Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.58

 

URTEIL

 

vom 19. Juni 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Juni 2018

 

betreffend Anordnung von Durchsetzungshaft


Sachverhalt

 

Der aus Algerien stammende A____ befindet sich seit dem 9. Oktober 2017 im Kanton Basel-Stadt in Ausschaffungshaft. Diese wurde durch die Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichter) mit Entscheiden vom 9. Oktober 2017 (AGE AUS.2017.79), 8. Januar 2018 (AGE AUS.2017.94) und 28. März 2018 (AGE AUS.2018.28) bestätigt, letztmals bis zum 8. Juli 2018. Während der Dauer der Ausschaffungshaft hat das Migrationsamt für den 24. November 2017 und den 8. März 2018 begleitete Rückführungen in die Heimat organisiert, die A____ jedoch beide mit seinem renitenten Verhalten verunmöglicht hat. Nachdem die Bemühungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) und des Migrationsamtes Basel-Stadt gescheitert sind, eine Rückführung auf anderem Wege als bisher zu organisieren, hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ beendet und stattdessen mit Verfügung vom 18. Juni 2018 Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats angeordnet.

 

A____ wurde an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er macht geltend, er gehe unter keinen Umständen zurück nach Algerien. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. Abs. 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

1.2      Überschreitet die Administrativhaft die Dauer von drei Monaten, besteht im Falle der Bedürftigkeit der betroffenen Person unabhängig von der Erfolgsaussicht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. A____ hat bis anhin keine rechtliche Vertretung gewünscht. Auf die entsprechende Frage durch den Mitarbeiter des Migrationsamtes anlässlich der Befragung vom 11. Juni 2018 hat A____ geschwiegen. Sein Verhalten ist als Verzicht auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu beurteilen.

 

 

2.

Für den massgeblichen Sachverhalt wird auf die ausführlichen Erwägungen in den bisher ergangenen Entscheiden der Einzelrichter verwiesen. Zusammengefasst handelt es sich bei A____ um einen Ausländer, der in der Schweiz erstmals im Juli 2014 in Erscheinung trat. Er hält sich seit dem für ihn negativen Ausgang seines Asylverfahrens illegal in der Schweiz auf und ist wiederholt straffällig geworden. Anlässlich seiner letzten Verurteilung ist eine Landesverweisung von fünf Jahren gegen ihn ausgesprochen worden. Trotz der Organisation von Reisepapieren durch die Behörden sind zwei Versuche, den Beurteilten in seine Heimat zurückzuschaffen, gescheitert.

 

3.

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung u.a. nach Artikel 66a StGB aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).

 

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger, a.a.O., S. 205)

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AuG).  Die angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.

 

4.

4.1      A____ ist am 10. Juli 2017 durch das Einzelgericht in Strafsachen zu einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt worden. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. A____ hätte die Schweiz unmittelbar nach Beendigung seines Strafvollzugs im Oktober 2017 verlassen müssen. Die Frist zur Ausreise ist damit längst abgelaufen.

 

4.2      Der Beurteilte hat wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, in seine Heimat zurückzukehren. Zwei begleitete Ausschaffungsversuche mussten aufgrund seines renitenten Verhaltens bereits abgebrochen werden. Mit dem Migrationsamt ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass eine weitere Ausschaffung unter den nämlichen Modalitäten (Level 2, ab Flughafen Genf mit Air Algérie etc.) ohne Verhaltensänderung des Beurteilten scheitern wird. Eine zwangsweise Ausschaffung nach Algerien ist derzeit nicht möglich, weshalb es der Kooperation des Ausländers bedarf, um die Ausschaffung zu ermöglichen. Die Ausschaffung ist damit allein wegen des Verhaltens von A____ unmöglich. Die Voraussetzung des Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG für die Verlängerung der Administrativhaft über 6 Monate hinaus ist damit ebenfalls gegeben. Die Anordnung von Durchsetzungshaft erweist sich deshalb grundsätzlich als rechtmässig.

 

4.3      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss „…jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2 S. 100 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 [zu Art. 13g ANAG]; 134 II 201 E. 2.2.2 S. 204). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97). Im vorliegenden Fall kann trotz zwei gescheiterten Ausschaffungsversuchen nicht gesagt werden, dass auch die Durchsetzungshaft keinerlei Wirkung zeigen wird. Dem Beurteilten ist, auch aufgrund des Austauschs mit anderen, sich im Bässlergut in Ausschaffungshaft befindlichen Algeriern, bekannt gewesen, dass er seine Rückführung in die Heimat durch renitentes Verhalten verhindern kann, weil zwangsweise Ausschaffungen beispielsweise mit Sonderflügen durch die algerischen Behörden nicht erlaubt werden. Im Wissen darum hat er die bisherige Haft in Kauf genommen. Dass er auch in Haft genommen werden kann, wenn das Migrationsamt selbst keine Möglichkeit mehr hat, ihn auszuschaffen, ist eine neue Situation, mit der sich der Beurteilte noch nicht auseinandergesetzt hat. Es ist deshalb nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Durchsetzungshaft keine Wirkung zeigen könnte. Das Institut der Durchsetzungshaft ist vom Gesetzgeber geschaffen worden gerade für Fälle wie dem vorliegenden, in dem alle anderen Mittel versagt haben. Ein milderes Mittel erscheint vorliegend nicht zweckmässig. Der Beurteilte ist überdies noch weit entfernt von der maximal möglichen Haftdauer. Er könnte auch innert kürzester Frist den Rückflug in die Heimat antreten, wenn er dazu bereit wäre. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass wegen der (wiederholten) Straffälligkeit des Beurteilten das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung beziehungsweise der Landesverweisung sehr hoch erscheint. In Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles erweist sich die durch das Migrationsamt angeordnete Durchsetzungshaft von einem Monat als verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.

 

5.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 17. Juli 2018, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.