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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.41
URTEIL
vom 14. Mai 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Mai 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus Syrien. In der Schweiz reichte er im Mai 2010 ein erstes Asylgesuch unter der Identität B____ ein. Bevor ein Entscheid ergehen konnte, tauchte der Gesuchsteller unter. Am 6. Februar 2012 wurde er durch Dänemark in die Schweiz überstellt, woraufhin er ein zweites Asylgesuch einreichte. Auch dieses musste abgeschrieben werden, weil A____ erneut untergetaucht war, bevor über sein Gesuch entschieden wurde. Am 19. Februar 2013 wurde er durch Belgien in die Schweiz überstellt mit der Folge, dass er sein drittes Asylgesuch einreichte. Am 13. Mai 2013 wurde A____ in Basel verhaftet, am 10. September 2013 wurde er im Wesentlichen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er im Strafvollzug sein drittes Asylgesuch am 4. März 2016 zurückgezogen hatte, reichte er am 13. März 2017 ein neues Gesuch ein. Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 26. April 2018 abgelehnt. Nach Verbüssung seiner Strafe (Strafende: 14. Mai 2018) wurde A____ dem Migrationsamt übergeben, welches sich bereits seit längerem um die Organisation der Rückkehr des Beurteilten in seine Heimat bemühte. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 14. Mai 2018 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Haft des Beurteilten ist noch bis zum 14. Mai 2018 strafrechtlich begründet; erst ab dem 15. Mai 2018 handelt es sich um ausländerrechtliche Haft. Mit der heutigen Verhandlung ist die Frist von 96 Stunden deshalb ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
2.2 In seinem Asylentscheid vom 26. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beurteilten ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Damit liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor. A____ wurde am 10. September 2013 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen, womit ein erster Haftgrund gegeben ist. Es kommt hinzu, dass der Beurteilte, als er noch in Freiheit war, zweimal untergetaucht ist, bevor ein Asylentscheid ergangen war. Nachdem er früher offenbar bereit war, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren (aus diesem Grund hatte er sein drittes Asylgesuch zurückgezogen), verweigert er momentan seine Mitwirkung im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung. Schliesslich ist A____ in der Schweiz unter diversen Aliasnamen verzeichnet. Bei dieser Situation ist auch die Gefahr des Untertauchens klarerweise gegeben.
3.
Der Vollzug der Wegweisung muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Das Migrationsamt hat bereits während des Strafvollzugs des Beurteilten mit der Beschaffung eines Reisedokumentes angefangen. Allerdings stellte das SEM, welches um Vollzugsunterstützung ersucht worden war, seine Bemühungen während der Dauer des Asylverfahrens des Beurteilten ein. Seit Erlass des abweisenden Asylentscheids vom 26. April 2018 hat das Migrationsamt erneut mit Nachdruck darauf hingewirkt, den Beurteilten dazu zu bewegen, sich seinen Pass nach Basel schicken zu lassen. Es leuchtet ein, dass zuerst versucht werden soll, in den Besitz dieses Dokuments zu gelangen, bevor weitere Massnahmen geprüft werden. Das Beschleunigungsgebot ist eingehalten.
4.
Ausschaffungshaft erweist sich nur dann als rechtmässig, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Im vorliegenden Fall sind zurzeit keine Anhaltspunkte vorhanden, dass eine Rückschaffung des Beurteilten nicht möglich sein wird. Das SEM hat in seinem Asylentscheid auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien geprüft und bejaht. Es ist der Einzelrichterin deshalb verwehrt, diese Prüfung erneut vorzunehmen. Offenbar war der Beurteilte bis vor kurzem auch gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Eine Kooperation im jetzigen Zeitpunkt macht er von der Zahlung eines hohen Geldbetrages abhängig. Damit verkennt er seine Pflicht zur Ausreise. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beurteilte eine freiwillige Rückreise wieder in Erwägung zieht, sobald er merkt, dass seinen Forderungen nicht nachgekommen wird und dass er während der Dauer der Papierbeschaffung weiterhin im Gefängnis bleiben muss. Er täuscht sich, wenn er meint, er sei nach Verbüssung seiner Strafe zwingend aus der Haft zu entlassen. Sofern wie vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 AuG gegeben sind, erweist sich die Anordnung einer neuen, ausländerrechtlich begründeten Haft als zulässig.
5.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung auch in zeitlicher Hinsicht absehbar sein muss. Der Beurteilte gibt an, gegen den Asylentscheid Beschwerde führen zu wollen. Vorerst steht jedoch nicht fest, ob er dies tatsächlich tun wird und falls ja, ob dem Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung bewilligt würde. Selbst im letzteren Fall ist es einem Ausländer in der Regel zumutbar, den Entscheid im Gefängnis abzuwarten, wenn wie hier das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung derart hoch erscheint.
6.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat überdies um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Zwar ist eine unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen Haftüberprüfung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Erforderlich ist allerdings, dass der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufweist (BGer 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, BGE 122 I 276 f.), was vorliegend nicht zutrifft.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 13. August 2018, rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.