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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.34
URTEIL
vom 11. April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
Zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. April 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von Marokko, wurde am 19. Februar 2018 um 20.35 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen, nachdem er im Zug von Zürich nach Basel vom Zugpersonal kontrolliert und ohne Fahrschein oder Ausweispapiere betroffen wurde. Das Migrationsamt hat A____ am 20. Februar 2018 einvernommen; anlässlich der Einvernahme hat er ein Asylgesuch gestellt, worauf das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis 18. Mai 2018 verfügt hat, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil VGE AUS.2018.20 vom 21. Februar 2018 bestätigt hat. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 10. April 2018 hat A____ das Asylgesuch zurückgezogen, woraufhin das Migrationsamt ihn umgehend aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis 9. Juli 2018 verfügt hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten durch das Migrationsamt am 10. April 2018 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Der Beurteilte befindet sich bereits in Vorbereitungshaft. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG ist somit gegeben. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.
2.3 Allerdings liegt angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beurteilten, dessen ungesicherter Identität und dessen ablehnender Haltung gegenüber einem Wegweisungsvollzug in seine mutmassliche Heimat Marokko auch Untertauchensgefahr vor: Der Kantonspolizei hat er gemäss Rapport vom 19. Februar 2018 angegeben, er sei von Montpellier her kommend in Richtung seines Wohnortes Brüssel unterwegs – dass er ein Asylgesuch einreichen wollte, hatte er nicht gesagt. Dem Migrationsamt gegenüber gab er an, am Samstag, 17. Februar 2018 in die Schweiz eingereist zu sein. Dem Migrationsamt gegenüber gab er am Morgen des 20. Februar 2018 zunächst an, in Belgien einen marokkanischen Pass sowie einen belgischen Aufenthaltstitel zu haben. Er lebe seit Mai 2015 in Belgien, wo er als Informatiker schwarz arbeite. Er sei mit einer in Belgien lebenden Italienerin verheiratet. Er habe in Montpellier einen Freund besucht und sei von dort via Zug nach Zürich und nach Basel gereist. Er habe weiter via Mannheim und Frankfurt nach Brüssel reisen wollen. Seine Reispapiere könne er nicht beibringen, weil er neben einer Tante wohne, die sich derzeit in Marokko aufhalte, und seine Frau sei in Frankreich. Gemäss Sirene-Annex Nr. 2 hat er angegeben, seinen Pass in Belgien vergessen zu haben. Anlässlich der Einvernahme am Nachmittag des 20. Februar 2018 gab der Beurteilte dem Migrationsamt dann an, Marokko im Jahr 2013 verlassen und sich danach in Spanien, Frankreich, Italien und Belgien aufgehalten und schwarz gearbeitet zu haben. Er sei in die Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen – dies im Widerspruch zu seinen früheren Angaben, wonach er auf der Durchreise nach seinem Wohnort Brüssel sei. Er sei mit einer Italienerin verheiratet, deren Name und Geburtsdatum der Beurteilte angibt. Er gibt auch ihre Adresse in Asti / I an. Er habe einen Pass, eine Heiratsurkunde und einen Beleg zum Antrag in Italien zum Heiraten. Er habe Marokko ohne Dokumente verlassen, danach habe man ihm die Dokumente zugeschickt. Er habe einen Pass in Frankreich (also doch nicht in Belgien). Er wolle die Familie nicht stören. Er könne vorbeigehen und seine Dokumente holen, wenn sein Asylantrag abgelehnt würde. In Frankreich habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er sich mit seiner Frau gestritten habe. Sie hätten Probleme. Sie sei nach Frankreich umgezogen, damit er sich dort anmelden und arbeiten könne – davon, dass die Frau in Belgien gelebt hätte, ist nicht mehr die Rede. Auf Frage, ob der Beurteilte jemanden kontaktieren könne, um seine in Frankreich befindlichen Papiere zu übermitteln, gab der Beurteilte an, die Familie, die seinen Pass habe, gehe demnächst nach Marokko. Auf Nachfrage hin gab er dann an, sie seien bereits nach Marokko gefahren. Es gebe niemand anderen. Er wolle die Dokumente vorlegen, nachdem sein Asylantrag bearbeitet worden sei. Mit anderen Worten gibt der Beurteilte keine greifbaren oder überprüfbaren Angaben zu seiner Identität an, welche somit nicht gesichert ist. Seine Angaben sind teilweise widersprüchlich und haben den Charakter von Ausflüchten. Anlässlich der Verhandlung vom 21. Februar 2018 hat sich das Bild bestätigt. Der Beurteilte hielt daran fest, dass er weder nach Belgien habe reisen wollen, noch dort gewohnt habe, noch seine Frau dort gewohnt habe, noch sich sein Pass dort befinde. Er sei einzig in die Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen, aber warum er das nicht vor seiner Verhaftung getan hat, konnte er nicht sagen. Dagegen liegt die Auskunft von Sirene Italien vor, dass der Beurteilte in Italien ausgeschrieben ist wegen Verstosses gegen das Einwanderungsgesetz und Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, Flucht, Verletzung und Widerstand gegen einen Amtsträger. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass es der Zweck der Reise des Beurteilten war, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen – dies hätte er seit seiner Einreise in den Schengen-Raum im Jahr 2013 auch in Spanien, Frankreich, Italien, Frankreich oder Belgien tun können. Dem Migrationsamt gegenüber gab er am 10. April 2018 dann wiederum an, er könne seinen Pass schon organisieren. Aber es sei ein Geben und Nehmen. Er habe ein Geschäft und habe seit drei Monaten nichts mehr machen können, er habe daher sicherlich Probleme mit seinen Kunden. Er wolle Geld, und er wolle frei nach Italien zurückkehren. Er sei nicht bereit, einen Flug nach Marokko zu nehmen; er könne auch 18 Monate im Gefängnis bleiben. Damit hat der Beurteilte unmissverständlich dargetan, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Dies hat er anlässlich der heutigen Verhandlung insofern relativiert, als er bereit sei, gegen eine Entschädigung zu kooperieren; durch die 2 Monate im Gefängnis sei ihm kommerzieller Schaden entstanden. Es ist nicht Sache des Haftrichters, über Rückkehrhilfen zu entscheiden. Allenfalls wird das Migrationsamt die Thematik aufnehmen können. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist gegeben.
3.
Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt und auch schon anlässlich der Verhandlung vom 21. Februar 2018 gesundheitliche Probleme beklagt; heute bestätigt er dies mit dem Hinweis, dass in zwei Tagen ein Spezialist ihn untersuchen komme. Die medizinische Betreuung ist offenbar im Gange, und auch die Verständigung mit dem medizinischen Personal ist unter Beizug von Wärtern oder andern Insassen, die der Sprache(n) des Beurteilten (Arabisch, etwas Französisch) mächtig sind, gemäss Auskunft des medizinischen Dienstes problemlos möglich (vgl. auch Befragung Migrationsamt vom 7. März 2018 S. 2). Das Migrationsamt hat dem medizinischen Dienst auch einen Dolmetscher im Bedarfsfall angeboten. Der Beurteilte hat heute bestätigt, dass er sich verständigen kann. Das Migrationsamt und die Vollzugsanstalt sind gehalten, jederzeit und auch weiterhin eine ausreichende medizinische Betreuung zu gewährleisten (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 319); dazu gehört auch die notwendige sprachliche Verständigung.
4.
Der Beurteilte ist offenbar nicht zur Rückkehr nach Marokko bereit. Das Migrationsamt hat bereits im Februar 2018 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt, welches mit dem Asylgesuch aber sistiert wurde. Es wird zwecks Ausstellung eines Laissez-Passer und Flugbuchung wieder aufzunehmen sein. Der Wegweisungsvollzug nach Marokko ist möglich und zumutbar. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und ist für drei Monate zu bestätigen. Damit wird die Haftdauer insgesamt 3 Monate übersteigen, und der Beurteilte wird Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung haben. Diese wird ihm zu gewähren sein, sofern er ein Haftentlassungsgesuch einreichen oder sofern in drei Monaten eine Verlängerung verfügt werden sollte.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 9. Juli 2018 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung) und schriftlich ausgehändigt.