Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.54

 

URTEIL

 

vom 15. Juni 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2018

 

betreffend Durchsetzungshaft


Sachverhalt

 

Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 5. Januar 2018 (AGE AUS.2018.2) wurde die vom Migrationsamt über A____ für die Dauer von drei Monaten vom 5. Januar 2018 bis 4. April 2018 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt. Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 27. Februar 2018 wurde gegen A____ ein vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2023 geltendes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein mit der Wirkung einer Einreisverweigerung für den gesamten Schengenraum ausgesprochen. Am 2. März 2018 verweigerte A____ am Genfer Flughafen den Antritt des vorgesehenen Repatriierungsfluges. Mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 28. März 2018 wurde die vom Migrationsamt verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 4. Juli 2018 bestätigt (AGE AUS.2018.27). Der Entscheid wurde unter anderem damit begründet, dass das Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem SEM eine Änderung der Modalitäten der Rückführungen nach Algerien vorbereite und sich davon eine Erhöhung der Rückführungsquote verspreche. Für den 29. Mai 2018 wurde sodann eine Rückführung ab dem Flughafen Basel/Mulhouse vorbereitet. Die Organisation dieser Repatriierung wurde abgebrochen, nachdem seitens der algerischen Behörden kein Laissez-passer ausgestellt wurde.

 

Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 hat das Migrationsamt die Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 12. Juli 2018 angeordnet. A____ hat die Zuführung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Anordnung verweigert. Die Verfügung konnte ihm am 14. Juni 2018 durch das Gefängnispersonal ausgehändigt werden.

 

A____ wurde an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er gehe nicht zurück nach Algerien, solange er krank sei. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden Erwägungen

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. Abs. 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

 

1.2      Überschreitet die Administrativhaft die Dauer von drei Monaten, besteht unabhängig von der Erfolgsaussicht und im Falle der Bedürftigkeit der betroffenen Person ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Mit Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate hat dieser Anspruch für die Verhandlung vom 28. März 2018 bestanden. A____ hat daran aber sein Desinteresse erklärt und in der Folge auch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung verweigert (AGE AUS.2018.27 Sachverhalt und E. 1). Aufgrund seiner Weigerung sich dem Migrationsamt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Eröffnung der Verfügung der Durchsetzungshaft zuführen zu lassen, konnte er nicht gefragt werden, ob er für die heutige Haftüberprüfung einer Rechtsvertretung wünscht, weshalb er weiterhin anwaltlich nicht vertreten ist. Aus seinem Verhalten ist ein Verzicht auf seinen diesbezüglichen Anspruch abzuleiten.

 

2.

Betreffend die Vorgeschichte des A____ wird auf die ausführlichen Sachverhalte in den beiden vorgehenden Entscheiden verwiesen. Zusammengefasst handelt es sich bei A____ um einen Ausländer, der in der Schweiz erstmals am 19. März 2009 in Erscheinung trat. Er hält sich seit vielen Jahren illegal in der Schweiz und im Schengenraum auf, ist bereits mehrfach untergetaucht und ist wiederholt straffällig geworden. Seit dem Jahr 2014 wurde mehrfach versucht, A____ zu einer freiwilligen Rückreise nach Algerien zu bewegen, was trotz Organisation von Reisepapieren durch die Behörden und Flugbuchungen nicht gelang.

 

3.        

3.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).

 

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger, a.a.O., S. 205)

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AuG).  Die angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.

 

3.2      A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. Oktober 2017 aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (s. dazu auch AGE AUS.2018.2 E. 29. Er hätte die Schweiz nach Beendigung seiner Strafhaft im Januar 2018 verlassen müssen. Die Frist zur Ausreise ist längst abgelaufen.

