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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.60
URTEIL
vom 21. Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Guinea,
zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Juni 2018
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der gemäss eigenen Angaben aus Guinea stammende A____, geb. […], wurde um Mitternacht des 18./19. Juni 2018 auf dem Centralbahnplatz einer Polizeikotrolle unterzogen. Er konnte keine Identitätspapiere vorweisen und teilte den Beamten mit, er habe in Deutschland Asyl beantragt. Dieses Gesuch sei abgewiesen worden. Er wolle nun nach Italien reisen. A____ wurde sodann zwecks Feststellung seiner Identität auf den Polizeiposten verbracht. Das Migrationsamt verfügte noch in der Nacht des 19. Juni 2018 seine vorläufige Festnahme. Nach Befragung und Anhörung des A____ am 19. Juni 2018 verfügte das Migrationsamt gleichentags die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für die Dauer von 7 Wochen bis zum 7. August 2018. Nach Eröffnung der Inhaftnahme ersuchte A____ um richterliche Überprüfung der Anordnung. Die Beigabe einer anwaltlichen Vertretung lehnte er ab. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013) am 1. Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AuG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AuG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016).
A____ hat am 19. Juni 2018 um gerichtliche Überprüfung der ihm am selben Tag eröffneten Haftverfügung ersucht. Diese Überprüfung erfolgt mit dem vorliegenden Entscheid rechtzeitig. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit ist der Entscheid den Parteien vorab per Fax zuzustellen.
2.
Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend sind die für eine Rückübernahme in Frage kommenden Staaten Italien oder Deutschland (s. dazu unten Ziff. 3.2) noch anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird. Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist deshalb (noch) nicht notwendig. Folgerichtig hat das Migrationsamt die Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG und damit die Inhaftnahme vor der Klärung der Zuständigkeit bzw. für die Dauer der Klärung der Zuständigkeit angeordnet.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AuG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit b und c AuG. Es führt dazu aus, dass bisherige Verhalten des A____ zeige auf, dass er sich an keine behördlichen Massnahme halte.
Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG kann eine ausländische Person in Administrativhaft genommen werden, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. A____ hat bei seiner Festnahme am 19. Juni 2018 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, er heisse A____, stamme aus Guinea und sei am [...] zur Welt gekommen. Gemäss schriftlicher Auskunft von Polizeihauptkommissar [...] der Deutschen Bundespolizei vom 19. Juni 2018 ist A____ hingegen in Deutschland unter den Personalien [...], geb. am [...] sowie [...], geb. am [...], je aus Guinea stammend, erfasst. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab A____ an der Befragung durch das Migrationsamt an, seine wahre Identität sei […], geb. […]. Er sei ein bisschen verwirrt gewesen, als ihn die Polizei angehalten habe. Er sei weder in Deutschland noch in Italien je kontrolliert worden. Damit ist erstellt, dass A____ mittels Angabe eines anderen Namens und Geburtsdatums seine in Deutschland erfasste Identität verschleiern wollte. Dass er einzig aus lauter Aufregung über die Personenkontrolle seinen Vornamen falsch genannt haben will, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung, da man erfahrungsgemäss seinen Vornamen sogar in Extremsituationen noch kennt. Des Weiteren hat A____ an der Befragung durch das Migrationsamt angegeben, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten. Die Deutschen Behörden wollten ihn aber erst in 5 bis 6 Monaten nach Italien (dem Land seines ersten Asylgesuches) rücküberführen. Er aber wolle für eine Woche einen kranken Freund in Italien besuchen und habe vor, danach nach Deutschland zurück zu kehren. Er sei am letzten Freitag aus dem Asylcamp abgereist. Gemäss Angaben der Deutschen Bundespolizei gilt A____ indessen seit dem 25. April 2018 als unkontrolliert abgereist. Damit erweisen sich auch diese Angaben des A____ als unwahr und es ist erstellt, dass er sich in Deutschland einer Rückweisung nach Italien entziehen wollte und deshalb untergetaucht ist. Aus diesem Verhalten des A____ wird ersichtlich, dass er sich in Freiheit nicht an behördliche Anordnungen hält, weshalb der geltend gemachte Haftgrund gegeben ist. Eine mildere Massnahme, welche eine Rücküberführung in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen vermag, ist nicht ersichtlich. Persönliche Gründe, die gegen eine Inhaftnahme sprechen, liegen keine vor. Die Haft ist damit rechtmässig und angemessen. Sie endet allerdings nicht wie angeordnet am 7. sondern am 6. August 2018 (24:00 Uhr).
Damit ist unerheblich, dass A____ in der Schweiz nicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. c AuG). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings gleichwohl, dass die von A____ angegebene(n) Identität(en) einzig auf seinen Angaben beruht (bzw. beruhen) und damit keineswegs als gesichert gelten kann (bzw. können), verfügt er doch angeblich über keine Identitätspapiere.
4.
Das Migrationsamt hat am 19. Juni 2018 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) die Akten überwiesen und die Behörde ersucht, eine mögliche Rückübergabe an den zuständigen Dublinvertragsstaat in die Wege zu leiten. Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich als rechtmässig und angemessen.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 19. Juni 2018 bis 6. August 2018, 24:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Der Entscheid wird den Parteien vorab per Fax zugestellt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: