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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.45
URTEIL
vom 18. Mai 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […],
von der Demokratischen Republik Kongo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Mai 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss Konfirmation der französischen Behörden kongolesische Staatsangehörige A____, geb. am […], wurde am 7. Mai 2018 polizeilich kontrolliert, wobei er sich nicht ausweisen konnte. Er wurde deswegen vorläufig festgenommen und stellte am 8. Mai 2018 ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er mit der Weisung, sich beim zuständigen Empfangszentrum für Asylsuchende zu melden, aus der vorläufigen Festnahme entlassen. Dorthin hat er sich allerdings nicht begeben, wurde aber am 9. Mai 2018 wiederum festgenommen, nachdem eine Bewohnerin der Liegenschaft [...] die Polizei requiriert hatte. Dieser Vorfall sowie die Umstände der Festnahme führten zu einer Verzeigung wegen versuchten Einbruchdiebstahls sowie Hinderung einer Amtshandlung. Die seitens der Staatsanwaltschaft deswegen beantragte Untersuchungshaft wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2018 abgewiesen und A____ zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entlassen. Gegenüber dem Migrationsamt erklärte A____, er wolle kein Asylverfahren, weil er Ausweispapiere habe und sein Aufenthaltsort Paris sei. Das Migrationsamt verfügte eine kurzfristige Festhaltung bis zum 15. Mai 2018. In dieser Zeit wurden die französischen Behörden dreimal um eine offizielle Rückübernahme des A____ angefragt, wobei jeder Anfrage neue Erkenntnisse über einen dem schweizerischen Aufenthalt vorgehenden Aufenthalt des A____ in Frankreich beigefügt wurden. Die zuständige französische Behörde erachtete die Angaben indessen als ungenügend, um ihre Zuständigkeit zu belegen, und lehnte die Rückübernahme dreimal ab. Am 15. Mai 2018 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen, mit der Angabe, die Verfügung sei umgehend zu vollstrecken. In der Verfügung ist festgehalten, A____ habe sich selbständig um seine Reisepapiere zu kümmern, und er habe die Schweiz zu verlassen. Sodann wurde ihm mit separater Verfügung mitgeteilt, dass er die Schweiz noch am Tag der Entlassung aus der Festnahme, dem 15.Mai 2018, bis 23:59 Uhr zu verlassen habe und ihm, sollte er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommen, die mögliche Anordnung der Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft drohe. Gleichzeitig wurde A____ ein vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 15. Mai 2018 verfügtes Einreiseverbot, geltend ab dem 16.Mai 2016 bis 15. Mai 2021, eröffnet. Am 16. Mai 2018 wurde A____ erneut von der Polizei kontrolliert. Auf Anordnung des Migrationsamts führte die Polizei A____ sodann zu der französischen Grenze, wo sie seinen Grenzübertritt nach Frankreich beobachtete. Bereits am 17. Mai 2018 wurde A____ erneut von der Polizei in Basel kontrolliert und wegen Missachtung der Einreisesperre festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am 17. Mai 2018 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 17. August 2018.
An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu unter anderem aus, er sei Schweizer und müsse sich deshalb gar nicht um Dokumente bemühen. Der zuständige Sachbearbeiter des Migrationsamt wurde als Vertretung des Migrationsamts ebenfalls zur Verhandlung geladen. Er führt unter anderem aus, die kurzfristige Ansetzung der Ausreisefrist am 15. Mai 2018 sei nicht ideal gewesen, da eine Ausreise ohne Papiere innert kurzer Frist problematisch sei. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2018 aus der Schweiz weggewiesen. Zwar hat er die Schweiz am 16. Mai 2018 insofern verlassen, als dass er zumindest den schweizerischen und französischen Zoll überschritten hat. Indessen hat er dies offensichtlich ohne Absicht eines dauernden Verbleibens andernorts getan, ist er doch nach eigenen Angaben und den Feststellungen der Polizei gleichentags wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Damit ist weiterhin die Wegweisung vom 15. Mai 2018 zu vollziehen und die Ausschaffungshaft kann auf diese Verfügung abstützen (s. auch Ziff. 3.2).
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Verstoss gegen das am 15. Mai 2018 verfügte Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein, welches mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS II) ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum bewirkt. Dazu ist festzuhalten, dass A____ am Morgen des 15. Mai 2018 mit der Auflage aus der vorläufigen Festnahme entlassen wurde, die Schweiz noch am selben Tag vor Mitternacht zu verlassen. Er wurde aufgefordert, sich dazu selbständig um die Beschaffung von Reisepapiere zu kümmern. Das Migrationsamt musste davon ausgehen, dass A____ mit grosser Wahrscheinlichkeit über keine Reisedokumente verfügt, da er solche in den drei Tagen seiner Festhaltung nicht beizubringen vermochte und die französischen Behörden zwar seine Identität bestätigten, aber den Schweizerischen Behörden ebenfalls keine Unterlagen betreffend gültige Dokumente beibrachten. Unter diesen Umständen erscheint die Weisung, die Schweiz innert weniger als 24 Stunden legal zu verlassen, nicht realisierbar, und zwar insbesondere dann nicht, wenn A____ seine Ausreise korrekt anzugehen versucht hätte. Nachdem A____ bereits am selben Tag wieder polizeilich angehalten wurde, erfolgte die Anweisung, dieser habe die Schweiz über die französische Grenze zu verlassen (s. oben Sachverhalt). Dies ist A____ aber gar nicht gestattet, da er ja über keine Reisepapiere verfügt und das vom SEM verfügte Einreiseverbot Wirkung für den gesamten Schengenraum entfaltet. Dieses Vorgehen der Behörden ist damit zumindest als äusserst fragwürdig zu bezeichnen, was seitens des Migrationsamts an der heutigen Verhandlung auch bestätigt wurde. Jedenfalls kann A____ aus seiner offenbar umgehenden Rückkehr in die Schweiz insofern kein Vorwurf gemacht werden, als dass er damit gegen ein Einreiseverbot verstossen hätte. Vielmehr ist der Sachverhalt so zu betrachten, als wenn er die Schweiz seit Aussprechen des Einreiseverbotes noch gar nicht verlassen hätte. Deshalb greift der Haftgrund des Verstosses gegen eine Einreisesperre nicht.
