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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.35
URTEIL
vom 23. April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Senegal,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 12. April 2018
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass sich A____ seit rund neun Monaten in Basel in Ausschaffungshaft befindet, in welcher Zeit das Migrationsamt vergebens versucht hat, eine Rückübernahme durch Frankreich zu erreichen oder ein Reisedokument durch Senegal, der vermutlichen Heimat des Ausländers, erhältlich zu machen,
dass das Migrationsamt deshalb mit Verfügung vom 12. April 2018 die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate verlängert hat,
dass am 23. April 2018 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt mit Entscheid vom 22. Januar 2018 bis zum 24. April 2018 genehmigten Haft eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an welcher A____ befragt worden ist und sein Vertreter […] zum Vortrag gelangt ist, wofür auf das Protokoll verwiesen wird,
dass die Verlängerung der Haft zulässig ist, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,
dass vorliegend überdies die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) gegeben sein müssen, der verlangt, dass die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert,
dass sich am Vorliegen von Untertauchensgefahr nichts geändert hat und auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h (Verurteilung wegen eines Verbrechens) gegeben ist,
dass der Beurteilte nicht bestreitet, über senegalesische Wurzeln zu verfügen, jedoch nach wie vor betont, die französische Staatsbürgerschaft zu besitzen,
dass Frankreich auch nach mehrmaligen Anfragen nicht bereit ist, diese Staatsbürgerschaft zu anerkennen und den Beurteilten einreisen zu lassen,
dass der Beurteilte und sein Vertreter auch mit ihren Ausführungen an der heutigen Verhandlung nicht haben nachweisen können, dass sich diese Situation inzwischen geändert hat und neu wieder davon auszugehen wäre, dass eine Rückkehr nach Frankreich möglich sein wird,
dass ein Gesuch um Anerkennung und Ausstellung eines Reisedokuments seit der durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) per 27. September 2017 organisierten zentralen Zuführung zur Botschaft des Senegal hängig ist und das SEM in anderen Fällen auch erste Resultate erhalten hat (vgl. Mail vom 7. März 2018),
dass eine positive Zusage durch Senegal innert der nächsten Wochen zu erwarten ist und damit auch der Vollzug der Wegweisung möglich erscheint,
dass bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. März 2018 (2C_185/2018) festgehalten hat, dass nicht mehr eine Überstellung nach Frankreich im Vordergrund steht, sondern vielmehr eine Ausschaffung nach Senegal in Frage kommt, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 AuG, wonach der säumige Staat kein Dublin-Staat sein darf, gegeben ist,
dass das SEM am 7. März 2018 hinsichtlich des durch den Beurteilten eingereichten Asylgesuchs das nationale Verfahren eingeleitet hat, nachdem Frankreich eine Übernahme gestützt auf die Dublin-Verträge abgelehnt hatte,
dass die Ausschaffungshaft trotz hängigem Asylgesuch zulässig ist, sofern mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung alsbald gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3 S. 413),
dass gemäss Mailauskunft des SEM vom 20. April 2018 mit einem (erstinstanzlichen) Entscheid im Laufe dieser Woche gerechnet werden kann, womit auch diese Voraussetzung erfüllt ist,
dass auf diese schriftliche Auskunft abzustellen ist, weshalb der durch den Vertreter geltend gemachte Einwand, das SEM habe das Dublin-Verfahren wieder aufgenommen, zurzeit nicht näher einzugehen ist,
dass angesichts der hohen Untertauchensgefahr des Beurteilten nach wie vor kein milderes Mittel als die Haft ersichtlich ist, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen,
dass sich damit nach dem Gesagten die Verlängerung der Haft als notwendig und verhältnismässig erweist, weshalb sie zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 23. Juli 2018 als rechtmässig und angemessen.
Kosten werden keine erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.