 

3.3      A____ hat wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Im Rahmen der ersten gerichtlichen Überprüfung der Ausschaffungshaft hat er dazu zum Ausdruck gebracht, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage sähe. Daran hält er auch an der heutigen Verhandlung fest. A____ wurde ärztlich abgeklärt. Es sprechen keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Rückführung in die Heimat (s. AGE AUS.2018.27 E. 2.3). Eine erste Repatriierungsorganisation (Level 2) unmittelbar anschliessend an die ausgestandene Strafhaft am 5. Januar 2018 musste aus bei der Fluggesellschaft liegenden organisatorischen Gründen abgesagt werden. Der zweiter Repatriierungsversuch am 2. März 2018 scheiterte aufgrund des Verhaltens des A____: Der Pilot weigerte sich nach einem Gespräch mit A____ diesen mitzunehmen. Es muss davon ausgegangen werden, dass A____ diesen massiv bedroht hat. Der dritte Repatriierungsversuch sollte nach dem vom Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem SEM und den algerischen Behörden neu ausgearbeiteten Rückführungsregime und ab dem Flughafen Basel/Mulhouse stattfinden. Ein Flug war für den 29. Mai 2018 vorgesehen. Der Flug wurde indessen abgesagt, nachdem die algerischen Behörden letztlich kein Laissez-passer ausstellten (s. auch oben Sachverhalt). Zwischenzeitlich ist gemäss den Angaben des Migrationsamt dieses Projekt zurzeit als gescheitert zu erachten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich gemäss Auskunft des Migrationsamts (Aktennotiz zur telefonischen Auskunft vom 15. Juni 2018) zur Zeit 5 Algerier in vergleichbarer Situation im Bässlergut in Haft befinden. Ihr Verhalten werde zunehmend renitenter, sie würden unter anderem die Gespräche mit dem Migrationsamt und auch die Teilnahme an den gerichtlichen Haftüberprüfungsverhandlungen verweigern. Da in der Ausschaffungshaft die Insassen frei miteinander kommunizieren könnten, sei evident, dass ein reger Austausch über die aktuelle Situation bestehe und sich die Betroffenen in ihrem verweigernden Verhalten gegenseitig bestärken würden. Mit dem Migrationsamt ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass eine weitere Ausschaffung unter den nämlichen Modalitäten (Level 2, ab Flughafen Genf mit Air Algérie etc.) ohne Verhaltensänderung des A____ scheitern wird. Dies insbesondere auch, weil eine zwangsweise Ausschaffung nach Algerien derzeit nicht möglich ist, weshalb es einer gewissen Kooperation des A____ bedarf, um die Ausschaffung zu ermöglichen. Die Ausschaffung ist damit allein aufgrund des Verhaltens des A____ unmöglich. Die Voraussetzung des Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG für die Verlängerung der Administrativhaft über 6 Monate hinaus (vorliegend insgesamt 7 Tage) ist damit ebenfalls ohne weiteres gegeben. Die Anordnung von Durchsetzungshaft erweist sich als rechtmässig.

 

2.4      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss „…jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2 S. 100 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 [zu Art. 13g ANAG]; 134 II 201 E. 2.2.2 S. 204).

 

Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97).

 

2.5      A____ verweigert seit Jahren eine Rückkehr in seine Heimat. A____ befindet sich nunmehr seit fünfeinhalb Monaten in Administrativhaft. Es ist zu diesem frühen Zeitpunkt nicht auszuschliessen, dass die Durchsetzungshaft ihn zu einem Umdenken zu bewegen vermag, zumal er an der Verhandlung sinngemäss angibt, er leide unter dem Freiheitsentzug. Damit erscheint das Erzwingen einer zukünftigen Kooperation mittels Haft durchaus im Bereich des Möglichen. Da die Rückführung allein aufgrund des verweigernden Verhaltens des A____ bislang nicht möglich war, hat er es in der Hand, die Haft durch ein kooperierendes Mitwirken zu beenden. Im Falle seiner Kooperation ist von einer weiteren Ausstellung eines Laissez-passer durch die algerischen Behörden auszugehen und kann ein Rückflug nach den ursprünglichen Modalitäten nochmals organisiert werden. Die Haft erweist sich als verhältnismässig, zumal auch eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist.

 

3.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft ist vom 13. Juni 2018 bis zum 12. Juli 2018 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.