3.3 Damit stellt sich die Frage, ob ein anderer Haftgrund die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtfertigt. A____ hat anlässlich seiner ersten Festnahme am 8. Mai 2018 ein Asylgesuch gestellt. Nachdem er mit der Weisung aus der Festnahme entlassen wurde, er habe sich beim Empfangszentrum für Asylsuchende einzufinden, ist er dieser Weisung nicht nachgekommen. Nach seiner erneuten Festnahme am 9. Mai 2018 und seiner Überstellung zu Handen des Migrationsamt am 12. Mai 2018 erklärte er gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter, er wolle gar keinen Asylantrag stellen (s. oben Sachverhalt). Es ist davon auszugehen, dass er am 8. Mai 2018 den Asylantrag einzig stellte, um aus der Festnahme entlassen zu werden und um sich so den Abklärungen und den daraus folgenden Anweisungen des Migrationsamts zu entziehen. An der Anhörung zur Ausschaffungshaft hat er ausserdem angegeben, er wolle in der Schweiz leben und er sei ein Schweizer. Sollte er aus der Haft entlassen werden, würde er „weitermachen mit meiner Ruhe und meinem persönlichen Einklang und würde weiterhin in Basel bleiben“. Daraus ergibt sich, dass A____ offensichtlich der Ansicht ist, er habe ein Anrecht darauf, in der Schweiz zu verbleiben und mit einem taktischen Vorgehen – dem Vorgeben er wolle um Asyl ersuchen – bereits versucht hat, sich den Behörden zu entziehen. Damit kann trotz angeblicher Bereitschaft, in den Kongo zurück zu kehren, nicht davon ausgegangen werden, dass A____ sich in Freiheit an die behördlichen Anordnungen hält. Auch verfügt er in der Schweiz über keinen festen Aufenthaltsort. Zudem hat er an der heutigen Verhandlung ausgeführt, er gehe zwar schon in den Kongo zurück, aber nur um Freunde zu besuchen und zu arbeiten. Er sei aber Schweizer und wolle deshalb in der Schweiz leben. Damit ist davon auszugehen, dass er in Freiheit für die Behörden nicht greifbar ist und sich dadurch der Organisation und Durchführung seiner Ausschaffung entzieht.
4.
4.1 A____ macht Aussagen, die auf einen möglicherweise verwirrten Geisteszustand hinweisen. So sagte er gegenüber der Polizei gemäss deren Rapport vom 7. Mai 2018 aus, seine Ausweisdokumente befänden sich bei der Bank UBS, er sei ein Geschäftsmann und sei in Basel, um den Kauf einer Liegenschaft abzuwickeln. Es gehe dabei um eine Million Euro. Ihm würden auch das Hotel Victoria, das Kino REX und das Casino Basel gehören. Gegenüber den Mitarbeitern des Ausschaffungsgefängnisses hat er sich als König von Afrika ausgegeben. Ansonsten soll er sich in der Haft bislang unauffällig verhalten haben. Trotzdem stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob A____ hafterstehungsfähig ist. Gleichzeitig ist auch nicht klar, ob er aktuell überhaupt in der Lage ist, adäquat und kooperativ auf Anweisungen der Behörden zu reagieren, mithin ob sein unkooperatives Verhalten im Zusammenhang mit einer geistigen oder psychischen Erkrankung steht. Allenfalls bedarf er einer medizinischen Behandlung. Diese Fragen sind zwingend mittels einer psychiatrischen Begutachtung abzuklären.
4.2 Damit ist gleichzeitig fraglich, ob A____ überhaupt in der Lage ist, sich ohne anwaltlichen Beistand vor Gericht zu vertreten. Aufgrund des auffälligen Verhaltens des A____ ist deshalb die Ausschaffungshaft nur für kurze Zeit bis zum 1. Juni 2018 zu bestätigen. In dieser Zeit hat das Migrationsamt die notwendigen psychiatrischen Abklärungen zu tätigen. An einer allfälligen Verhandlung über eine Haftverlängerung ist A____ eine anwaltliche Vertretung beizugeben.
5.
5.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2 Dem Gesagten nach erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft aktuell als notwendig und mit der (vorläufig) reduzierten Dauer auch als verhältnismässig. Gemäss den Angaben des Migrationsamts ist eine Ausschaffung in den Kongo zudem faktisch tatsächlich möglich, wenn sie auch einer Kooperation des A____ bedarf. Dieser hat persönlich bei den kongolesischen Behörden vorstellig zu werden. In jedem Fall hat das Migrationsamt schnellstmöglich die Kontaktaufnahme mit der kongolesischen Botschaft mit dem Zweck der Organisation der Ausreise in die Wege zu leiten.
6.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 17. Mai 2018 bis 1. Juni 2018 rechtmässig und angemessen.
A____ ist betreffend die Hafterstehungsfähigkeit psychiatrisch abzuklären. Abzuklären ist auch, ob er einer medizinischen Behandlung bedarf.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.