechtsvertreter das Migrationsamt sodann wissen, dass die Eltern von A____ in Belgien leben würden und dort eine „feste Wohnung“ hätten. A____ behauptet demgegenüber weiter, ihre Eltern würden in Frankreich leben. Festzustellen ist, dass über die mit einer Vielzahl von Aliasidentitäten verzeichnete A____ letztlich so gut wie gar nichts bekannt ist. Nachdem ursprünglich von den belgischen Behörden eine „bestätigte Identität“ im Informationssystem erfasst war, haben die belgischen Behörden nun mit Schreiben vom16. Januar 2018 mitgeteilt, dass A____ in Belgien nicht mit Identitätspapieren erfasst werden konnte und während ihres Aufenthalts in Belgien diverse Aliasnamen verwendet hatte. Auch sei gegen sie am 15. Juli 2013 eine Einreisesperre geltend bis zum 14. Juli 2021 ausgesprochen worden. Dass unter diesen Umständen nicht von einer Kooperation mit den Behörden in Freiheit ausgegangen werden kann, sondern davon auszugehen ist, dass A____ nach einer Freilassung untertauchen würde, ist offensichtlich. Daran kann auch nichts ändern, dass A____ zwischenzeitlich über ihren aktuellen Rechtsvertreter ein Schreiben mit der Bitte um die Ausstellung eines Reisepasses an die serbische Botschaft in Bern gerichtet hat (s. auch unten Ziff. 3.2), ist dies doch erst geschehen, nachdem die serbischen Behörden eine Anerkennung abgelehnt haben. Das Gericht geht davon aus, dass das Schreiben einzig aufgesetzt wurde, um eine Kooperation vorzugeben.

 

3.

3.1      Ein Haftgrund ist gemäss dem Ausgeführten erstellt. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Zweck der Ausschaffungshaft, namentlich die Sicherstellung der geplanten Entfernungsmassnahme, ist nicht (mehr) gegeben, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 60 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Weiter hat die zuständige Behörde das Beschleunigungsgebot einzuhalten und die Umsetzung der Ausschaffung der inhaftierten Person förderlich voranzutreiben. Zudem hat die Haftanordnung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.

 

3.2      Ein an die französischen Behörden gestelltes Rückübernahmegesuch vom 8. Januar 2018 wurde gleichentags negativ beantwortet. A____ wurde aufgefordert, sich um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen. Ein vom SEM den serbischen Behörden gestelltes Rückübernahmegesuch wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2018 negativ beantwortet. Diese Antwort wurde dem Migrationsamt via SEM am 21. Februar 2018 übermittelt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 hat der aktuelle Rechtsvertreter von A____ die serbische Botschaft in Bern um die Ausstellung von Reisepapieren ersucht. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters an der heutigen Verhandlung habe ihm eine Mitarbeiterin der serbischen Botschaft in Bern mitgeteilt, die Bearbeitung des Gesuchs werde voraussichtlich Monate dauern. Am 8. März 2018 ersuchte das SEM unter Beigabe eines Fingerabdruckbogens die serbischen Behörden um Rückübernahme von A____. Am 23. März 2018 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass die Antwort der serbischen Behörden noch ausstehend sei. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 26. März 2018 wurde A____ nochmals aufgefordert, an der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Zudem wurde A____ gefragt, ob sie Angaben zu Verwandten in Serbien machen könne, woraufhin sie sagte, sie sei entgegen früheren Aussagen gar nie in Serbien gewesen. Weiter wurde sie gefragt, ob ihre Eltern über gültige Aufenthaltstitel für Frankreich verfügten, woraufhin sie meinte: „Wir sind Zigeuner-Serben, da hat keiner gar nichts“. A____ wurde sodann daraufhin gewiesen, dass alle Angaben im Zusammenhang mit ihrer Herkunft hilfreich für die Beschaffung von Papieren sein könnten. A____ machte keine weiteren brauchbaren Angaben zu ihrer Herkunft. Eine eigentliche Befragung zu ihrer Biographie hat nicht stattgefunden. Den Angaben des vormaligen Rechtsvertreters, die Eltern hätten in Belgien einen festen Wohnsitz, wurde soweit ersichtlich nicht weiter nachgegangen. Auch in der Haftverlängerungsverfügung finden sich keine weiteren Ausführungen zum geplanten Vorgehen, ausser der hängigen Nachfrage um Rückübernahme bei den serbischen Behörden. Gemäss Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Migrationsamts, welcher sich dazu auf entsprechende Angaben des SEM beruft, sei die Wahrscheinlichkeit einer positiven Beantwortung des Gesuchs um Rückübernahme durch die serbischen Behörden gering und könne es insbesondere Monate dauern, bis diese die Anfrage beantworten würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Ausschaffung nach Serbien in absehbarer Zeit möglich sein wird, erscheint vor dem Hintergrund dieser Auskunft derart gering, dass der Zweck der Haft nicht mehr als gegeben erachtet werden kann. Da keine Abklärungen betreffend die Ausschaffung in einen anderen Staat als Serbien laufen, ist die Haft auch nicht aufgrund alternativer Bemühungen zu verlängern, welche allenfalls in absehbarer Zeit erfolgreich verlaufen könnten. Dies alles auch vor dem Hintergrund, dass sich die Klärung der staatlichen Zugehörigkeit von Fahrenden, die bei der Papierbeschaffung nicht kooperieren, erfahrungsgemäss als äussert langwierig und sehr schwierig gestalten kann (vgl. AGE AUS.2017.31 vom 26. April 2017 E. 2.2 f.), und offensichtlich auch die belgischen Behörden daran gescheitert sind. Damit ist die Haft zu beenden.

 

3.3      Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ ist soweit bekannt mittellos. Dem Rechtsbeistand ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Er wird entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zuzüglich einer Stunde Aufwand für die heutige Verhandlung entschädigt.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

 

            Dem Rechtsvertreter von A____, [...], sind ein Honorar von CHF 1‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 119.90,  zzgl. 7,7 % MWST von CHF 91.05, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.